Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0820-W/03
Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-W/03vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Mai 2003,
St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 30. Dezember 2002
übergaben Herr J. und Frau M. ihrem Sohn G., dem Bw., und ihrer
Schwiegertochter B. zum Zweck der Weiterbewirtschaftung und gegen Sicherung
ihres Lebensunterhaltes den landwirtschaftlichen Betrieb in der KG E., bestehend
aus den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 7, 124, 128 u.a.
Gemäß Punkt Zweitens des Vertrages wurde dazu
festgehalten, dass verschiedene Teile der Liegenschaften, insbesondere das Haus
in E. Nr. 7, nicht übergeben und somit im Eigentum der Übergeber
verblieben.
Als Gegenleistung wurden diverse Ausgedingsleistungen auf
Lebenszeit der Übergeber vereinbart und von den Vertragsparteien mit
monatlich Euro 320,00 bewertet.
Weiters verpflichteten sich die Übernehmer, die auf
den übernommenen Grundstücken einverleibten grundbücherlichen
Belastungen, aushaftend in Höhe von Euro 6.998,00 und Euro 12.678,00 zu
übernehmen und zu begleichen.
Der Einheitswert der übergebenen landwirtschaftlichen
Liegenschaften betrug zum Übergabezeitpunkt Euro 32.299,00.
Dem Vertrag beigelegt wurde eine vollständig
ausgefüllte und von der Bezirksbauernkammer Hollabrunn unterfertigte
Erklärung der (Teil-) Betriebsübergabe nach § 5a iVm § 4
NeuFöG.
Der Erwerbsvorgang war daher, da alle Voraussetzungen
dafür gegeben waren, gemäß
§ 5a NeuFöG von der
Grunderwerbsteuer befreit.
Aufgrund der Tatsache, dass der 3-fache Einheitswert der
übergebenen landwirtschaftlichen Liegenschaften (Euro 96.897,00) höher
war als die ausbedungene Gegenleistung in Höhe von insgesamt Euro 69.596,00
und die Übergeberin M. zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages das 55.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, schrieb das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem bekämpften Bescheid vom
Differenzbetrag Schenkungssteuer vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass die Gegenleistung über dem einfachen Einheitswert des Betriebes liege.
Da eine bäuerliche Übergabe gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2
GrEStG und somit ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft vorliege und
die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß dem
Neugründungsförderungsgesetz gegeben seien, verbleibe kein Raum
für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG ist die Steuer
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
In seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246 hat
der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des Finanzamtes, wonach die Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auf "vollkommen
entgeltliche Verträge" beschränkt sei, wobei ein "vollkommen
entgeltlicher Vertrag" dann vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen
Einheitswert übersteige, nicht geteilt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei auch aus dem
Gesetz nicht ableitbar, dass dann, wenn der dreifache Einheitswert der
übergebenen Liegenschaft die vereinbarte Gegenleistung übersteige, bei
Vorliegen eines entsprechenden Bereicherungswillens, auch Schenkungssteuer zu
erheben sei, da in diesem Fall ein teilweise unentgeltlicher Erwerb
vorliege.
Bereits aus der Wortfolge "gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers" ergebe sich, dass der Gesetzgeber in
allen Fällen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Vorliegen
einer Gegenleistung ausgegangen sei. Obwohl daher bei land- und
forstwirtschaftlichen Übergabsverträgen immer eine Gegenleistung
vorhanden und auch zu ermitteln sei, sei die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom
Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem
Verhältnis zum Wert des Grundstückes - sei im Gesetz nicht
enthalten.
Nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung im
Übergabsvertrag in einem offenen Missverhältnis stünden,
könne hinsichtlich der Wertdifferenz eine von den Parteien beabsichtigte
Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung angenommen
werden.
Nach dem erkennbaren Sinn des Gesetzgebers sei die
Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften zu erleichtern,
wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zutreffen.
Erforderlich ist somit, dass Gegenstand der Übergabe
ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, dass es sich beim
Erwerber um eine der im § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
angeführten Personen handelt, dass die Überlassung zur weiteren
Bewirtschaftung des Grundstückes erfolgt und durch den Übergabsvertrag
der Lebensunterhalt des Übergebers gesichert wird.
Da nach dem oben Gesagten die Übergabe der
landwirtschaftlichen Liegenschaften nicht der Schenkungssteuer unterliegt und
auch Leistung und Gegenleistung im berufungsgegenständlichen
Übergabsvertrag nicht in einem offenen Missverhältnis stehen, war der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
landwirtschaftliche ÜbergabeGegenleistung niedriger als dreifacher Einheitswertentgeltlicher Erwerbsvorgang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-W/03
- Stammnummer
- 20312
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF