Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2300-W/05
Zumutbarkeit der Trennung von einer Apotheke zuzurechnenden Entgelten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2300-W/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom 5. Februar 2004
betreffend Abweisung des Antrages gemäß
§ 18 Abs. 7
UStG 1994 vom 25. November 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
ist eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Apotheke in
Z.
Mit der
Unterzeichnung der Niederschrift des abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes
vom 19. Juli 2002 bestätigte die Gesellschafterin Mag. A am
19. Juli 2002 u. a., dass sich im Geschäftslokal eine
Abrechnungskasse (neu), jedoch ohne Scannerfunktion befunden habe, die Bezahlung
mittels Bankomat in der Apotheke möglich gewesen sei sowie dass "die
Buchhaltung derzeit noch händisch erledigt wird. Eine Umstellung erfolgt im
nächsten Jahr (2003)". Mit Bescheid vom 20. August 2002 erteilte
das Finanzamt seine Bewilligung für die nachträgliche Trennung der
Entgelte mittels eines gewogenen Durchschnittsrohaufschlages in den
Kalenderjahren 2002 und 2003.
Mit dem
Schreiben vom 25. November 2003 stellte der steuerliche Vertreter an
Anträgen den Antrag gemäß
§ 18 Abs. 7
UStG 1994 für die Jahre 2004 bis 2006 (mit der Begründung, dass
eine Trennung der Entgelte gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 und
Abs. 3 leg. cit. nach wie vor aus den schon im seinerzeitigen Antrag
angeführten Gründen nach Art und Umfang des Unternehmens nicht
zumutbar sei) sowie den Antrag, dass bei der Neuberechnung des gewogenen
Durchschnittsrohaufschlagsatzes von den tatsächlichen Verhältnissen in
der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 auszugehen sei, und
verwies auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
29. September 1987, Zl. 09 1807/2- IV/9/87.
Mit dem
Bescheid vom 5. Februar 2004 führte das Finanzamt als
Begründung für die Abweisung des Antrags gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994 ins Treffen, dass es
"aufgrund der Größe des
Unternehmens und vor allem der heute zur Verfügung stehenden technischen
Hilfsmittel problemlos möglich ist, die Erlöse in der
tatsächlichen Höhe zu erfassen. Dies wird von anderen Unternehmen
dieser Branche bereits seit geraumer Zeit erfolgreich praktiziert. Eine
Unzumutbarkeit nach Art und Umfang des Unternehmens ist für das Finanzamt
daher nicht mehr erkennbar."
Mit der
Berufung gegen den letztgenannten Bescheid bestritt der steuerliche Vertreter
die Möglichkeit der Trennung der Entgelte in die einzelnen
Umsatzsteuersätze auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen,
bestätigte, dass die Ausführung im Bescheid
"es wäre
aufgrund der heute zur Verfügung
stehenden technischen Hilfsmittel problemlos möglich, die Erlöse in
der tatsächlichen Höhe zu erfassen" zutreffend sei, und brachte
als Begründung für den Berufungsantrag vor, dass die Umstellung des
Betriebes auf diese neuen Betriebsmittel nicht ohne erheblichen finanziellen und
organisatorischen Aufwand möglich sei. Gerade für kleine und mittlere
Apotheken wie die Bw. stünden solche Investitionen meist in keiner Relation
zu den damit erreichbaren Einsparungsmöglichkeiten, weswegen eine
Umstellung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht
"sinnvoll wäre". Darüber
hinaus sei festzustellen, dass die Aufteilung des Umsatzes auf Basis des
Wareneinganges annähernd zum selben Ergebnis führe, wie eine Erfassung
der Erlöse in der tatsächlichen Höhe.
Mit dem
Schreiben vom 15. März 2004 übermittelte der steuerliche
Vertreter dem Finanzamt eine Berechnung mit dem Ergebnis eines
Durchschnittsrohaufschlages von 41,10 %.
Mit der
die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
30. November 2004 trat das Finanzamt der Auffassung der Bw., dass eine
Trennung der Entgelte auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nach wie
vor nicht möglich und damit unzumutbar sei, entgegen, in dem es dem in der
Berufung vorgebrachten Argument erwiderte, dass tausend andere
betriebswirtschaftlich agierende Unternehmen, welche gerade durch Umstellung auf
automatisierte Betriebsabläufe in der Organisation ihres Unternehmens eine
wirksame Kontrollmöglichkeit im Sinne der Kostenwahrheit und Kostenklarheit
geschaffen hätten, sonst gleich bei Stricherllisten und Losungsbogen
bleiben hätten können.
Selbst in
den kleinsten Apotheken würden seit geraumer Zeit entweder Registrierkassen
oder EDV-Kassensysteme, mitunter sogar Bankomatkassen bestehen.
Das
branchenübliche Verhalten bestimme den Maßstab der dem Unternehmer
zumutbaren Bemühungen zur Trennung der Entgelte nach Steuersätzen. Sei
der dafür erforderliche organisatorische, personelle und finanzielle
Aufwand heutzutage den meisten anderen Apotheken zumutbar, so müsse dies
auch für die in Rede stehende Apotheke möglich sein.
Ob die
Bw. mit einem Umsatz für das Jahr 2002 von € 1,657 Millionen
und einem Gewinn für das letztgenannte Jahr von € 150.310 unter
die Kategorie "kleine und mittlere Apotheken" falle, dürfe wohl ernsthaft
bezweifelt werden.
Auch
dürfe bezweifelt werden, ob in Zeiten der Krankenkassenreform mit den
enormen Einsparungsbestrebungen im Gesundheitsressort sowie des vermehrten
Einsatzes von innerhalb kurzer Zeit immer billiger werdenden Generikaprodukten
die Aufteilung des Umsatzes auf Basis des Wareneinganges annähernd zum
selben Ergebnis führe, wie eine Erfassung der Erlöse in ihrer
tatsächlichen Höhe.
Mit dem
Vorlageantrag bemerkte der steuerliche Vertreter zur Begründung in der
Berufungsvorentscheidung lediglich, es gebe in Österreich noch eine Reihe
von Apotheken, die lediglich mit herkömmlichen Registrierkassen
ausgestattet seien. Die Komplexität eines, dann auch eine Scannerkassa
beinhaltenden, Lagerbewirtschaftungssystems sowie die damit verbundenen Kosten
und organisatorischen Erfordernisse seien für kleine und mittlere Apotheken
oft unüberwindliche Hindernisse. Entgegen der Meinung in der
Berufungsvorentscheidungsbegründung liege der Durchschnittsumsatz einer
österreichischen Apotheke bei rund € 1,8 Millionen.
Zumal die
Umsatztrennung nach dem Wareneinkauf zu keinem wesentlich anderen Ergebnis
führe, als eine exakte Trennung der Entgelte, sei dem steuerlichen
Vertreter der Tenor der Berufungsvorentscheidungsbegründung völlig
unerklärlich.
Abschließend
ersuchte der steuerliche Vertreter die Berufungsbehörde, die Zumutbarkeit
einer Maßnahme nicht nur aus fiskalischen, sondern vor allem aus
wirtschaftlicher und psychologischer Hinsicht zu beurteilen.
Mit
Schreiben vom 9. März 2005 teilte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt mit, dass die Apotheke nunmehr mit einer modernen Scannerkassa
ausgestattet sei, weshalb die Entgelte nach Steuersätzen getrennt ab dem
1. Februar 2005 erfasst würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18 UStG 1994 in der Fassung, die am Tag
der Stellung des Antrags gemäß
§ 18 Abs. 7 leg. cit. galt,
lautet:
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"(1)
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Der Unternehmer ist
verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung
Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des
§ 11 Abs. 14 auch für Personen, die nicht Unternehmer
sind.
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(2)
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Der Aufzeichnungspflicht
ist genügt, wenn
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1.
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die vereinbarten, im
Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe
des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die
Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und
auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei
denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert
aufzuzeichnen;
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2.
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die vereinnahmten
Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige
Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass
zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze,
getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die
Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
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3.
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die Bemessungsgrundlagen
für den Eigenverbrauch aufgezeichnet werden. § 1 gilt
sinngemäß;
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4.
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die nach § 11 Abs.
12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge
und
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die Bemessungsgrundlagen
für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer
gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldet
wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden
Steuerbeträge aufgezeichnet werden;
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5.
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die Entgelte für
steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
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die vor Ausführung
dieser Umsätze gezahlten Entgelte, soweit für sie die Steuerschuld
gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a entsteht,
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und die auf diese
Entgelte entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet
werden;
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6.
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die Bemessungsgrundlage
(§ 5) von eingeführten Gegenständen und die für ihre Einfuhr
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der Entrichtung
fortlaufend aufgezeichnet werden;
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7.
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die aufgezeichneten
Entgelte (§ 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen
für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens zum Schluss jedes
Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.
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(3)
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Der Unternehmer kann die
im Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise
erfüllen, dass er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Die
Verpflichtung zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen und steuerfreien
Umsätzen wird hiedurch nicht berührt. Spätestens zum Schluss
jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu
errechnen und aufzuzeichnen.
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(4)
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Der Unternehmer kann die
im Abs. 2 Z 5 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen,
dass er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den
Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens
zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der
Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2 Z 5 und 6 entfällt, wenn der
Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach 12
Abs. 1 ausgeschlossen ist; die Verpflichtung entfällt nicht, insoweit der
Unternehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreie Umsätze
tätigt.
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(5)
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In den Fällen des
§ 12 Abs. 4 und 5 Z 2 müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers
jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar zu ersehen sein, welche den
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen
sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte
für die Umsätze, die nach § 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug
ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei
die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach Abs. 2 Z 1 und 2 unberührt
bleibt.
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(6)
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Macht der Unternehmer
von der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die
Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für jeden Betrieb gesondert zu
erfüllen. In den Fällen des § 12 Abs. 10 bis 12 hat der
Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der
von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen
ist.
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(7)
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Unternehmern, denen nach
Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann
das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich
unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur
ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem
Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,
abweicht."
Aus der
Niederschrift des abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes vom
19. Juli 2002 mit der Unterschrift der im Firmenwortlaut genannten
Gesellschafterin war zu entnehmen, dass sich
"im Geschäftslokal eine Abrechnungskasse
(neu), jedoch ohne Scannerfunktion befindet. Die Buchhaltung wird derzeit noch
händisch erledigt. Eine Umstellung erfolgt im nächsten Jahr
(2003)." Hat das Finanzamt aus der Größe des Unternehmens und
vor allem der im Jahr 2004 vorhandenen technischen Hilfsmittel den Schluss
gezogen, dass eine Trennung der Entgelte für die Bw. nicht unzumutbar sei,
war dieses Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde auch auf
Grund der oben zitierten Angaben der an der Bw. beteiligten Gesellschafterin vom
19. Juli 2002 zu der Folgerung, dass die Trennung der Entgelte im Sinne des
§ 18 Abs. 2 UStG 1994 der Bw. zumutbar war, spätestens (!) ab dem
Jahr 2004 kommen hätte müssen.
Aufgrund
der dem Finanzamt mit der Berufung bestätigten Wertung der Ausführung
im angefochtenen Bescheid "es wäre
aufgrund der heute zur Verfügung
stehenden technischen Hilfsmittel problemlos möglich, die Erlöse in
der tatsächlichen Höhe zu erfassen" als zutreffend und der dem
UFS vorliegenden Niederschrift vom 19. Juli 2002 mit der Angabe "Eine
Umstellung erfolgt im nächsten Jahr" war die Antwort auf die Frage, ob in
anderen Apotheken eine solche Trennung vorgenommen wird, entgegen der Auffassung
des steuerlichen Vertreters für die Entscheidung über die der Berufung
zugrundeliegenden Rechtsfrage, ob eine Trennung der Entgelte der Bw. zumutbar
ist oder nicht, ohne Belang.
Der
Verweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
29. September 1987, Zl. 09 1807/2-IV/9/87, in der Berufung ändert
nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesem Erlass mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle handelt.
Dass Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen begründen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dessen
Erkenntnis vom 18. März 1992, 94/14/0019, ausgesprochen.
Da die
Absichtserklärung vom 19. Juli 2002, die Buchhaltung im Jahr 2003
umzustellen, bedeutete, dass dem Unternehmen nach dessen Art und Umfang eine
Trennung der Entgelte nach Umsatzsteuersätzen zumutbar war, vermochte das
Ersuchen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag, die Zumutbarkeit einer
Maßnahme nicht nur aus fiskalischen, sondern vor allem aus
wirtschaftlicher und psychologischer Hinsicht zu beurteilen, ebenso wenig wie
die anderen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Berufung sowie
in der Gegenäußerung eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen
Bescheides zu begründen.
Die Berufung erweist sich damit zur Gänze als
unbegründet, sodass sie gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuweisen
war.
Wien, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2300-W/05
- Stammnummer
- 20298
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF