Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1110-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1110-L/04vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P., vertreten durch H., vom
22. September 2003 gegen den (endgültigen) Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen vom 14. August 2003, betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 sowie gegen
den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen vom 14. August 2003, betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
sowie Säumniszuschlag vom Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.
Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 2001 und
2002 wurde - abgesehen von der im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr
strittigen Lohnversteuerung von Kfz-Sachbezügen von Arbeitnehmern - auch
festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten
Geschäftsführer bezahlten Vergütungen (€ 149.706,04
für 2001 und € 53.777,90 für 2002) nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser und anderer Feststellungen wurde der
Rechtsmittelwerberin mit dem (endgültigen) Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 14.8.2003 € 4.803,19 an Lohnsteuer, € 7.892,37 an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
€ 754,11 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1.1. bis 31.12.2001 und mit dem vorläufigen
Abgabenbescheid vom 14.8.2002 € 4.106,46 an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, € 377,40 an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag und € 82,13 an Säumniszuschlag für den
Prüfungszeitraum 1.1. bis 31.12.2002 zur Nachentrichtung vorgeschrieben.
Die vorläufige Festsetzung für das Kalenderjahr 2002 wurde damit
begründet, dass erst bei Vorliegen des Jahresabschlusses 2003 die Höhe
der Geschäftsführungsvergütungen für das Wirtschaftsjahr
2003 (umfasse den Zeitraum 1.2.2002 bis 31.1.2003) festgelegt werde und dann
erst eine Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Aufwandskonto
Geschäftsführungsaufwendungen erfolge.
Dagegen wurde von der bevollmächtigten Vertreterin
innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist berufen. Hinsichtlich der im
zweitinstanzlichen Verfahren nur mehr strittigen DB/DZ-Pflicht des wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers wurde vorerst auf die
Vorprüfung betreffend den Zeitraum 1998 bis 2000 verwiesen. In der
Berufungsvorentscheidung vom 1.10.2002 sei von einer Festsetzung der Abgaben
abgesehen worden! Auf Grund des vorliegenden
Geschäftsführer-Werkvertrages sei ein Unternehmerwagnis des
Geschäftsführers in mehrerer Hinsicht eindeutig gegeben. Die
Finanzbehörde gehe auf Grund der relativ konstanten Betriebsergebnisse in
den letzten Jahren von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass auch für
die Folgejahre ein EGT im ähnlichen Ausmaß zu erreichen sein werde.
Die vertraglichen Bestimmungen über die Höhe der Bezüge seien
demnach unschwer einschätzbar und würden kein Unternehmerwagnis
darstellen. Wie in der Begründung festgehalten, sei bereits bei der
Schlussbesprechung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine
Abschätzbarkeit der zukünftigen Ergebnisse keinesfalls gegeben sei, da
speziell in der Baubranche ein einziges negatives Bauprojekt das Unternehmen
innerhalb kürzester Zeit zur Insolvenz zwingen könne. Dieser Fall sei
bereits in Vorjahren beinahe eingetreten, wie aus den Jahresabschlüssen bis
zum Jahr 1997 ersichtlich sei. Weiters werde auf das VwGH-Erk. v. 29.1.2003,
2002/13/0186 verwiesen, in dem erstmals die DB/DZ-Pflicht von
Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft verneint
werde. Eine erfolgsabhängige Vergütung könne sehr wohl als
Unternehmerrisiko beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall bestehe
zwischen der Berufungswerberin und dem Geschäftsführer eine
vergleichbare Regelung, die Erfolgsabhängigkeit bestehe in der Entlohnung
nach der Höhe des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit, also eine Gesamtbetrachtung aller "Projekte". Ein
Verlustrisiko bestehe insofern, als bei Nicht-Erreichen des Budgetzieles (EGT)
überhaupt keine Vergütung zustehe. Nach Punkt 5 des
Geschäftsführervertrages könne der Vertrag von beiden
Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist halbjährlich
gekündigt werden. Es sei jedoch zu bedenken, dass im Falle einer Insolvenz
der Masseverwalter eine Forderung gegenüber dem Geschäftsführer
habe, wenn die laufenden Auszahlungen die zustehende Vergütung
überschritten hätten.
Das Finanzamt wies mit den sehr ausführlich
begründeten Berufungsvorentscheidungen vom 30. September 2004 das
Rechtsmittel als unbegründet ab.
Der Vorlageantrag vom 2. November 2004, mit dem
das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, bezieht sich nur auf die Tz 2)
des Prüfungsberichtes - die DB/DZ-Pflicht des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers. In Ergänzung zur
Berufungsschrift führte die bevollmächtigte Vertreterin aus, es sei
richtig, dass das jährliche EGT seit der Errichtung des
Geschäftsführervertrages über dem Betrag von ATS 4,000.000,--
(€ 290.691,34) gelegen sei. Die Beurteilung der Finanzbehörde,
dass der Eintritt der Vorgaben sehr wahrscheinlich sei, könne keinesfalls
in dieser Weise akzeptiert werden. Selbstverständlich sei es dem
Gesellschafter-Geschäftsführer möglich, zum Wohle der
Gesellschaft auf sein Entgelt zu verzichten. Dies habe klarerweise auch
persönliche Konsequenzen und werde nur im äußersten Notfall
geschehen. Der Erfolg des Unternehmens liege zweifellos in den Händen des
Gesellschafter-Geschäftsführers und sei abhängig von seiner
persönlichen Tüchtigkeit, seinem Fleiß und seiner
Geschicklichkeit. Somit treffe ihn natürlich auch das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmensschwankungen. In Anbetracht der Tatsache, dass bei
allgemeiner Betrachtung in der Bauwirtschaft kein Aufwärtstrend zu
verzeichnen sei - im Gegenteil, es gebe immer mehr Insolvenzen - könne
keinesfalls die Aussage getroffen werden, dass auch in Zukunft von einem
konstanten Ergebnis ausgegangen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen
des genannten Erkenntnisses kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur
in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf
seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung
jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede
nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erk. 15.12.2004,
2003/13/0067). Das Merkmal der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist
durch die kontinuierliche und laut Firmenbuch bereits seit dem Jahr 1984
erfolgte Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit
gegeben.
Wie in den Berufungsvorentscheidungen vom 30. September
2004 zu Recht ausgeführt, wäre nach der früheren Rechtsprechung
des VwGH im vorliegenden Fall beim Geschäftsführer auch kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis vorgelegen. Darauf kommt es nach den
Ausführungen des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes aber
nicht mehr an (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068, 22.12.2004, 2003/15/0056
u. v. 20.1.2005, 2004/14/0055).
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Bemerkt wird, dass selbst ein Abgehen von der bisherigen
Verwaltungsübung keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben bedeuten würde (vgl. VwGH-Erk. 20.1.1999, 96/13/0090 u.v. 2.8.2000,
97/13/0196, 0197 und 0198).
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1110-L/04
- Stammnummer
- 20309
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF