Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0438-S/05
Berufung betreffend die Abweisung von Einwengung gem. AbgEO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-S/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I, in B, vom 29. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 24. April 2003
betreffend die Abweisung von Einwendungen gegen den Anspruch gemäß
§ 12 AbgEO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 16. April 2003 erhob die Berufungswerberin (Bw) I betreffend den
Pfändungsbescheid vom 27. März 2003 gem. § 12 Abs. 1 AbgEO
Einwendungen gegen den Anspruch bzw. beantragte die Einstellung der
Vollstreckung.
In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw nach Entstehung dieses
Exekutionstitels am 12. März 2003 ordnungsgemäß und fristgerecht
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben habe, wodurch für
den geltend gemachten Anspruch hemmende Wirkung eingetreten sei. Gem.
§ 15 Abs. 2 AbgEO (gemeint wohl § 16 AbgEO) werde daher der Antrag auf
Einstellung der Vollstreckung gestellt, da die erteilte Bestätigung der
Vollstreckbarkeit irrtümlich bzw. rechtswidrig erfolgt sei. Diesem
Anbringen war die 1 und 9. Seite einer VwGH-Beschwerde betreffend das
Finanzstrafverfahren beigelegt.
Diese
Einwendungen gegen den Anspruch wurden mit Bescheid des Finanzamtes Zell am See
vom 24.April 2003 abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Beantragung der aufschiebenden Wirkung anlässlich
einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof keine den Anspruch aufhebende oder
hemmende Tatsache gem. § 12 Abs. 1 AbgEO sei. Erst die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof löse hemmende
Wirkung aus und sei von Amts wegen die Exekution aufzuschieben, § 18 AbgEO.
Da bisher der Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt habe,
sei die Einwendung abzuweisen.
Eine
Berichtigung des Exekutionstitels gemäß
§ 15 AbgEO habe nicht zu
erfolgen, da der Rückstandsausweis zu Recht ausgestellt wurde.
Gegen diesen
die Einwendungen abweisenden Bescheid erhob die Bw das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führte sie aus, dass sie Klage vor
dem Bezirksgericht Zell am See erhoben habe und das Verfahren in dessen
Kompetenz übergegangen sei. Dieser Berufung war eine am 29. April
2003 beim Bezirksgericht Zell am See eingebrachte Klage (erste Seite) mit der Bw
als Klägerin gegen die Republik Österreich (handelndes Organ das
Finanzamt Zell am See) wegen Feststellung über einen Betrag von €
1.117,60, beigelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Dem
Pfändungsbescheid vom 27. März 2003 liegen Abgaben von € 1.117,60
(€ 1000,-- Strafe, € 100 Kosten sowie € 17,60 Gebühren und
Barauslagen) zugrunde.
Ein Beschluss
des VwGH betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt dem UFS
Salzburg nicht vor. Es liegt dem UFS auch kein Beschluss des VwGH über die
Einleitung eines Beschwerdeverfahrens in der gegenständlichen
Finanzstrafsache vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12
Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf
den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach
Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten
sind.
Absatz 4 dieser
Bestimmung lautet: Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben
wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
Wie schon vom
Finanzamt ausgeführt wurde stellt die beantragte aufschiebenden Wirkung
anlässlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Einwendung
im Sinne des
§ 12 AbgEO dar, die zu einer Aufschiebung oder
Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führen kann. Erst die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH würde eine hemmende Wirkung
auslösen. Ein Beschluss des VwGH über die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung liegt dem UFS-Salzburg nicht vor bzw. wurde auch von der
Bw nicht vorgelegt. Dem UFS-Salzburg liegt auch keine Einleitung eines
Beschwerdeverfahrens durch den VwGH betreffen die zu Grunde liegende
Finanzstrafsache vor. Eine irrtümlich bzw. rechtswidrig erteilte
Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt daher nicht vor und wurde von der
Bw dazu auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
Die in der
Berufung vorgebrachte Einwendung, dass wegen der im Pfändungsbescheid
angeführten Abgaben Klage beim Bezirksgericht Zell am See eingereicht wurde
kann ebenfalls zu keiner Aufschiebung oder Einstellung der Vollstreckung
führen, da die Gerichte für im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen usw. nicht zuständig sind.
Siehe dazu auch § 1 Jurisdiktionsnormen wonach die Gerichtsbarkeit "in
bürgerlichen Sachen" durch Bezirksgerichte usw. ausgeübt wird. Ein mit
hemmender oder aufschiebender Wirkung ausgestatteter ordentlicher Rechtszug von
Verwaltungsbehörden an Gerichte (mit Ausnahme von Beschwerden an die
Höchstgerichte; wie Verwaltungs - und Verfassungsgerichtshof) besteht
daher nicht. Dazu ist auch auf § 172 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu
verweisen, wonach für die Einhebung und Sicherung und Einbringung von
Geldstrafen soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt die Bundesabgabenordnung
(BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß gelten. Über
die gegenständlichen Einwendungen ist daher gemäß
Abgabenexekutionsordnung im verwaltungsbehördlichen Verfahren abzusprechen,
so dass eine Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht gegeben ist
Die
Einwendungen gegen den Anspruch wurden zu Recht abgewiesen, und kommt der
Berufung somit keine Berechtigung zu.
Salzburg, am
13. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-S/05
- Stammnummer
- 20286
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF