Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0285-I/05
Entstehung der Steuerschuld mit Erteilung der behördlichen Genehmigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-I/05vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Punkt VII des Tauschvertrages bedurfte der Vertrag "der erforderlichen Behördengenehmigung und ist dadurch aufschiebend bedingt". Der Tauschvertrag, der hinsichtlich der vorher vorzunehmenden Teilung und der erst dadurch "entstehenden" Tauschliegenschaft unbestrittenermaßen einer behördlichen Genehmigung (Bewilligung) nach § 12 Tiroler Bauordnung 2001 bedurfte, war bezüglich der Wirksamkeit des strittigen Erwerbsvorganges von dieser behördlichen Genehmigung abhängig und damit aufschiebend bedingt abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des FA stand folglich das Verpflichtungsgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung der Grundstücksteilung. Da die behördliche Genehmigung mit Bescheid versagt und bis dato nicht vorliegt, konnte gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld für diesen Erwerbsvorgang überhaupt noch nicht entstanden sein. Dies macht den bekämpften Bescheid rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.O., Adresse, vertreten durch
Notar.XY vom 20. September 2004 gegen den (gemäß
§ 201 BAO
festsetzenden) Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. August 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid wird
abgeändert und die Steuer mit Null € festgesetzt, ist doch
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG für diesen Rechtsvorgang die
Steuerschuld bislang noch nicht entstanden.
Entscheidungsgründe
Mit Teilungsplan eines staatlich
befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen wurde
von der im Alleineigentum der A.O. stehenden Liegenschaft Gst. 2540 in EZ X GB Z
im Ausmaß von 1.394 m2 die Teilfläche 1 im Ausmaß von 206 m2
(richtig wohl: 316 m2) mit dem Gst 2539 vereinigt, wodurch das Gst 2540 ein
Ausmaß von 1.078 m2 erhalten sollte. Mit dem am 18. Juli 2002 zwischen
J.P. und der A.O. abgeschlossenen Tauschvertrag wurden 711 m2 aus dem Gst 2540
mit dem 711 m2 großen Grundstück 3563/1 in EZ Y GB Z (Besitzer: J.P.)
getauscht. Die restliche Grundstücksfläche des Gst 2540 von 367 m2
verkaufte und übergab die A.O. an J.P. um den Kaufpreis von 900 S (65,41
€) pro Quadratmeter, sohin um einen Kaufpreis von 330.300 S (24.003,84
€). Die Tauschgrundstücke wurden einvernehmlich mit dem
Wiederkaufswert von je 53.325 S (3.875,28 €) bewertet. Punkt VII
des Vertrages lautete auszugsweise wie
folgt: "Dieser
Kaufvertrag bedarf der erforderlichen Behördengenehmigung und ist dadurch
aufschiebend bedingt."
Für die in diesem
Tauschvertrag vereinbarten Erwerbsvorgänge wurde die Grunderwerbsteuer vom
vertragsverfassenden Notar gemäß
§ 11 GrEStG selbst berechnet.
Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid, Festsetzung
gemäß
§ 201 BAO vom 18. August 2004 wurde gegenüber der
A.O. (Bw.) ausgehend von einer Tauschleistung in Höhe von 46.506,51 €
für den Tauschvorgang die Grunderwerbsteuer mit 1.627,72 €
(selbstberechneter Betrag: 135,63 €) festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, die Tauschleistung richte sich nicht nach dem fiktiven
Wiederkaufswert aus dem Jahr 1992, sondern nach dem tatsächlichen
Verkehrswert der als Gegenleistung übertragenen Tauschliegenschaft (65,41
€ pro m2).
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
gegenständliche Berufung wurde unter anderem mit dem Vorbringen
bekämpft, der genannte Tauschvertrag sei im Punkt VII unter der
aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, dass diesem Kaufvertrag
sämtliche erforderlichen Genehmigungen erteilt würden.
Gemäß
§ 12 TBO bedürfe die Teilung von als Bauland
gewidmeten Grundstücken der Bewilligung der Gemeinde. Die Gemeinde M habe
den bezüglichen Teilungsplan trotz mehrfacher Urgenzen bis heute nicht
bewilligt und signalisiert, dass mit einer Bewilligung nicht zu rechnen sei. Da
dem Teilungsplan die Bewilligung der Gemeinde nicht erteilt sei, sei
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld noch nicht entstanden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 28. April
2005 wurde dieser Argumentation entgegengehalten, die Bewilligung der
Grundstücksteilung gemäß
§ 12 TBO beziehe sich nicht auf
das Verpflichtungsgeschäft, sondern sei Voraussetzung für die
grundbücherliche Eintragung (Erfüllungsgeschäft). Die
Grunderwerbsteuerschuld jedoch entstehe gemäß
§ 8 GrEStG bereits
mit dem Verpflichtungsgeschäft.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin
eingewendet, im Punkt VII des Tauschvertrages sei vereinbart gewesen, dass der
Tauschvertrag der erforderlichen Behördengenehmigungen bedürfe und
dadurch aufschiebend bedingt sei. Aus dieser Bestimmung sei ablesbar, dass der
Tauschvertrag (Verpflichtungsgeschäft) nicht zustande gekommen sei, fehle
doch bislang die erforderliche Genehmigung nach § 12 TBO. Die Steuerschuld
sei im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG noch nicht entstanden.
Als Anhang einer "Kurzmitteilung" vom 30. August 2005
übermittelte die Bw. eine Ablichtung des Bescheides gemäß
§
12 TBO der Gemeinde M vom 29. Juli 2005, mit welchem die Bewilligung versagt
worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Besteuerungsgegenstand der
Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstückes, der auf einem
tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der auf
Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorganges eintritt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer ua. die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Einen
Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte werden als
Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet, weil sich der Veräußerer
darin verpflichtet, dem Erwerber das bücherliche Eigentum an der verkauften
Liegenschaft zu verschaffen. Durch den Abschluss eines solchen Geschäftes
erwirbt nämlich der Erwerber zunächst nur den schuldrechtlichen
Anspruch und damit den Rechtstitel auf Übertragung des Eigentums. Die
Entstehung der Steuerpflicht wird damit also an den Erwerb des Rechtstitels
geknüpft, auf Grund dessen die Eintragung des Eigentumsrechtes für den
Erwerber im Grundbuch durchgesetzt werden kann. Durch den Abschluss eines
Rechtsgeschäftes, durch welches ein Übereignungsanspruch
begründet wird, entsteht dem Erwerber des Grundstückes ein klagbarer
Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an ihn. Der Erwerbsvorgang
wird also nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein allenfalls nachfolgendes
Erfüllungsgeschäft verwirklicht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 108 und 111 zu § 1 GrEStG
1987).
Das Grunderwerbsteuergesetz normiert die Entstehung der
Steuerschuld im § 8 GrEStG 1987 wie
folgt: "(1) Die Steuerschuld entsteht,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist.
(2) Ist die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit
dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung."
Ist ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung geschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das
ungewisse Ereignis eintritt (Koziol- Welser, Bürgerliches Recht, Band I,
12. Auflage, Seite 92, 175 und VwGH 15.3.1984, 83/16/0061). Bedarf ein
Rechtsgeschäft der Genehmigung einer Behörde, so ist es aufschiebend
bedingt bzw. schwebend unwirksam. Rechtsgeschäfte, die der Erteilung einer
behördlichen Bewilligung bedürfen, werden nämlich als (im Wege
einer sogenannten Rechtsbedingung) aufschiebend bedingt angesehen. Solange bei
einem Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 GrEStG eine erforderliche
Genehmigung nicht erteilt ist, entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG
die Steuerschuld nicht. Wird die Genehmigung in der Folge versagt, so ist der
Vertrag ex tunc unwirksam. Es liegt in einem solchen Fall kein Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, weil der Vertrag den Anspruch auf
Übereignung nicht begründet hatte (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 170 zu § 1 GrEStG 1987 und
Rz 17f und 34f zu § 8 GrEStG und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens entscheidet den
vorliegenden Berufungsfall, ob die Wirksamkeit des in Frage stehenden
Erwerbsvorganges von der Genehmigung einer Behörde (hier: Bewilligung nach
§ 12 TBO) abhängig war und deshalb gemäß
§ 8 Abs. 2
GrEStG infolge bislang noch nicht erteilter Genehmigung die Steuerschuld noch
nicht entstanden war.
Nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.
Nr. 94 (TBO) bedürfen ua. die Teilung von als Bauland gewidmeten
Grundstücken der Bewilligung der Behörde. Nach § 15 TBO darf das
Grundbuchsgericht Eintragungen in das Grundbuch, die eine bewilligungspflichtige
Änderung zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn die Bewilligung nach
§ 12 Abs. 1 vorliegt.
Punkt VII des Tauschvertrages enthält auszugsweise
folgende vertragliche
Festlegung: "Dieser Kaufvertrag bedarf
der erforderlichen Behördengenehmigung und ist dadurch aufschiebend
bedingt." Diese Vertragsbestimmung lässt erkennen, dass dieser
Vertrag aufschiebend bedingt durch die behördliche Genehmigung
abgeschlossen war. Diesbezüglich war zu bedenken, dass nur bei Bewilligung
der Teilung das Tauschgrundstück Gst 2540 in der im gegenständlichen
Vertrag vereinbarten Figuration und Größe überhaupt
tatsächlich entstehen konnte. Aus der vorliegenden Aktenlage ergab sich,
dass die Gemeinde M über das Ansuchen der Bw. um Erteilung der
Grundstücksänderungsbewilligung für die Grundparzellen 2540 und
2539 KG Z mit Bescheid vom 29. Juli 2005 abgesprochen und die Bewilligung der
Änderung gemäß
§ 12 TBO versagt hatte. Laut
fernmündlicher Gemeindeauskunft vom 11. Jänner 2006 wurde allerdings
gegen diesen Abweisungsbescheid Berufung eingebracht, über die bislang noch
nicht entschieden worden ist. Bei der Entscheidung über den
gegenständlichen Berufungsfall war daher an Sachverhalt unbedenklich davon
auszugehen, dass diese behördliche Genehmigung gemäß
§ 12
TBO jedenfalls bis dato nicht vorliegt. Dies zeigt auch die aktuelle
Grundbuchsabfrage, hat doch das Gst 2540 immer noch 1.394 m2 und steht weiterhin
im Alleineigentum der Bw.
Der Tauschvertrag, der hinsichtlich der vorherigen Teilung
und der dadurch "entstehenden" Tauschliegenschaft unbestrittenermaßen
einer behördlichen Genehmigung (Bewilligung) nach § 12 TBO bedurfte,
war auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der
Wirksamkeit des streitigen Erwerbsvorganges von dieser behördlichen
Genehmigung abhängig und damit aufschiebend bedingt abgeschlossen. Entgegen
der Ansicht des Finanzamtes stand folglich das Verpflichtungsgeschäft unter
der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung der Grundstücksteilung. Da
aber die erforderliche Zustimmung der Gemeinde nach § 12 TBO bis dato nicht
vorliegt, konnte gemäß der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 2
GrEStG die Steuerschuld für diesen Erwerbsvorgang überhaupt noch nicht
entstanden sein. Damit ist das Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles
bereits entschieden. Wurde nämlich ungeachtet des Umstandes, dass die
Steuerschuld vom Eintritt einer (aufschiebenden) Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig war, die Grunderwerbsteuer selbst
berechnet und dann vom Finanzamt mit dem gegenständlichen Bescheid
gemäß
§ 201 BAO die Grunderwerbsteuer (zwecks Ansatzes einer
höheren Bemessungsgrundlage) festgesetzt, dann erweist sich die
Selbstberechnung und auch die bescheidmäßige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer deshalb als nicht richtig, weil für diesen Erwerbsvorgang
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld infolge bislang nicht
erteilter behördlicher Genehmigung (noch) nicht entstanden war. Da bis zur
Erlassung dieser Berufungsentscheidung (siehe dazu VwGH 27.10.1983, 81/16/0165,
ÖStZB 1984/302) die in Frage stehende behördliche Genehmigung nicht
vorlag und damit die Steuerschuld für den gegenständlichen
Erwerbsvorgang nicht entstanden sein konnte, war allein aus diesem Grund der
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. August 2004 stattzugeben
und die Grunderwerbsteuer mit Null € festzusetzen.
Innsbruck,
am 12. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-I/05
- Stammnummer
- 20270
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF