Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1701-W/03
Vertretungskosten eines Hausbesorgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1701-W/03vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, vom 25. Oktober 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 25. September 2002
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit -2.790,36 €
(Gutschrift). Bisher war vorgeschrieben -1.084,13 €
(Gutschrift).
Die
Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.), der im
berufungsgegenständlichen Jahr als Hausbesorger für die Gemeinde Wien
tätig war, beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 neben der Berücksichtigung
von im gegenständlichen Verfahren nicht strittigen Sonderausgaben auch den
Abzug von Telefonkosten in Höhe von insgesamt 11.407,23 ATS sowie von
Urlaubs- und Krankenstandsvertretungskosten in Höhe von insgesamt 226.579,-
ATS.
Die Telefonkosten umfassten die gesamten Kosten (Grund
+Gesprächsgebühren) für den Festnetzanschluss bei der Telekom in
Höhe von 4.724,30 ATS sowie Kosten für den Mobilnetzbetreiber One in
Höhe von 6.732,93.
Die vom Arbeitgeber erhaltenen Urlaubs- und
Krankenstandsvertretungskosten in Höhe von 226.579,- ATS entfielen lt. den
vorliegenden Unterlagen auf insgesamt 26 verschiedene Vertreter. 16 dieser
Vertreter erhielten jeweils 10.000,- ATS (so auch die Ehegattin des Bw.), die
anderen Vertreter darunter liegende Beträge.
Das Finanzamt überprüfte im Zuge einer Nachschau
die Angaben des Bw. und vernahm zwei der Empfänger, wobei einer angab,
tatsächlich keine Zahlung erhalten zu haben, der andere jedoch den Erhalt
der Zahlung bestätigte.
Mit Bescheid vom 25. September 2002 wurden die
Telefonkosten mangels beruflicher Notwendigkeit zur Gänze nicht anerkannt.
Von den Vertretungskosten wurde der Abzug der Kosten für die Vertretung
durch die Ehegattin unter Hinweis auf die familienhafte Mitarbeit im Rahmen des
Familienverbandes (§ 98 ABGB) gemäß
§ 20 EStG 1988
versagt.
Die übrigen Vertretungskosten wurden im Hinblick auf
die Ergebnisse der Nachschau gemäß
§ 184 BAO geschätzt
und nur im Ausmaß von 30% als Werbungskosten
berücksichtigt.
Dagegen erhob der Bw. Berufung.
Hinsichtlich der Telefonkosten führte der Bw. nunmehr
aus, dass er und seine Gattin für Privatgespräche ausschließlich
das Handy benutzen würden. Es werde aber beantragt, den Festnetzanschluss
steuerlich zu berücksichtigen, da der Bw. als Hausbesorger diverse
Fachbetriebe für Reparaturen, die Gemeinde Wien usw. von zu Hause anrufen
müsse.
Die Kosten für die Urlaubsvertretung durch die
Ehegattin hielten einem Fremdvergleich stand, weil auch die anderen Vertreter
nicht mehr bekommen hätten. Weiters rügte der Bw. hinsichtlich der
Nichtanerkennung von 70% der übrigen Vertretungskosten die
Beweiswürdigung des Finanzamtes. Der Bw. sehe insbesonders nicht ein, warum
er aufgrund einer "Aktion scharf gegen die Hausbesorger" wegen einiger schwarzer
Schafe und aufgrund von Einschüchterungen durch Befragungen durch die
Behörde gegenüber seinen Vertretern auf seine Aufwendungen verzichten
solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht.
1) Telefonkosten
Nach Lehre (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, Band III B, Tz. 5.2, Stichwort
"Fernsprech- und Telefaxgebühren") und Rechtsprechung sind
Fernsprechgebühren Werbungskosten, soweit sie aus beruflichen Gründen
anfallen. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zeit, Dauer der
Gespräche und Gesprächspartner kann der beruflich veranlasste Teil
geschätzt werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Gegenständlich hat der Bw. zunächst versucht,
alle seine Telefonkosten als Werbungskosten abzusetzen. In der Berufung gibt er
nunmehr abweichend davon an, dass der Festnetzanschluss ausschließlich
für berufliche Zwecke genutzt worden sei, Privatgespräche seien
ausschließlich mit dem Handy erfolgt.
Dem Bw. ist grundsätzlich zuzugestehen, dass er
beruflich Telefongespräche führen muss. Derartige Kosten werden nach
Auskunft der Stadt Wien-Wiener Wohnen, Direktion - Referat für
Hausbesorgerangelegenheiten bei entsprechender Antragstellung den Hausbesorgern
ersetzt, ein konkreter Ersatz an den Bw. sei aber im Jahr 2001 nicht erfolgt.
Der Bw. kann daher seine beruflich veranlassten Telefonkosten selbst als
Werbungskosten geltend machen. Mangels irgendwelcher Aufzeichnungen über
die Art und Dauer der beruflich veranlassten Gespräche, kann das beruflich
veranlasste Ausmaß der Kosten dieser Gespräche nur im
Schätzungswege ermittelt werden. Dass nach den nunmehrigen Angaben des Bw.
der Festnetzanschluss ausschließlich nur für berufliche Zwecke
genutzt worden sein soll, deckt sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung.
Es mag vielleicht zutreffen, dass ein Großteil der aktiv geführten
Gespräche mit dem Handy erfolgt ist. Weiters ist auszuschließen, dass
auch alle privaten Passivgespräche nur mit dem Handy geführt worden
sein sollen, da viele Anrufer, schon um die eigenen Gesprächsgebühren
nieder zu halten, beim Festnetzanschluss anrufen werden. Es erscheint daher
gerechtfertigt aus diesen Gründen von den Gesamtkosten des
Festnetzanschlusses einen nicht beruflich veranlassten Teil im Ausmaß von
30% vom Abzug als Werbungskosten auszuschließen.
Die beruflich veranlassten Telefonkosten werden daher im
Ausmaß von gerundet 3.307,- ATS als Werbungskosten
berücksichtigt.
2) Vertretungskosten
Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten
nachzukommen, hat er gemäß (§ 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 833/1992) grundsätzlich auf seine Kosten
für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. In den
Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Urlaub hat der
Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung zu
ersetzen (§ 17 Abs. 2 leg.cit.).
Erfolgt die Überweisung des Entgeltes an den Vertreter
nicht direkt durch den Hauseigentümer sondern an den Hausbesorger, so
stellen die zugeflossenen Gelder beim Hausbesorger steuerpflichtigen Arbeitslohn
dar. In der weitergegebenen Höhe können Werbungskosten im Wege der
Veranlagung geltend gemacht werden.
a) Vertretung durch die Ehegattin
Gemäß
§ 90. Abs. 1 ABGB idF BGBl. I Nr.
125/1999 sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur
anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat ein Ehegatte im Erwerb
des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart
ist.
Grundsätzlich ist gegenständlich nichts gegen
eine Vertretung durch den Ehepartner einzuwenden (siehe auch OLG Wien 26.6.1992,
31 Ra 74/92), soweit die diesbezügliche Beschäftigung aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung erfolgt, diese fremdüblich ist und ausreichend
nach außen hin in Erscheinung tritt.
Im Hinblick darauf, dass die Entlohnung wie bei den anderen
Urlaubsvertretern erfolgte und die Vertretung durch die Ehegattin der
Hausverwaltung bekannt gegeben wurde, sind gegenständlich auf der
Sachverhaltsebene keine Gründe ersichtlich, warum die Vereinbarung des Bw.
mit der Ehegattin bezüglich der Übernahme der Urlaubsvertretung dem
Grunde nach nicht anzuerkennen wäre.
Das Finanzamt war daher nicht berechtigt, allein aus dem
Umstand, dass eine Urlaubsvertretung durch die Ehegattin erfolgte, den
Werbungskostenabzug beim Bw. zu versagen. Hinsichtlich der Höhe der zu
berücksichtigenden Werbungskosten wird auf die folgenden Ausführungen
verwiesen.
b) Höhe der Werbungskosten für die
Vertretung
Dass der Bw. den erhaltenen Kostenersatz für Urlaub-
und Krankenstand tatsächlich in voller Höhe an die genannten Vertreter
ausbezahlt hat erscheint aus folgenden Gründen nicht glaubhaft. Da ist
einerseits der Umstand, dass es sich um eine sehr hohe Zahl von Vertretern,
nämlich 26 handelt, die ausnahmslos nicht mehr als 10.000,- ATS erhalten
haben sollen.
Die stichprobenweise vorgenommene Einvernahme von zwei
dieser Vertreter hat weiters ergeben, dass einer den Erhalt des bestätigten
Betrages verneint hat und lediglich eine Blankounterschrift geleistet haben
will. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei einem nicht unerheblichen
Teil der vorgelegten Bestätigungen über den Erhalt der Beträge
nur um Gefälligkeitsbestätigungen handelt.
Da die Beträge jeweils bar übergeben worden sein
sollen und den Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG
1988 jeweils im Einzelfall nicht übersteigen ist auch eine weitere
steuerliche Überprüfung bei den Vertretern kaum möglich.
Dazu kommt noch der Umstand, dass der Bw. auch bei den
Telefonkosten zunächst versucht hat, die Kosten für das Handy
abzusetzen, obwohl er später in der Berufung selbst angab, dass vom Handy
nur Privatgespräche geführt worden sind.
Da jedoch unzweifelhaft die zu erledigenden
Hausbesorgerarbeiten gemacht worden sind, ist die Höhe der tatsächlich
geleisteten Zahlungen im Schätzungswege zu ermitteln. Entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren
Fällen (VwGH vom 19.7. 2000, 97/13/0241; 25.4.2001, 98/13/0081; 16.5.2002,
96/13/0168 u.a.) wird die Höhe dieser Zahlungen mit 50% des geltend
gemachten Aufwandes geschätzt.
Es werden daher von den erhaltenen Urlaubs- und
Krankenvertreterentschädigungen geschätzte Zahlungen im Ausmaß
von gerundet 113.290,- ATS als Werbungskosten berücksichtigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1701-W/03
- Stammnummer
- 20316
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF