Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2042-W/05
Begünstigung für Sanierungsgewinn bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Jahr der Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2042-W/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Formulierung des § 36 EStG 1988 idF BGBl I 2003/71 schließt eine Interpretation aus, wonach ein - aufgrund zukünftiger Erfüllung des Zwangsausgleiches entstehender - Sanierungsgewinn bereits im vorhergehenden Besteuerungszeitraum zu einer Begünstigung führt. Eine solche hatte der Berufungswerber begehrt, weil er als Einnahmen-Ausgaben-Rechner im vorhergehenden Besteuerungszeitraum (= dem Streitjahr) durch (teilweise) Nichtbezahlung von Betriebsausgaben infolge Zahlungsschwierigkeiten einen steuerlichen Gewinn erzielt hatte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom
3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
27. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte für das Jahr
2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 36.695,69 €, die
gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt worden waren,
wobei die Betriebseinnahmen 424.150,36 € und die Betriebsausgaben
387.454,67 € betrugen. In der Einkommensteuererklärung war bei
den Angaben für Tarifbegünstigungen ein Gewinn aus einem
Schuldnachlass iHv 36.695,69 € eingetragen, und zwar aufgrund eines
20%igen Zwangsausgleiches, der laut Insolvenzdatei (ESt-Akt, Dauerbelege)
folgendermaßen zustande kam: Konkurseröffnung am
Eröffnungsdatum2003, Annahme des Zwangsausgleiches mit Beschluss vom
Annahmedatum2004, Bestätigung des Zwangsausgleiches mit Ratenzahlung
- die erste binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des
Zwangsausgleiches, nicht jedoch vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses
- mit Beschluss vom Bestätigungsdatum2004, Aufhebung des
Konkurses mit Beschluss vom Aufhebungsdatum2004, Rechtskraft der
Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom Rechtskraftdatum2004 (dies ist laut
Abfrage der Insolvenzdatei am 13. Jänner 2006 die letzte
Eintragung).
Das Finanzamt erließ einen mit 27. Oktober 2004
datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 an den Bw, in
welchem zwar die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aber
die Begünstigung eines Sanierungsgewinnes berücksichtigt wurden, und
mit welchem eine Einkommensteuer iHv 11.164,30 € festgesetzt wurde
(ESt-Akt, Bl 37f/2003).
Innerhalb der durch einen Fristverlängerungsantrag
(ESt-Akt Bl 39/2003) gemäß
§ 245 Abs 2 und 3
BAO gehemmten Berufungsfrist wurde mit Schreiben vom 3. Jänner 2005
(ESt-Akt Bl 40ff/2003) gegen diesen Bescheid Berufung erhoben wegen
Nichtanwendung der Steuerbefreiung gemäß
§ 36 Abs 2
EStG 1988 und mit dem Antrag auf Festsetzung der Einkommensteuer mit
2.232,86 €.
Dies wurde damit begründet, dass der Bw bereits im
Laufe des Jahres 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sei, diverse laufende
betriebliche Aufwendungen zu bezahlen, wodurch der entsprechende Aufwand nicht
in der Überschussrechnung aufscheine. Bei einer Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988 wären die
nichtbezahlten Betriebsausgaben als Verbindlichkeit zu erfassen gewesen und
hätten den Gewinn des Jahres 2003 entsprechend gemindert. Gemäß
der Bezahlung der Zwangsausgleichsraten wäre dann die Verbindlichkeit
gewinnerhöhend aufzulösen gewesen und für den daraus
resultierenden Gewinn hätte die Begünstigung des § 36
Abs 2 EStG 1988 gegriffen.
Laut RSp des VwGH müsse die Gewinnermittlung durch
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zum selben Totalgewinn führen wie die
Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich. Unter den Aspekten
des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes sowie des Gebotes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei von einer Anwendbarkeit des
§ 36 EStG 1988 auch für Einnahmen/Ausgaben-Rechner
auszugehen. Gerade dies wäre aber nicht der Fall, wenn die Nichtbezahlung
der laufenden Aufwendungen durch den Bw im Jahr 2003 und der daraus
resultierende hohe Gewinn einer Steuerbegünstigung nicht zugänglich
wären. Durch die Nichtbezahlung dieser Aufwendungen sei der darauf
entfallende Sanierungsgewinn schon im Jahr 2003 entstanden und die
Vergleichsrechnung des § 36 Abs 2 EStG 1988 auch bei der
Steuerberechnung für dieses Jahr anzuwenden. Bereits die beim
Masseverwalter angemeldeten Dienstnehmeransprüche hätten im Falle
ihrer Absetzung einen erheblichen Verlust aus Gewerbebetrieb und damit eine
Einkommensteuerschuld von Null bewirkt. Aus der Gegenüberstellung der
rechnerischen Steuer einschließlich des Sanierungsgewinnes mit der Steuer
ausschließlich des Sanierungsgewinnes ergebe sich ein Unterschiedsbetrag
von 11.164,30 €. Wende man den Prozentsatz der zu zahlenden Quote
(20%) auf diesen Unterschiedsbetrag an, so ergebe sich eine Steuer von
2.232,86 €.
Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit 16. August
2005 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 72ff/2003).
Mit Schreiben vom 16. September 2005 wurde ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt (ESt-Akt Bl 77/2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der durch BGBl I 2003/71
(Budgetbegleitgesetz 2003) eingefügte und auf nach dem 20. August
2003 (Tag der Kundmachung; vgl Heinrich
in Doralt,
EStG8,
§ 36 Tz 8) entstandene Sanierungsgewinne anzuwendende
§ 36 EStG 1988
normiert: "(1) Zu den Einkünften
gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden
sind.
(2) Sind im Einkommen
Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach
Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder
eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind, so
gilt für die Berechnung der Steuer
Folgendes:
1. Es ist die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu
ermitteln.
2. Der
Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung
des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote)
ergibt.
3. Das Ergebnis ist von
der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne
abzuziehen."
Sowohl derjenige, der nach § 4 Abs 1
EStG 1988 den Gewinn ermittelt, als auch derjenige, der nach § 4
Abs 3 EStG 1988 den Gewinn ermittelt, hat jeweils ein
Betriebsvermögen. Der Unterschied für die laufende
Jahresgewinnermittlung ist derjenige, dass § 4 Abs 1
EStG 1988 auf die Veränderung des Betriebsvermögens abstellt,
wogegen § 4 Abs 3 EStG 1988 die - auch beim
Einnahmen/Ausgaben-Rechner häufigen - Veränderungen des
Betriebsvermögens außer Acht lässt. Die Totalgewinngleichheit
zwischen den beiden o.a. Gewinnermittlungsarten wird durch die Ermittlung eines
Übergangsgewinnes (bzw Übergangsverlustes bei einem Negativbetrag) im
Falle der Änderung der Gewinnermittlungsart hergestellt, wobei
spätestens im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung eine Änderung von
§ 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 EStG 1988
erfolgt.
Eine Gleichheit der Summe der Einkommensteuerbelastungen in
den Jahren des Bestandes des Betriebes nach beiden o.a.
Gewinnermittlungsmethoden ist hingegen nicht zu erwarten, was z.B. aus folgenden
Ursachen resultieren kann:
unterschiedliche
Verteilung der Jahresgewinne iVm progressivem Tarif;
Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens nicht nur aufgrund des Jahresgewinnes, sondern
unter allfälliger Berücksichtigung von weiteren Positionen, die zwar
mit dem Betrieb zusammenhängen, aber nicht zum Jahresgewinn zählen und
deshalb teilweise außerhalb der Totalgewinngleichheit stehen, und zwar
insb der Verlustabzug als Sonderausgabe, der für § 4
Abs 3-Ermittler eingeschränkt ist.
Es
kann dahingestellt bleiben, ob § 36 Abs 1 EStG 1988
konstitutiv für die grundsätzlich einkünfteerhöhende Wirkung
von Sanierungsgewinnen ist oder dies bloß klarstellt bzw ob dies für
Bilanzierer anders als für Einnahmen/Ausgaben-Rechner zu beurteilen
ist. Von Belang erscheint diesbezüglich nur, dass der Wortlaut von
§ 36 EStG 1988 auch für Einnahmen/Ausgaben-Rechner anwendbar
ist, deren "Betriebsvermögen... infolge
eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der
Sanierung" vermehrt wird. Insofern ist dem Bw zuzustimmen, der eine
Anwendbarkeit der Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß
§ 36 Abs 2 EStG 1988 auch für
Einnahmen/Ausgaben-Rechner annimmt. Allerdings wäre die auf § 36
Abs 2 EStG 1988 gestützte Begünstigung eines
´Sanierungsgewinnes´, welcher Begriff im § 36 Abs 1
EStG 1988 definiert wird, untrennbar mit der einkünfteerhöhenden
Wirkung des Sanierungsgewinnes verbunden, sodass dem Steuerpflichtigen im Jahr
des Schuldnachlasses im Ergebnis eine (zusätzliche?) Steuerbelastung des
Sanierungsgewinnes im Ausmaß der Zwangsausgleichsquote verbliebe. Ob es
die Absicht des Gesetzgebers war, mit § 36 EStG 1988 idF
BGBl I 2003/71 etwas derartiges zu normieren (im Ergebnis teilweise
aA: Heinrich in
Doralt,
EStG8,
§ 36 Tz 60f), kann dahingestellt bleiben, denn § 36
Abs 1 EStG 1988 idF BGBl I 2003/71 definiert den
Sanierungsgewinn in einer Weise, die den Erlass von Schulden voraussetzt. Dies
war aber keinesfalls im Streitjahr 2003 der Fall, denn die Konkurseröffnung
bewirkt keinen Schuldenerlass.
Nach herrschender Meinung
(Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 36
EStG 1988 Rz 4; Heinrich in
Doralt,
EStG8,
§ 36 Tz 36) entsteht der Sanierungsgewinn im Ausgleichsverfahren
mit Erfüllung der Ausgleichsquote bzw nach Maßgabe der
Ratenzahlungen. Dies wäre im ggstdl Fall im bzw ab dem
Jahr 2004.
Wegen des Wortlautes von § 36 EStG 1988
("... durch Erfüllung der Ausgleichsquote
nach Abschluss ..." und "... Gewinne,
die ... infolge eines ... Erlasses von Schulden ... entstanden sind" und
nicht: ´entstehen werden´) ist eine Auslegung, wonach
zukünftige Sanierungsgewinne bereits im vorhergehenden Besteuerungszeitraum
(angesetzt und) begünstigt werden, unmöglich. Im Streitjahr 2003 ist
jedenfalls kein Sanierungsgewinn entstanden und kann auch keiner begünstigt
werden, weshalb die Berufung abzuweisen ist.
Der unabhängige Finanzsenat ist als
Verwaltungsbehörde an die dargestellte, einfachgesetzliche Rechtslage
gebunden - selbst wenn die vom Bw vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Argumente zutreffen würden, was dahingestellt bleiben muss.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. Y
Wien, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2042-W/05
- Stammnummer
- 20299
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF