Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0057-W/05
Einstellung des Devolutionsverfahrens nach Bescheiderlassung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0057-W/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw.,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2004
entschieden:
Das
Verfahren wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw.)
hat mit Schreiben vom 16.8.2005, beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
eingelangt am 19.8.2005, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im
Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren für Dezember 2004, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht
(Devolutionsantrag) an den UFS gestellt, da die Voranmeldung nicht gebucht, aber
auch kein Festsetzungsbescheid gemäß
§ 21 Abs 3 UStG erlassen
worden sei.
Gemäß
§ 311 Abs
3 BAO wurde der Abgabenbehörde erster Instanz seitens des UFS mit Schreiben
vom 23.8.2005 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen
des Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides
vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom 4.11.2005 wurde über
begründeten Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz vom 19.10.2005,
die Frist bis 31.12.2005 verlängert.
Innerhalb verlängerter
Frist erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid (datiert
mit 22.12.2005) über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember
2004 und übermittelte eine Abschrift an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs
4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs 3) abgelaufen ist oder die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Da die Abgabenbehörde
erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht durch Erlassung des Bescheides
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember 2004 fristgerecht
nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren mit Bescheid
einzustellen.
Wien,
11. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0057-W/05
- Stammnummer
- 20275
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF