Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0095-L/05
Keine Unbilligkeit der Einhebung bei Uneinbringlichkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-L/05vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, vertreten durch W, vom
19. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
15. Dezember 2004 zu StNr. 000/0000 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO stellte das Finanzamt Linz am 29.3.2004 fest, dass die
Berufungswerberin "ein Vermittlungsbüro der Fa. R für
Personalleasing" betreibe. Das Büro in L, sei ein Wohnbüro mit
Küche, Wohnraum, Bad, WC, und werde von der Fa. R angemietet. Für die
Vermittlung von freien Handelsvertretern für den deutschen Raum bekomme die
Berufungswerberin auf ein deutsches Konto Provisionen ausbezahlt.
Im Rahmen einer Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG reichte die Berufungswerberin mit Schreiben vom
8.6.2004 Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003 ein. In diesen
wurden Fahrtkosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz der Berufungswerberin
und dem Büro in Linz in Höhe von insgesamt 32.563,20 €
(jährlich 8.140,80 €) geltend gemacht. Diese wurden vom Finanzamt
in den mit Bescheiden vom 21.6.2004 durchgeführten Veranlagungen zu
50 % anerkannt.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 wurde am
14.7.2004 Berufung erhoben, und die Anerkennung der vollen Fahrtkosten für
die Jahre 2000 und 2001, sowie 75 % der Fahrtkosten für 2002
beantragt. Die Berufungswerberin habe erst am 20.6.2002 in Linz einen
Nebenwohnsitz angemeldet. In den Jahren 2000, 2001 und in der Zeit vom 1.1.2002
bis 20.6.2002 sei sie gezwungen gewesen, täglich mit den ÖBB nach
Salzburg zu pendeln.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2004 wurden
lediglich für das Jahr 2000 Fahrtkosten in Höhe von
28.800,00 S (2.092,98 €) und für das Jahr 2001 in Höhe
von 34.560,00 S (2.511,73 €) anerkannt. Für das Jahr 2002
wurden die geltend gemachten Fahrtkosten zur Gänze gestrichen, gleiches
galt für das Jahr 2003 (neuer Sachbescheid vom 23.11.2004 nach Aufhebung
des Bescheides vom 21.6.2004 gemäß
§ 299 BAO).
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin mit Eingabe vom
6.12.2004 die Nachsicht der aus der Nichtanerkennung der Fahrtkosten
resultierenden Einkommensteuernachforderungen in Höhe von
2.089,24 € (2000), 1.794,01 € (2001), 1.993,79 €
(2002) und 1.374,66 € (2003). Das Haus der Berufungswerberin in
Salzburg, in dem auch ihr Sohn wohne, sei durch ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu Gunsten ihrer Mutter belastet. Als der
Berufungswerberin, die eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, die
Möglichkeit gegeben worden sei, neben der Pension geringfügig
Einkommen zu erzielen, habe sie diese Möglichkeit ergriffen. Die
Arbeitsmöglichkeit habe aber nur für eine Tätigkeit im Büro
des Auftraggebers in Linz bestanden. Ein Verkauf des Hauses und eine
Übersiedlung nach Linz seien wegen des bestehenden Belastungs- und
Veräußerungsverbot nicht möglich gewesen. Da sie keinen
Führerschein habe, hätten die Fahrten von Linz nach Salzburg mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt werden müssen. Sie habe
daher jährliche Aufwendungen für die Fahrten in Höhe von rund
8.000,00 € gehabt. Da ihr Sohn keiner Berufstätigkeit nachgehe,
und ihre Mutter keine Hilfe für den Unterhalt des Hauses bereitstelle,
seien diese Fahrten notwendig gewesen, um die notwendigen Hausarbeiten bzw.
Kontrollen im Haus durchzuführen. Durch die Nichtanerkennung der
Fahrtkosten als Betriebsausgaben hätte sich beispielsweise für 2002
ein steuerpflichtiger Gewinn von 16.065,99 € ergeben, der mit den
Einkünften aus der Pension in Höhe von 5.406,36 € zu einem
Einkommen von 21.157,35 € bzw. einer Einkommensteuer von
4.041,99 € geführt habe. Von diesem Einkommen in Höhe von
21.157,35 € müssten aber neben der Einkommensteuer auch die
Fahrtkosten abgezogen werden, sodass der Berufungswerberin tatsächlich
verfügbar gewesenes Einkommen von nur 10.189,21 € verbleibe.
Davon hätten die tatsächlichen Betriebskosten für den Unterhalt
des Hauses sowie der Lebensunterhalt bestritten werden müssen. Die
Entwicklung des Geschäftsbetriebes sei rückläufig. Im Jahr 2004
würden die Honorare für den Zeitraum 1.1. bis 31.10. nur
14.107,50 € betragen, der Umsatz des Jahres 2000 habe noch
18.900,00 € ausgemacht. Die Kosten hätten sich nicht im selben
Ausmaß reduziert. Gleichzeitig mit dem Nachsichtsansuchen werde auch ein
Ratengesuch eingebracht. Die Berufungswerberin werde monatlich
200,00 € bezahlen, und damit einen Teil der beim Finanzamt
aufgelaufenen Schulden bezahlen. Die Bezahlung des
nachsichtsgegenständlichen Rückstandes wäre mit einer
großen finanziellen Härte verbunden, da der Berufungswerberin derzeit
die finanziellen Mittel dafür nicht zur Verfügung
stünden.
In einem Ratenzahlungsansuchen vom 6.12.2004 ersuchte die
Berufungswerberin zur Abdeckung des damals aushaftenden Rückstandes von
19.090,72 € um Bewilligung von Monatsraten in Höhe von
200,00 € In der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 wurden
auch monatlich 200,00 € auf das Abgabenkonto überwiesen. Da die
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von
605,00 € jedoch nicht entrichtet wurden, erfolgte keine Verminderung
des Abgabenrückstandes.
Mit Bescheid vom 15.12.2004 wurde das Nachsichtsansuchen
abgewiesen. Für die Beurteilung desselben seien nicht jene Einkommens- und
Vermögensverhältnisse maßgebend, wie sie in früheren Jahren
bestanden hätten, sondern die aktuellen. Dabei sei es Sache des
Nachsichtswerbers, von sich aus alle Umstände anzugeben,
uneingeschränkt offen zu legen und nachzuweisen, die für eine
Abgabennachsicht von Bedeutung seien. Das Ansuchen enthalte keine näheren
Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den
Schulden, Aufwendungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen. Im Übrigen
wäre eine Nachsicht auch nicht zweckmäßig, weil die
Berufungswerberin eine zwar mit einem Belastungs- und
Veräußerungsverbot belegte, ansonsten aber unbelastete
Eigentumswohnung besitze, über welche sie einmal frei verfügen werde
können, und somit dieser Vermögenswert zur Abgabenentrichtung
herangezogen werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.1.2005
Berufung erhoben. Darin wurde zum Teil das bisherige Vorbringen wiederholt und
darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin eine Invaliditätsrente
beziehe, da sie zu 100 % erwerbsunfähig sei. Da die Rente inklusive
Ausgleichszulage zur Erhaltung des Hauses und für die Lebenshaltungskosten
für sie und ihren Sohn nicht ausreichen würden, sei sie zu einer
Nebentätigkeit gezwungen. Sie sei zahlungswillig und leiste monatliche
Ratenzahlungen in Höhe von 200,00 €. Derzeit werde die
Steuererklärung des Jahres 2004 mit Einnahmen-Ausgabenrechnung
vorbereitet und voraussichtlich am 1.2.2005 beim Finanzamt eingereicht. Aus
dieser Erklärung sei erkennbar, dass das verfügbare Einkommen
inklusive Ausgleichszulage gegenüber den Vorjahren gesunken sei. Die im
Bescheid angeforderten Unterlagen betreffend eine genaue Schuldenaufstellung
bzw. die Zahlungsverpflichtungen würden nachgereicht. Derzeit werde mit der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bzw. der pensionsauszahlenden
Stelle betreffend die Konsequenzen der Steuerbescheide bzw. des Ergebnisses des
Jahres 2004 gesprochen. Inwieweit hier noch Zahlungen auf die
Berufungswerberin zukommen würden, könne noch nicht endgültig
geklärt werden. Da derzeit nicht absehbar sei, wann das Belastungs- und
Veräußerungsverbot aufgehoben werden könne und wann es zu einer
Kreditaufnahme zur Abdeckung der Schulden kommen könne, möge der
Teilbetrag nachgesehen werden. Der verbleibende Restbetrag werde aus den
laufenden Einnahmen im Ratenweg bezahlt.
Mit Strafverfügung vom 25.1.2005 wurde die
Berufungswerberin rechtskräftig wegen Hinterziehung der Einkommensteuern
für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt
12.309,76 € gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von
4.000,00 € zuzüglich Kosten (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage)
verurteilt.
In einem Zahlungsvorschlag vom 28.6.2005 erhöhte die
Berufungswerberin die bis dahin auf das Abgabenkonto geleisteten Monatsraten auf
300,00 €. Weiters würden zur Abdeckung der Geldstrafe monatlich
200,00 € entrichtet.
Auf das Abgabenkonto wurden lediglich im Juli und August
2005 je 300,00 € geleistet, weitere Zahlungseingänge sind nicht
feststellbar.
Mit Schreiben vom 6.10.2005 teilte die Berufungswerberin
dem Finanzamt die Einstellung ihrer Personalvermittlungstätigkeit ab
7.10.2005 mit.
In einer Eingabe vom 22.12.2005 gab die Berufungswerberin
bekannt, dass sie sich an die Schuldnerberatung gewendet habe, um eine
Lösung zu suchen. Derzeit könne sie keine Zahlungen anbieten, und
müsse um Geduld ersuchen. Sie sei 51 Jahre alt und habe keine
Sorgepflichten. Im Oktober 2005 habe sie ihre selbständige Tätigkeit
beendet, weil sie keinen Gewinn mehr erwirtschaften habe können. Sie
bekomme jetzt eine Mindestpension mit Ausgleichszulage und könne davon
gerade leben. Die PVA ziehe davon auch 37,00 € als Aufrechnungsbetrag
für den dortigen Rückstand ab. Daneben müsse sie die Finanzstrafe
bezahlen, auch dafür könne sie nur eine kleine Rate anbieten. Sie habe
kein pfändbares Vermögen. Sie besitze zwar einen "Drittelanteil"
an einer Eigentumswohnung, könne diesen aber derzeit nicht verwerten oder
belehnen, da bei Übergabe dieses Besitzes an sie im Jahr 2000 ihre
Mutter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für sich und ihren
Sohn eintragen lassen habe. Sie weigere sich, dieses Verbot aufzuheben. In der
letzten Zeit habe sie nur mehr Zahlungen leisten können, weil sie ihr Konto
überzogen habe. Es wäre eine Gläubigerbegünstigung, wenn sie
jetzt noch Zahlungen für Schulden leisten würde. Sie ersuche, die
Forderungen "einzufrieren" und keine weiteren Schritte zu unternehmen. Sie
müsse abwarten, bis sie Zugriff auf ihr Vermögen habe, dann könne
sie eine Regelung anbieten und hoffentlich auch die gesamten Schulden
zahlen.
Dieser Eingabe war ein Grundbuchsauszug betreffend die
Eigentumswohnung der Berufungswerberin angeschlossen. Demnach steht diese
Wohnung in ihrem Alleineigentum, und ist abgesehen vom angesprochenen
Belastungs- und Veräußerungsverbot lastenfrei. Weiters wurde ein
Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 6.12.2005 angeschlossen. Demnach
erhält die Berufungswerberin ab Dezember 2005 687,87 €
(Invaliditätspension zuzüglich Kinderzuschuss und Ausgleichszulage
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Ratenabzug). Schließlich
wurde auch eine Ablichtung der Eingabe an das Finanzamt vom 6.10.2005 über
die Einstellung der selbständigen Tätigkeit ab 7.10.2005
beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Eine "sachliche" Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
"persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es
noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände
darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
26.2.2003, 98/13/0091). Zutreffend wies bereits das Finanzamt im angefochtenen
Bescheid darauf hin, dass in diesem Zusammenhang nicht jene Einkommens- und
Vermögensverhältnisse maßgebend sind, wie sie in früheren
Jahren bestanden haben, sondern die aktuellen Umstände. Für die
Beurteilung des Nachsichtsansuchens sind die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das
Nachsichtsansuchen maßgebend (z.B. VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112). Die
Berufungsbehörde hat von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung
auszugehen. Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes zu
berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO³, § 389 Tz 59
mit Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall erfolgte erstmals in der Eingabe vom
22.12.2005 eine umfassende Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Berufungswerberin. Diese verfügt derzeit über
kein pfändbares Vermögen. Auch die Eigentumswohnung ist aufgrund des
Belastungs- und Veräußerungsverbotes weder verwertbar noch kann sie
als Sicherheit für eine allfällige Darlehensaufnahme zur Begleichung
der Abgabenschulden herangezogen werden. Die selbständige Tätigkeit
wurde im Oktober 2005 eingestellt, die Berufungswerberin bezieht daher nur
mehr die Invaliditätspension. Der aktuelle Auszahlungsbetrag beträgt
laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 6.12.2005 nur
687,87 €. Die Berufungswerberin wies selbst darauf hin, dass keine
Teilzahlungen zur Abdeckung der Abgabenschulden mehr geleistet werden
können. Bei dieser Sachlage sind die Abgabenschulden derzeit
uneinbringlich. Im Falle einer Uneinbringlichkeit liegt jedoch keine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
vor, da eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung nicht
gegeben ist (vgl. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033, mit Hinweis auf VwGH 22.9.2000,
95/15/0090). Die angekündigten Ratenzahlungen zur Abdeckung der
Finanzstrafe reduzieren das monatlich verfügbare Einkommen weiter unter das
Existenzminimum, und werden wohl nur deshalb geleistet, um eine
Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Im Übrigen wäre im gegenständlichen Fall
auch bei Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung eine Nachsicht nicht in
Betracht gekommen. Bei der Ermessensübung wäre vor allem das bisherige
steuerliche Verhalten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, das von
einer jahrelangen Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Erklärungs-
und Offenlegungspflichten gekennzeichnet war. Gleichzeitig wurde während
der Ausübung der selbständigen Tätigkeit keinerlei Vorsorge
für eine Abgabenentrichtung getroffen. Für den Großteil der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben (betreffend die Jahre 2000 bis 2002)
wurde die Berufungswerberin rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung
verurteilt. Das Nachsichtsverfahren dient auch nicht dazu, die in einem
erfolglos verlaufenen Berufungsverfahren nicht anerkannten Fahrtkosten im
Nachsichtsweg "durchzusetzen". Schließlich wies die
Berufungswerberin selbst darauf hin, dass sie bei Zugriff auf ihr Vermögen
(Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes) eine Regelung
anbieten wolle, und "hoffentlich auch die gesamten Schulden zahlen"
könne. Eine Abgabennachsicht wäre daher nicht
zweckmäßig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Uneinbringlichkeitaktuelle wirtschaftliche VerhältnisseDarlegungs- und NachweispflichtAbgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-L/05
- Stammnummer
- 20279
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF