Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0797-W/04
Nichtanerkennung des Betriebsausgabencharakters von Zahlungen an nahe Angehörige bei Fehlen von Beweisen für behauptete Leistungsbeziehungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0797-W/04vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Februar 1999 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr.
Doris Obermayer, vom 26. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1995 und 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den
Berufungsvorentscheidungen vom 9. Oktober 2001 zu entnehmen, die
insoweit als Teil dieses Bescheidspruches gelten.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
ist verheiratet, Vater einer Tochter, von Beruf Schriftsteller und Journalist
beim Wirtschaftsblatt Verlag AG.
Mit den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 wurden dem
Finanzamt an Einkünften u. a. solche aus selbständiger Arbeit in
Höhe von S 58.614,15 für das Jahr 1995 und S 145.615
für das Jahr 1996 angezeigt; von den in den Einnahmen-Ausgaben Rechnungen
als "Werbungskosten" bezeichneten Betriebsausgaben in Höhe von 134.377,85
für das Jahr 1995 und S 160.648,70 für das Jahr 1996 entfielen
auf die Position "Schreibarbeiten" S 43.400 im Jahr 1995 und S 43.800
im Jahr 1996.
Über
Vorhalt des Finanzamts vom 11. Februar 1998 brachte der steuerliche
Vertreter zu den Schreibarbeitskosten für das Jahr 1995 mit der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 1998 vor: Der Bw. habe für
laufende Archiv- und Organisationsarbeiten an seine Tochter Monika, p. A.
des Bw., S 22.000 bezahlt; diese Arbeiten seien über das ganze Jahr
verteilt abgegolten worden. An Studenten, die für den Bw. Literatur
zusammengesucht, exzerpiert und kopiert hätten, seien zahlreiche kleinere
Entschädigungen - den einzelnen Studenten maximal S 800 -, insgesamt
eine Summe von S 12.000 - ausbezahlt worden. Die restlichen S 9.400
seien an die Frau des Bw. im Zusammenhang mit Telefon- und Sekretariatsdienste
während der Abwesenheit des Bw. bezahlt worden.
Mit den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 und 1996 versagte das
Finanzamt den in Rede stehenden Kosten die Anerkennung des Abzugscharakters im
Wesentlichen mit der Begründung: Der Bw. habe Honorare für diverse
Tätigkeiten an die Ehegattin samt Tochter bezahlt, ohne dass eine
Bestätigung über die Tätigkeiten und den Erhalt des Betrages
vorgelegt worden sei. Die Vorhaltsbeantwortung enthalte nur sehr allgemein
gehaltene Bezeichnungen der erbrachten Leistungen, aus denen der Umfang der
Tätigkeiten (zeitlich, mengenmäßig) nicht ersichtlich sei.
Insofern es sich um einen Vertrag mit nahen Angehörigen handle, müssen
die Erfordernisse eines Fremdvergleichs erfüllt sein. Dies bedeute, dass
der Vertrag a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen müsse (d.
h. zumindest dem Finanzamt zeitnahe bekannt gegeben werden müsse), b) einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
(Schriftlichkeit!) haben müsse und c) auch zwischen Fremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden sein müsse. Fehle auch nur eines der drei
Kriterien, so könne das Vertragsverhältnis und gegebenenfalls damit
zusammenhängende Zahlungen nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten
anerkannt werden. Infolge Nichterfüllung dieser Kriterien hinsichtlich der
Honorare der Ehegattin und Tochter hätten die entsprechenden Zahlungen
steuerlich nicht anerkannt werden können.
Was
die Zahlungen an diverse Studenten betreffe, seien die Studenten nicht
näher genannt und deren Tätigkeiten nicht konkret angegeben worden.
Sei ein Nachweis über die Tätigkeiten, Zahlungsfluss, etc. nicht
erbracht worden, hätte somit die ausschließlich betriebliche
Veranlassung der Aufwendungen nicht überprüft werden können.
Bezüglich
des für das Jahr 1996 geltend gemachten Aufwands für Schreibarbeiten
liege derselbe Sachverhalt wie 1995 vor, weshalb diese Aufwendungen - analog zu
1995 - nicht als Betriebsausgabe anerkannt würden.
Nachdem
das Finanzamt den Bw. mit dem mit 6. Mai 1999 datierten Vorhalt gem.
§ 82 FinStrG aufgefordert hatte, eine Stellungnahme betreffend in der
Abgabenerklärung für das Jahr 1996 nicht erklärter Honorare in
Höhe von S 582.000 abzugeben, behauptete der steuerliche Vertreter in
der innerhalb der verlängerten Berufungsfrist beim Finanzamt rechtzeitig
eingelangten Berufung im Wesentlichen, dass eine klare und jeden Zweifel
ausschließende, nach außen dokumentierte Vereinbarung eines Honorars
auf Stundenbasis für die durch Tochter und Ehegattin geleisteten
Tätigkeiten bestehe; entsprechende Honorarnoten würden vorliegen.
"Aus den verrechneten
Honorarsätzen" sei "nicht nur
jedenfalls der Fremdvergleich gegeben", allgemeine Erfahrungswerte
würden eher dafür sprechen, dass die verrechneten Stundensätze
eher an der unteren Grenze fremdüblicher Leistungsentgelte sich befinden.
Da
auch der Zahlungsfluss, ebenso wie bei den Studenten gegeben sei, würden
die nach der Judikatur geforderten Kriterien für die Abzugsfähigkeit
vorliegen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
18. Oktober 1995, 95/13/0176 und EStR 1984, Abschnitt 20); die im
konkreten Fall erhöhte Beweislast für derartige Vereinbarungen
könne zweifellos nicht dazu führen, dass ohne nähere Prüfung
trotz entsprechender Dokumentation die steuerliche Anerkennung versagt werde.
Mit der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 verwies der
steuerliche Vertreter auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides
für das Vorjahr, erklärte, dass auch die von der Judikatur
entwickelten Kriterien für eine steuerliche Anerkennung hier gegeben seien,
zumal die getroffenen Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, und brachte im Übrigen vor, dass der Anteil der in Anspruch
genommenen Fremdarbeiten im Vergleich zum Gesamteinkommen, welches nicht nur die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller und
Journalist umfasse, eher gering sei; auch die unselbständige Tätigkeit
bei der AG laut Steuererklärung für das Jahr 1996 stelle eine
Tätigkeit dar, für welche laufende Archiv- und Organisationsarbeiten
durch die beteiligten Personen durchgeführt worden seien.
In
Ergänzung zu den bisherigen Berufungsausführungen hielt der
steuerliche Vertreter fest: "Die Kosten
für Schreibarbeiten betragen richtig: S 143.800."
Auf die
Berufungsvorlage an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland und das an den steuerlichen Vertreter
adressierte Schreiben der Abgabenbehörde zweite Instanz vom
8. Jänner 2001, mit dem der Bw. um Vorlage sämtlicher
schriftlicher Vereinbarungen mit Ehegattin und Tochter sowie der Honorarnoten
(auch jene der Studenten) für 1995 und 1996 über Beträge in
Höhe von insgesamt S 43.400 bzw. S 143.800 sowie um den Nachweis des
Zahlungsflusses ersucht worden war, folgte die "Fragebeantwortung zu Berufung
betreffend 1995 und 1996" im Februar 2001, mit der der
Berufungsbehörde ein zwischen dem Bw. und dessen Ehegattin am
5. Februar 2004 abgeschlossener Honorarvertrag übermittelt
wurde.
Mit
dem letztgenannten Schreiben führte der steuerliche Vertreter
bezüglich der "im Jahr 1994 schriftlich abgeschlossenen
Honorarvereinbarungen" ins Treffen, dass diesen entsprechend
leistungsabhängige Honorarzahlungen erfolgt seien, wobei - wie schon in der
Berufung ausführlich dargelegt - Fremdvergleich gegeben sei. Der Bw. habe
einen Betrag von S 13.600 an seine Ehegattin und einen Betrag von
S 18.000 an seine Tochter, insgesamt S 31.600 belegmäßig im
Jahr 1995 bezahlt. Im darauf folgenden Jahr seien S 27.000 (45 Halbtage a S
600) an die Ehegattin und S 107.250 an die Tochter, in Summe S 134.250
entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen ausbezahlt worden. Da
die weiteren Honorare (für die Jahre 1995 und 1996) Studenten betreffen
würden und (derzeit) nicht belegmäßig nachgewiesen werden
könnten, würden von den strittigen Punkten die Honorarzahlungen an
Studenten (derzeit) nicht weiter aufrechterhalten. Erforderlichenfalls werde
noch zum Beweis des gesamten Vorbringens die Einvernahme der Tochter des Bw.,
p.A. des Steuerpflichtigen beantragt.
Auf die
vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidungen, mit denen die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide aus anderen Gründen als der in Streit stehenden
Kostenposition abgeändert worden waren, folgte der innerhalb der
Verlängerungsfrist beim Finanzamt am 3. Jänner 2002
rechtzeitig eingelangte Antrag auf nochmalige Vorlage der Berufung
gemäß
§ 276 BAO mit der Begründung, dass die
entsprechende Dokumentation auch unter Berücksichtigung des anzustellenden
Fremdvergleichs erfolgt sei, weshalb um antragsgemäße Erledigung
ersucht werde. Auf die Berufungsausführungen, die zwischenzeitigen
Anfragebeantwortungen, zuletzt vom 28. September 2001, und die umfangreiche
Urkundenvorlage wurde verwiesen.
Mit der
beim Finanzamt am 27. März 2002 eingelangten
"Vorhaltsbeantwortung" vom 28. September 2001 bestätigte der steuerliche
Vertreter dem Finanzamt das vor Monaten geführte Telefonat, in welchem die
nunmehr angeforderten Beweismittel angekündigt worden seien, und brachte im
Übrigen vor:
Die
Vereinbarung mit Tochter Monika sei am 3. Jänner 1994
abgeschlossen worden. Die Abrechnung sei im Jahr 1996 vierteljährlich auf
Stundenbasis erfolgt. Laut beiliegenden Bestätigungen seien folgende
Zahlungen an die Tochter getätigt worden.
|
Jänner
bis März 1996
|
S
|
19.950,--
|
April bis Juni
1996
|
S
|
31.000,--
|
Juli bis
September 1996
|
S
|
33.800,--
|
Oktober
bis Dezember 1996
|
S
|
22.500,--
|
in
Summe
|
S
|
107.250,--
Im
Anschluss daran stellte der steuerliche Vertreter an Anträgen den Antrag,
die vom Steuerpflichtigen ausbezahlten Honorare für die in der Vereinbarung
angeführten Tätigkeiten der Tochter als Werbungskosten zu
berücksichtigen, und - erforderlichenfalls - den Antrag auf Einvernahme der
Tochter des Bw. zum Beweis für vorgenanntes Vorbringen.
Abschließend
bemerkte der steuerliche Vertreter: "Auch die
Auszahlungen" an die Tochter des Bw.
"im Jahr 1995, sowie die Zahlungen" an
die Ehegattin des Bw. "aufgrund des
Honorarvertrages vom 5. Februar 1994
werden laut Beilagen belegmäßig
nachgewiesen".
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 1. Oktober 2002 um Darlegung des
Geldflusses der Honorare der Tochter samt Nachweis (Bank/Kto Ausgang bzw.
Eingang) mit der Begründung, dass die vorgelegten Bestätigungen nicht
den Zahlungsfluss klären würden, legte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt Kontoauszüge vor und teilte dem Finanzamt in dem
(Begleit)Schreiben vom 19. November 2002 mit: Aus diesen Auszügen sei
zu ersehen, dass der Bw. monatlich S 5.000 an die Tochter überwiesen
sowie zusätzlich Barbeträge für die quartalsweisen Ausgleiche
behoben und dann der Tochter bezahlt habe. Auch im Jahr 1995 seien entsprechende
Behebungen und anschließende Auszahlung erfolgt. Erforderlichenfalls
könnten noch weitere Belege vorgelegt werden.
Anlässlich
des mündlichen Erörterungstermins vom 7. Juni 2005 verwies
der steuerliche Vertreter - nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des
Berufungsbegehrens durch den Referenten - auf das bisherige Vorbringen, insbes.
auf die Vorlage von schriftlichen Verträgen, die schriftliche
Bestätigung der Zahlung der geflossenen Beträge und auf die Vorlage
eines Überweisungsauftrags, ergänzte die bisher vorgelegten Unterlagen
mit der Dokumentation des damals für das gesamte Jahr 1996 bestehenden
Dauerauftrags an die Tochter des Bw. mittels Kopien der Kontoauszüge vom
Jänner und Dezember 1996 und vertrat die Ansicht, damit dem Grundsatz der
Fremdüblichkeit auch in einer ausreichend nach außen getretenen Weise
genüge getan zu haben.
Des
Weiteren hielt der steuerliche Vertreter fest, dass die mit der Tochter und der
Ehegattin des Bw. getroffenen Vereinbarungen bereits in den Vorjahren
schriftlich erfolgt und im Zuge des Vorhaltsverfahrens nach Rücksendung des
Aktes durch die damalige FLD aufforderungsgemäß vorgelegt worden
seien.
Auf
den Vorhalt der Vertreterin des Finanzamts -
"Aus dem Honorarvertrag vom 3.Jänner 1994
geht keine Stundenlohnvereinbarung hervor; eine Auflistung, wann was gemacht
wurde, fehlt. Aus dem Vertrag ist die Abrechnung lt. Beilage zum Honorarvertrag
(vierteljährlich auf Stundenbasis) nicht ersichtlich." - folgte die
Antwort des steuerlichen Vertreters "Die
Verrechnung erfolgte bei" der Tochter des Bw.
"stundenweise mit einem Stundenlohn von
S 150, wobei im Jahr 1995 120 Stunden und im Jahr 1996 715 Stunden
erbracht wurden. Da nicht bekannt war, wieviele Stunden quartalsweise anfallen
werden, wurde je nach Leistungsumfang die unterschiedliche Differenz zu den
erfolgten monatlichen Überweisungen je Quartal abgerechnet und bar
ausbezahlt. Auch bei" der Ehegattin des
Bw. "erfolgte eine schriftliche Vereinbarung,
nämlich vom 5. Februar 1994, die nach den Unterlagen des
Steuerberaters bereits im Vorhalteverfahren mit den entsprechenden
Bestätigungen vorgelegt wurde. Nochmals werden diese Unterlagen, das sind
der Honorarvertrag vom 5. Februar 1994 betreffend" die
Ehegattin des Bw." und
3 Honorarbestätigungen für das Jahr 1995,
vorgelegt."
Zur
Frage der Vertreterin des Finanzamts "Wie
teilen sich die Stunden in den einzelnen Quartalen auf?" führte der
steuerliche Vertreter aus, "dass den
jeweiligen Honorarnoten eine Aufgliederung der geleisteten Halbtage bzw. Stunden
beiliegt."
Nach
Vorlage von vier Bestätigungen betreffend die Tochter des Bw. für das
Jahr 1995 durch den steuerlichen Vertreter thematisierte die Vertreterin des
Finanzamts, dass die Tochter nebenbei studiert und der Vater Familienbeihilfe
für die Tochter von Dezember 1993 bis September 1997 bezogen habe, und
ersuchte den steuerlichen Vertreter um Vorlage der Aufgliederung der
Honorarrechnungen, aus denen die stundenweise Entlohnung bezüglich der
einzelnen Monate samt konkreten Angaben betreffend der verrichteten Arbeiten
ersichtlich sei.
In Entsprechung des an die
Parteien gerichteten Ersuchens des UFS-Referenten vom 7. Juni 2005, die
Aufgliederung der Honorarrechnungen bzw. den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Tochter des Bw. beim UFS einzubringen,
übermittelte die steuerliche Vertreterin des Finanzamts eine
Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe für den Zeitraum
von Dezember 1993 bis September 1997, Übersichten über die
belegten Studienrichtungen und die Studiennachweise; der steuerliche Vertreter
des Bw. die im Begründungsteil wiedergegebene - vom Finanzamt zur Kenntnis
genommene - Aufgliederung über die von der Tochter des Bw. an deren Vater
erbrachten Leistungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren Verträge zwischen
nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. beispielsweise
die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2000,
99/14/0082, und 31. März 2003, 99/14/0071).
Nach
Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 44 zu
§ 20, Seite 788) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt
es bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen in der Regel an dem
zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der
Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1985, 85/14/0087f). Im
Hinblick auf den in der Regel fehlenden Interessengegensatz müssen
eindeutige und objektive tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine
klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen (vgl. Doralt,
EStG8, Band I,
Tz 160 zu § 2 EStG 1988, Seite 59, und das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1988, 88/13/0009).
Zu
den Arbeitsverträgen im weitesten Sinn, also den Verträgen, bei denen
eine Tätigkeit geschuldet wird, zählen der Arbeitsvertrag im engeren
Sinn, welcher sich durch die abhängige Stellung des Dienstnehmers
auszeichnet; der Dienstvertrag, der nach § 1151 Abs. 1 ABGB
entsteht, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für
einen anderen verpflichtet; der Werkvertrag, der ebenfalls nach § 1151
Abs. 1 leg. cit. entsteht, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen
Entgelt übernimmt; der freie Dienstvertrag, bei dem zwar eine
Tätigkeit und kein Erfolg geschuldet werden, ohne dass der Dienstnehmer an
Weisungen gebunden ist. Im Gegensatz zu diesen Vertragstypen fehlen gesetzliche
Regelungen (samt Literatur) betreffend jener Vertragsart "Honorarvereinbarung",
in dessen Form die Vereinbarungen zwischen dem Bw. einerseits und dessen Tochter
und Ehegattin andererseits abgeschlossen worden waren.
Was
die durch die Arbeiten der Tochter bedingten Kosten anbelangt, wurden die
Zahlungen des Bw. an dessen Tochter im Gesamtumfang von S 22.000 in der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 1998 mit "Archiv- und
Organisationsarbeiten" begründet. Mehr als sieben Jahre später, zu
einem Zeitpunkt, zu dem der abgabenbehördliche Vorhalt gemäß
§ 82 FinStrG dem Bw. bereits zugestellt worden war und zu dem die
Kosten für das Jahr 1996 auf S 107.250 "berichtigt" worden waren,
wurden der Abgabenbehörde die in Rede stehenden Leistungen für die
Streitjahre in der dem Schreiben vom 10. Oktober 2005 beigelegten
Übersicht folgendermaßen beschrieben:
|
"Datum
|
Tätigkeit
... 1995
|
Stunden
|
Honorar
S 150/h
|
24. Jänner 1995
|
Aktualisierung
der Uni - Vorlesungsunterlagen "Alabla"
im Abschnitt 1 Grundlagen und Geschichte der ö.
Welt. Einarbeitung von neuen
Ereignissen und neuesten Daten der Media - Analyse sowie rechtlichen
Entscheidungen
|
8
|
1.200,00
|
27. Jänner 1995
|
detto
|
8
|
1.200,00
|
9. Februar 1995
|
Ergänzung
der Vorlesungsunterlagen für die dreitägige Tagung in der E.
Akademie, 19. - 21. Februar 1995 in
X
|
8
|
1.200,00
|
20. Februar 1995
|
Voraus-Sichtung
und Selektierung der in der Akademie
eingesammelten Übungsarbeiten
|
4
|
600,00
|
21. Februar 1995
|
Abschluss
dieser Arbeiten
|
3
|
450,00
|
20. März 1995
|
Registrierung
der bei der Uni-Vorlesung angemeldeten Studenten, Anfertigung von
Listen
|
4
|
600,00
|
4. April 1995
|
Anfertigen
von Tabellen und Overhead-Folien zur Interpretation der neuen Media- Analyse
1995
|
8
|
1.200,00
|
2. Mai 1995
|
Zusammenstellung
von Unterlagen für Leitung des Managerforums des
M-Verbands in B
|
9
|
1.350,00
|
8. Juni 1995
|
Sichten
und Vorbeurteilen von 82- Prüfungsarbeiten
|
8
|
1.200,00
|
13. September 1995
|
Administrativer
Abschluss des Sommersemesters; Nachbehandlungen restlicher Prüfungsarbeiten
und Beschwerdefälle
|
8
|
1.200,00
|
15. September 1995
|
detto
|
8
|
1.200,00
|
21. September 1995
|
erste
Sammlung von Unterlagen und Literatur zur Geschichte der Akademie der
Wst.
|
8
|
1.200.00
|
22. September 1995
|
detto
|
5
|
750,00
|
8. November 1995
|
Exzerpte und Quellensammlung für das
Arbeitspapier für die Akademie der Wst.
|
8
|
1.200,00
|
9. November 1995
|
detto
|
6
|
900,00
|
15. November 1995
|
detto
|
8
|
1.200,00
|
30. November 1995
|
detto
|
9
|
1.350,00
|
|
Gesamtsumme
Jahr
|
|
18.000,00
Tätigkeit
1996
|
Datum
Durchführung
|
Leistung
|
Std.
|
Honorar
170/h
|
Monats-summe
|
Jänner
|
|
|
|
|
3. Jänner
|
Erarbeitung
von Grundlagen über Gründung, Geschichte und Bedeutung der Akademie
der Wst. als Vorbereitung zu deren
Jubiläum
|
8
|
1.360,00
|
|
4. Jänner
|
detto
|
5
|
850,00
|
|
5. Jänner
|
detto
|
4
|
680,00
|
2.890,00
|
Februar
|
|
|
|
|
2. Februar
|
Artikelsuche
und -aufbereitung im Zus. mit Leitung des
"1. Tages" der
KY am 9. Februar
|
8
|
1.360,00
|
|
3. Februar
|
detto
|
7
|
1.190,00
|
|
4. Februar
|
Reinschrift eines Artikelentwurfs für
Akademie
der Wst.
|
5
|
850,00
|
|
10. Februar
|
detto
|
5
|
850,00
|
4.250,00
|
März
|
|
|
|
|
6. März
|
Aktualisierung
der Skripten für Vorlesung "Alabla
" im Hinblick auf neueste Wirtschafts- und
Mediendaten
|
5
|
850,00
|
|
18. März
|
detto
|
5
|
850,00
|
|
19. März
|
Reinschrift
der Vorlesungen 1-3
|
6
|
1.020,00
|
2.720,00
|
April
|
|
|
|
|
2. April
|
Sichtung,
tabellarische Aufzeichnung der zur Vorlesung angemeldeten
180 Hörer
|
7
|
1.190,00
|
|
3. April
|
Entwurf
des vierseitigen Skriptums "Ö. Welt
"
|
3
|
510,00
|
|
11. April
|
Kopierarbeiten
|
2
|
340,00
|
|
26. April
|
Vollendung
Hörer-Listen
|
5
|
850,00
|
2.890,00
|
Mai
|
|
|
|
|
3. Mai
|
Reinschrift
der Vorlesungen 4-6
|
8
|
1.360,00
|
|
15. Mai
|
Anfertigen
aktueller Overhead-Folien
|
8
|
1.360,00
|
|
16. Mai
|
Anfertigen
aktueller Overhead-Folien
|
4
|
680,00
|
|
17. Mai
|
Exzerpte
im Zusammenhang mit "Blabla" am
14. Juni in Z
|
8
|
1.360,00
|
4.760,00
|
27. Juni
|
Sichtung,
Katalogisierung von
2x
141 schriftlichen Prüfungsarbeiten Publizistik Sommersemester
1996
|
7
|
1.190,00
|
|
28. Juni
|
detto
|
4
|
680,00
|
|
29. Juni
|
detto
|
6
|
1.020,00
|
2.890,00
|
Juli
|
|
|
|
|
1. Juli
bis 6. Juli
|
Vorbeurteilung
der Prüfungsarbeiten, Anlegen der Prüfungsprotokolle,
Kopierarbeiten
|
48
|
8.160,00
|
|
15.
bis 19. Juli
|
Anlegen
einer Archiv - Ordnerleiste für: Medienentwicklung seit 1987, Köpfe
Medien, Ausschnitte Medienpolitik,
|
35
|
5.950,00
|
|
24.
bis 27. Juli
|
Ausschneiden
und Katalogisierung der eigenen Artikel der Jahre 1988 bis 1995
|
32
|
5.440,00
|
|
29. Juli
|
Kopierarbeiten
|
3
|
510,00
|
|
30. Juli
31. Juli
|
Overhead-Folien,
Grafiken Medienentwicklung
|
12
|
2.040,00
|
22.100,00
|
August
|
|
|
|
|
20
Arbeitstage
|
Bürotätigkeit
aller Art während der Urlaubszeit (Telefondienst, Terminvorbereitung,
Recherchen im Zusammenhang mit Ausbildungsaufgaben, öffentlichen
Diskussionen. Erhebung von Wirtschaftsdaten und Biografien führender
Unternehmer im Zusammenhang mit der redaktionellen Herbstaktion des
A-Blatts
|
160
|
27.200,00
|
27.200
|
September
|
|
|
|
|
21
Arbeitstage
|
Quellen-
und Literaturbeschaffung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Vorlesung
Druckmedien. Bibliotheksarbeit, Exzerpte aus neuer Medienliteratur. Recherchen
im Zusammenhang mit dem Jahr 1988 (Einstieg der WAZ in die Kronenzeitung,
Gründung von Mediaprint). Reinschrift der geplanten
Vorlesungsserie
|
168
|
28.560,00
|
28.560
|
Oktober
|
|
|
|
|
3. Oktober
|
Literaturliste
Medien-Publikationen
|
5
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1.000,00
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12. Oktober
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Nachbehandlung
verspäteter Prüfungsarbeiten aus dem Sommersemester
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8
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1.360,00
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14. Oktober
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detto
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6
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1.020,00
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3.380,00
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November
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5.
bis 7. November
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Quellen-
und Literaturbeschaffung im Zusammenhang mit Symposium-Leitung
"Clabla" am
18. November
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17
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2.890,00
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23. November
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Auszüge
aus Pürer - Handbuch Kommunikation
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7
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1.190,00
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5. Juli
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detto
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4
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680,00
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4.760,00
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Dezember
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|
|
0,00
|
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14. Dezember
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Erarbeitung
des Vorlesungsplans für Sommersemester 1997
|
5
|
850,00
|
850,00
|
|
Gesamtsumme
Jahr 1996
|
|
|
107.250,00
Im
Vergleich zu den Leistungsbeschreibungen in der Übersicht wurde die Art der
gegen Entgelt zu erbringenden Leistungen in dem
Honorarvertrag vom
3. Jänner 1994, den der Bw. mit seiner studierenden Tochter
abgeschlossen haben soll und der bei der Abgabenbehörde zweite Instanz erst
am 5. März 2001 eingelangt war, wie folgt beschrieben:
|
"
|
Monika
... führt laufend folgende Arbeiten durch:
|
1.
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Sichten,
Ordnen und Katalogisieren von Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit dem
Lehrauftrag "Druckmedien I" am Publizistikinstitut ...
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2.
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EDV
- mäßige Aufbereitung der Prüfungs- und Zeugnisprotokolle,
Nachkontrolle des Registers.
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3.
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Vorbearbeitung
von nachträglich eingereichten Zeugnisanträgen
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4.
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Texteingaben
und jährliche Aktualisierung der Vorlesungsmanuskripte auf Grund neuer
Quellen (Media - Analyse, Auflagenkontrolle, Neuerscheinungen von
Fachliteratur)
|
5.
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Archivarbeit:
Registratur von Eigen- und Fremdartikeln aus nationalen und internationalen
Medien
|
6.
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Vorbereitung
und Lektorat für Vortrags- und Diskussionsmanuskripte
|
Die
Bezahlung erfolgt nach Rechnungslegung bar."
Auch
wenn der Bw. mit seiner Tochter einen "Honorarvertrag" abgeschlossen hat, finden
Verträge zwischen nahen Angehörigen im Bereich des Steuerrechts nur
Anerkennung, wenn diese Vereinbarungen einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Gerade dies liegt aber bei einem
Abschluss eines "Honorarvertrages" nicht vor, wenn diesem nicht zu entnehmen
war, ob die Tochter die Verrichtung von Arbeiten schlechthin oder den durch
Arbeit zu erzielenden Erfolg schuldet. Fehlen gesetzliche Regelungen
hinsichtlich des Typs eines "Honorarvertrags", so waren die Sammelbezeichnungen
in den dem UFS vorgelegenen Beweismittel nicht ausreichend, die Art des
Vertrages zu bestimmen.
Schon
allein bei diesem Ergebnis würde es sich erübrigen, auf die weiteren
Ausführungen der steuerlichen Vertreter des Bw. sowie des Finanzamts
einzugehen.
Wenn
der Bw. mit den dem UFS vorliegenden Zahlungsbestätigungen für das
Jahr 1996 vorgibt, anstelle der ursprünglich in Höhe von S 22.000
geltend gemachten Kosten einen Betrag von insgesamt S 107.250 bezahlt zu
haben, von dem S 19.950 für von Jänner bis März geleistete
Katalog- und EDV-Arbeiten, S 31.000 für von April bis Juni geleistete
Büroarbeiten, S 33.800 für die von Juli bis September geleisteten
Archiv- und Bibliotheksarbeiten und S 22.500 für die von Oktober bis
Dezember geleisteten Archivarbeiten entfielen, wies der sprunghafte Anstieg des
Stundenhonorars von S 150 im Jahr 1995 auf S 170 im Jahr 1996, somit
um 13,33 Prozent, auf eine Unangemessenheit hin, weil eine ebensolche
Veränderung in der Arbeitsleistung nicht nachweislich eingetreten war.
Was
den in der Vorhaltsbeantwortung gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme der
Tochter betrifft, stellen mündliche Aussagen der Tochter über ihre in
den Jahren 1995 und 1996 für den Bw. durchgeführten Tätigkeiten
und die hiefür erhaltenen Honorare insofern kein ausreichendes Beweismittel
dar, als nach der Rechtsprechung von der Schriftform des Vertrages bei
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur in Ausnahmefällen (bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie
des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages) abgesehen werden kann. Der Vertrag(sabschluss) muss jedenfalls
für Dritte erkennbar sein. Die behauptete Leistungserbringung durch einen
nahen Angehörigen bewirkt für sich allein noch keine ausreichende
Publizität (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
19. Mai 1993, 91/13/0045). In Hinblick darauf, dass Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen auch familienhafter Natur sein können,
wofür der Dauerauftrag betreffend die monatliche Überweisung von
S 5.000 auf das Konto der Tochter und der Bezug von Familienbeihilfe
für die Tochter gesprochen hatte, hätte eine klare und eindeutige
Abgrenzung einer auf einem wirtschaftlichen Gehalt beruhenden Beziehung von
einer familienhaften vorliegen müssen, sollen die Vereinbarungen nicht zu
Lasten des Bw. gehen. Schon allein aufgrund der Unklarheit der dem UFS
vorgelegenen Vereinbarung des Bw. mit dessen Tochter war der Antrag auf
Zeugeneinvernahme der Tochter des Bw. abzuweisen.
Was die
durch die Arbeiten der Ehegattin bedingten Kosten anbelangt, wurden die von der
Ehefrau des Bw. zu erbringenden Leistungen in dem zwischen dem Bw. und dessen
Ehefrau abgeschlossenen Honorarvertrag vom 5. Februar 1994 wie folgt
beschrieben:
|
"
|
Elisabeth
... führt fallweise folgende Arbeiten durch:
|
1.
|
Literatur-
und Quellenstudium im Zusammenhang mit Buchprojekten
|
2.
|
Telefonrecherchen
im Zusammenhang mit journalistischen Auftragsarbeiten
|
3.
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Endredaktion
und Computereingabe von Artikeln
|
4.
|
Archivarbeit:
Registratur von Eigen- und Fremdartikeln aus diversen Medien
|
5.
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Vorbereitung
und Lektorat von Vortrags- und Diskussionsmanuskripten.
|
Als
Honorar werden S 600 je Halbtagsarbeit vereinbart. Gelegentliche
Sonderaufgaben werden extra vergütet.
Die
Bezahlung erfolgt nach Rechnungslegung bar."
Mit der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 1998 nannte der steuerliche
Vertreter als Grund für die Zahlung von S 9.400 an die Ehegattin des
Bw. für das Jahr 1995 "Telefon- und Sekretariatsdienste während der
Abwesenheit des Bw". In Erläuterung der Zahlungen von S 27.000
(45 Halbtage a S 600) an die Ehegattin im Jahr 1996 brachte der
steuerliche Vertreter in seinem bei der Abgabenbehörde zweite Instanz am
5. März 2001 eingelangten Schreiben vor: Dieser Betrag sei
entsprechend der schriftlichen Vereinbarung ausbezahlt worden.
Weder
der oben zitierte Rahmenvertrag, welcher die von der Ehegattin
fallweise durchgeführten Arbeiten
unter Verwendung von Sammelbezeichnungen beschreibt, noch die in Rede stehenden
Honorarabrechnungen lassen erkennen, für welchen konkreten Arbeitsaufwand
die Ehefrau des Bw. die strittigen Honorare erhalten haben soll. Gerade wegen
des Erfordernisses der Prüfung der Fremdüblichkeit wären
allerdings Feststellungen über Art und Umfang der tatsächlich
erbrachten Leistungen der Vertragspartnerin vom Bw. darzulegen gewesen. Lassen
die Ausführungen des Bw. offen, für welchen Umfang dieser
Tätigkeiten die in Rede stehenden Honorare gezahlt worden seien, so war die
Möglichkeit der Prüfung, ob die Tätigkeit der Ehefrau und die
dieser Tätigkeit zu Grunde liegende Vereinbarung einem Fremdvergleich
standhalten und ob die von der Ehefrau verrichteten Tätigkeiten ihrem
Umfang nach über eine familienhafte Mitarbeit hinausgegangen sind, nicht
gegeben. Fehlen gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Typs eines
Honorarvertrags, so waren die Sammelbezeichnungen in den dem UFS vorgelegenen
Beweismittel nicht ausreichend, die Art des Vertrages zu bestimmen. Damit
erübrigte es sich bei diesem Ergebnis, auf die übrigen
Ausführungen der steuerlichen Vertreter des Bw. sowie des Finanzamts, was
die auf die Ehegattin des Bw. entfallenden Arbeitskosten betrifft, einzugehen.
Da
die vom Bw. mit dessen Ehefrau bzw. dessen Tochter getroffenen Vereinbarungen
keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
hatten, war den in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre
als Werbungskosten geltend gemachten Schreibarbeiten von S 43.400 für
das Jahr 1995 und S 43.800 für das Jahr 1996 die Anerkennung des
"Werbungskostencharakters" zu versagen. Das gleiche gilt für jene Kosten
für Schreibarbeiten, die laut der Berufungsergänzung für das Jahr
1996 vom 29. April 1999 richtig S 143.800 betragen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1151 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0797-W/04
- Stammnummer
- 20329
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF