Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0028-K/05
Verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-K/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
S.K., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Abs.1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) in Verbindung mit
§ 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 23. November 2005 gegen das Erkenntnis des Zollamtes
Klagenfurt vom 25. Oktober 2005, SN 400/000, zu Recht
erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2005, SN 400/000,
hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) nach § 11 Abs.1 MinStG i.V.m. § 33 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im November 2004 im Bereich des Zollamtes
Klagenfurt vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl, nämlich 25 Liter
zum Betreiben des Pkws der Marke Toyota Starlet und 25 Liter zum Betreiben des
Kleinbusses der Marke Mitsubishi L300 Kombi/D, Kennzeichen xxx als
Wechselkennzeichen für beide Fahrzeuge, verbotswidrig verwendet
habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG i.V.m. § 11 Abs. 3 MinStG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs.6 FinStrG i.V.m. § 19 Abs.1
FinStrG wurde für 50 Liter gekennzeichnetes Gasöl an Stelle des
Verfalles auf Wertersatz in der Höhe von € 24,00
erkannt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,00
bestimmt.
Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 11. November 2004 wurde dem Gendarmerieposten A.
anonym angezeigt, dass der Bw. seinen PKW der Marke Toyota Starlet verbotswidrig
mit Heizöl betreibt. Am gleichen Tag wurde der Bw. durch Gendarmerieorgane
zur Sache befragt, wobei er angab, Heizöl getankt zu haben. In weiterer
Folge wurde die Anzeige vom Gendarmerieposten A. an das Zollamt Klagenfurt
weitergeleitet. Am 15. November 2004 wurde durch Zollorgane an beiden auf
den Bw. zugelassenen Fahrzeugen eine Gasölkontrolle durchgeführt,
wobei Proben aus den Tanks der Fahrzeuge gezogen wurden. Dabei wies die Probe
des Pkws der Marke Toyota Starlet eine rötliche Färbung, welche
steuerbegünstigtes Gasöl kennzeichnet, aus. Die Probe des Kleinbusses
Mitsubishi wies keine rötliche Färbung aus. Die gezogenen Proben
wurden von der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung in
Wien analysiert. Die Analyse ergab, dass die Proben beider Fahrzeuge Spuren von
steuerbegünstigtem Gasöl (Heizöl) enthielten. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz stellte weiters fest, dass der Bw. seine
Fahrzeuge aus einem von drei Fässern, von dem er nicht wusste, dass sich
darin Heizöl anstelle von Diesel befand, betankte. Beim Betanken fiel ihm
jedoch auf, dass er Heizöl in die Tanks der Fahrzeuge einfüllte.
Nachdem er in beide Fahrzeuge je ca. 25 Liter Heizöl eingefüllt
hatte, war es ihm zu umständlich das Heizöl abzupumpen. In der Folge
fuhr er einige Male mit den Fahrzeugen mit einem Gemisch aus 50 % Diesel
und 50 % Heizöl, wobei ihm bekannt war, dass er Heizöl nicht zum
Betanken der Fahrzeuge verwenden dürfe. Das Heizöl wurde um einen
Preis von € 0,48 je Liter gekauft.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 23. November 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Das Heizöl sei von seiner Schwester für deren
Heizanlage gekauft worden. Er habe seiner Schwester erlaubt, die leeren
Fässer mit Heizöl zum Zwecke der Heizung der Wohnung anzufüllen,
er habe aber nicht gewusst, dass diese Fässer bereits mit Heizöl
gefüllt waren und sei ihm dies beim Betanken aufgrund einer
Rot-Grün-Farbenblindheit auch nicht aufgefallen. Erst die Gendarmerieorgane
hätten ihn auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. In der Folge habe er das
Diesel-Heizölgemisch in der Garage eines Arbeitskollegen abgelassen. Bei
seinen Befragungen durch die Zollorgane sei es wohl zu Missverständnissen
gekommen, zumal er an Stressintoleranz leide, ihn mehrere Personen aus dem
psychischen Gleichgewicht brächten und er nur mit einer Person in Ruhe
sprechen könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs.1 MinStG macht sich,
wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.6)
oder behandelt (§ 9 Abs.9) oder wer Mineralöl der im
§ 3 Abs.1 Z.3 und Z.4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet
(§ 9 Abs.10), wenn er vorsätzlich handelt, einer
Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag
ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach
§ 3 Abs.1 Z.5 ermäßigten Mineralölsteuer für die
verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle der
verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs.10 jedoch der gesamte
Nachversteuerungsbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs.3 MinStG sind
Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und
Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne der in den Abs.1 und 2 bezeichneten Art
Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und
nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer
Abgabenhinterziehung mindestens € 2.000,00 und im Falle einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens € 500,00 zu
betragen. § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen
der im Abs.1 bezeichneten Art nicht anzuwenden.
Gemäß
§ 9 Abs.6 MinStG ist die
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum
Verheizen oder zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art,
auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs.2 erforderlichen
Messeinrichtungen ausgestattet sind, verboten.
Gemäß
§ 9 Abs.8 MinStG darf
gekennzeichnetes Gasöl, ausgenommen in den Fällen des Abs.6, nicht in
einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung
steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit
dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig
verwendet.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Unstrittig steht fest, dass der Bw. je 25 Liter
gekennzeichnetes Gasöl in die Tanks seiner beiden Fahrzeuge gefüllt
hat. Unbestritten ist weiters, dass der Bw. nach dem Einfüllen des
gekennzeichneten Gasöls mit den beiden Fahrzeugen zumindest bis zur Garage
seines Arbeitskollegen gefahren ist. Bereits mit dem Einfüllen in den
Behälter (Tank), der mit dem jeweiligen Motor des Fahrzeuges in Verbindung
stand, und der zeitlich nachfolgenden Verwendung des gekennzeichnetem
Gasöls zum Antrieb eines Kraftfahrzeuges wurde das gekennzeichnete
Gasöl verbotswidrig verwendet. Der objektive Tatbestand des § 11
Abs.1 MinStG ist daher unzweifelhaft erfüllt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Bw. nach dem Erscheinen der Gendarmerieorgane das
Diesel-Heizölgemisch von seinem Arbeitskollegen aus den Fahrzeugen
entfernen ließ.
Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Bw. in
der Niederschrift vom 24. Feber 2005 erklärte, dass ihm bereits beim
Betanken klar gewesen sei, dass er Heizöl in die beiden PKW eingefüllt
habe. Der Bw. bestreitet nunmehr in der Berufungsschrift vorsätzlich
gehandelt zu haben und spricht im Zusammenhang mit seinen Angaben von einem
Missverständnis, welches aufgrund von Zeitdruck und seiner Stressintoleranz
zustande gekommen sei. Die nunmehrige Verantwortung des Bw. wird aufgrund
folgender Umstände vom Unabhängigen Finanzsenat als Schutzbehauptung
gewertet: Von den drei ursprünglich mit Diesel befüllten Fässern
zu á 200 Liter waren im Sommer 2004 zwei annähernd leer, im
dritten Fass befanden sich noch ca. 50 bis 80 Liter Winterdiesel. Der Bw.
erlaubte daraufhin im Juli 2004 seiner Schwester die leeren Fässer mit
Heizöl für deren Heizanlage, die ohnehin über einen 4000 Liter
Tankkessel verfügt, zu befüllen. Die Firma C. in A. lieferte in der
Folge in Abwesenheit des Bw. 400 Liter Heizöl an dessen Schwester und
füllte dieses in die drei Fässer, in denen noch teilweise Dieselreste
waren. Als der Bw. vier Monate später, Anfang November 2004, seine
Fahrzeuge mit dem Inhalt eines der Fässer befüllte, war ihm trotz
seiner Rot-Grün-Farbenblindheit klar, dass in den nun gefüllten
Fässern nur Heizöl (gekennzeichnetes Gasöl) sein konnte, zumal er
in die im Sommer 2004 beinahe leeren Fässer zwischenzeitig selbst keinen
Diesel eingefüllt hatte. Dem Bw. war nach eigenen Angaben auch bekannt,
dass man gekennzeichnetes Gasöl nicht zum Betanken von Kraftfahrzeugen
verwenden darf.
Das Berufungsvorbringen ist demnach nicht geeignet, den
Vorwurf des vorsätzlichen Handelns zu widerlegen. Vielmehr bestehen nach
Ansicht der Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Bw. die Verwirklichung
des Tatbildes der Abgabenhinterziehung zumindest ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz
entspricht somit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht der
Rechtslage.
Im verfahrensgegenständlichen Fall betrug der
Unterschiedsbetrag für 50 Liter zwischen der nach § 3 Abs.1
Z.4 lit.b MinStG ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5
MinStG nicht ermäßigten Mineralölsteuer € 10,95. Über
den Bw. war somit die gemäß
§ 11 Abs.3 MinStG gesetzlich
normierte Mindeststrafe von € 2.000,00 zu verhängen. Die
Anwendung des § 25 FinStrG ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die zwingende Verhängung einer Wertersatzstrafe
für 50 Liter gekennzeichnetes Gasöl ergibt sich aus § 33
Abs.6 FinStrG und der Tatsache, dass gemäß
§ 19 Abs.1
FinStrG statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen ist, wenn
im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar
wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das vom Bw. eingefüllte
gekennzeichnete Gasöl in der Folge verbraucht bzw. abgelassen wurde,
erfährt auch die Strafe des Wertersatzes in Höhe von € 24,00
keine Änderung.
Die Kosten des Strafverfahrens sind in § 185
FinStrG begründet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 16. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-K/05
- Stammnummer
- 20320
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF