Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1692-W/03
Werbungskosten bei Eigennutzung eines Gebäudes nach beendeter Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1692-W/03vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Einfamilienhaus zunächst vermietet und anschließend für eigene Wohnzwecke genutzt, können Werbungskosten zur Behebung behaupteter vom Vormieter verursachter Schäden auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn nach einigen Jahren der Privatnutzung wieder eine Vermietung erfolgen sollte. Hingegen sind nachträgliche Werbungskosten iZm der Eintreibung offener Mietforderungen oder Zehntelabsetzungen aus Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietung abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Eisenstadt, vertreten durch Oberrätin Mag. Edith
Hanel-Schmidt, betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Abgabenfestsetzung erfolgt gemäß
§ 200 BAO
endgültig.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab dem Finanzamt Eisenstadt am
16. März 2000 mit Fragebogen Verf 24 bekannt, dass er seit 1. Dezember 1998
Einkünfte aus der Vermietung eines Einfamilienhauses in seiner
Heimatgemeinde erziele. Der voraussichtliche Jahresumsatz betrage im
Eröffnungsjahr 6.000 S, im Folgejahr 72.000 S. Der
voraussichtliche Gewinn betrage im Eröffnungsjahr -10.000 S, im
Folgejahr rund 50.000 S.
Aus dem im Finanzamtsakt erliegenden Grundbuchsauszug
ergibt sich, dass dieses Einfamilienhaus vom Bw. mit Kaufvertrag vom
10. Dezember 1997 erworben wurde.
Einem Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen vom 16. April 2000 zufolge betrage der
Schätzwert der lastenfreien Liegenschaft 940.000 S, die
Restnutzungsdauer des 1958 erbauten und 1998 modernisierten Wohnhauses betrage
40 Jahre. Der Bauwert betrage 584.000 S, der Bodenwert
356.000 S.
Der Gutachter spricht einerseits von einer
"Wertminderung wegen Baumängeln und Schäden" i.H.v. 20%
des Herstellungswertes und andererseits von einer "Wertsteigerung infolge
Komplettsanierung der Wohnräume 58,41m2 x 7.000 S";
unterlässt es aber, diese Umstände näher darzustellen. Wie der
Gutachter die Restnutzungsdauer von 40 Jahren ermittelt hat, lässt sich dem
Gutachten nicht entnehmen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998
erklärte der Bw. einen Verlust aus der Vermietung des Einfamilienhauses.
Der Monatsmiete für Dezember 1998 von 6.000 S wurden AfA für das
Haus i.H.v. 7.300,00 S (2,5% AfA, davon 50%) sowie für die Küche
i.H.v. 504,50 S (10% AfA, davon 50%) gegenübergestellt. Als
Bemessungsgrundlage für die AfA wurde der im Gutachten ermittelte Bauwert
herangezogen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
wurden 12 Monatsmieten zu 6.000 S, also Einnahmen von insgesamt
72.000 S, folgende Ausgaben gegenübergestellt und ein
Einnahmenüberschuss von 39.856,50 S erklärt, der vom Finanzamt
infolge Nichtanerkennung einzelner Aufwendungen auf 56.391 S erhöht
wurde:
|
Ausgaben:
|
|
|
01.01.
|
AfA Haus 2,5%
p.a.
|
14.600,00
|
01.01.
|
AfA Küche
10% p.a.
|
1.009,00
|
07.02.
|
Handygebühr-B-free
|
500,00
|
18.02.
|
Kontaktlinsen
|
1.320,00
|
20.03.
|
Anzug,
Hemd
|
1.828,00
|
12.04.
|
Wäscherei
|
148,00
|
12.04.
|
Ersatzbatterien
Taschenrechner
|
100,00
|
13.04.
|
Fachzeitschrift
"Konsument" (Abo)
|
486,00
|
14.04.
|
Fachzeitbuch
"Der Verhandlungskünstler"
|
423,00
|
17.04.
|
Fachb. "Keine
Angst v.d. Smart Shopper"
|
321,00
|
20.04.
|
Wäscherei
|
33,00
|
26.04.
|
Augentropfen
f. Kontaktlinsen
|
49,50
|
05.05.
|
Fachzeitschrift
"New Business"
|
35,00
|
11.06.
|
Handygebühr-B-free
|
500,00
|
29.06.
|
Fachb. "Ihre
Rechte als Konsument"
|
164,00
|
30.07.
|
Hose, Sakko,
Hemd, Krawatte
|
3.010,00
|
31.07.
|
Fachbuch
"Steuertips 99"
|
111,00
|
04.08.
|
Zubehör
Kontaktlinsen (Pinzette)
|
69,00
|
18.08.
|
Mitgliedsbeitrag
"Zentrverb. d. Hausbes."
|
1.100,00
|
27.08.
|
Organstrafe
|
300,00
|
17.09.
|
Ersatzakku
Handy
|
590,00
|
28.09.
|
Handy
|
490,00
|
06.10.
|
Briefmarken
|
14,00
|
07.10.
|
Wäscherei
|
84,00
|
12.10.
|
Handygebühr-B-free
|
500,00
|
02.11.
|
Kontaktlinsen
|
1.320,00
|
23.11.
|
Hemd,
Krawatte
|
840,00
|
06.12.
|
Wäscherei
|
100,00
|
11.12.
|
Fachbuch
"Fachwörterbuch"
|
221,00
|
11.12.
|
Hemd
|
949,00
|
23.12.
|
Kontaktlinsenreinigungsmittel
|
149,00
|
31.12.
|
Rechtschutzversicherung
|
780,00
|
|
Summe
Ausgaben
|
32.143,00
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 wurden 10 Monatsmieten zu 6.000 S, also Einnahmen von insgesamt
60.000 S, Ausgaben von 135.315,40 S (AfA Haus und Küche,
Anschaffung von Geräten und Möbeln, Briefmarken, Fachbücher zur
Vermietung und insbesondere "Reparatur und Instandhaltung" i.H.v.
102.531,20 S) gegenübergestellt und ein Werbungskostenüberschuss
von 75.315,40 S erklärt wurde. Das Finanzamt nahm hingegen eine
Zehntelabschreibung der "Reparatur und Instandhaltung" vor
(jährlich 10.253,12 S), wodurch es zu einem Einnahmenüberschuss
von 16.963 S gelangte.
Über Antrag des Bw. wurde das Einkommensteuerverfahren
in weiterer Folge wiederaufgenommen, da er lediglich die Monatsmieten
Jänner bis Juni 2000 erhalten habe, die Mieten für Juli bis Oktober
2000 jedoch trotz Klage und erfolgloser Exekution nicht einbringlich gewesen
seien. Das Finanzamt ermittelte hierauf einen Werbungskostenüberschuss von
7.037 S.
Ein Antrag des Bw. auf Zehntelabschreibung für nicht
regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten (§
28 Abs. 2 EStG 1988 erster Satz) ist nicht aktenkundig; das Finanzamt ging
offenbar von Instandsetzungssarbeiten (§ 28 Abs. 2 EStG 1988 zweiter Satz)
aus. Eine Begründung hierfür lässt sich dem Akt nicht entnehmen
(woraus sich "Reparatur und Instandhaltung" zusammensetzt, ist nicht
ersichtlich).
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2001 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass er seit November 2000 keine Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erhalte und er deswegen ersuche, von der Festsetzung einer
Einkommensteuervorauszahlung abzusehen. Das Finanzamt folgte dem
Begehren.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. -67.693,67
erklärt. Dieser Verlust resultiert neben der AfA für Haus und
Küche sowie dem Rechtsanwaltshonorar in Zusammenhang mit der Eintreibung
der ausständigen Mietzinse aus der Anschaffung diverser Möbel,
Werkzeuge, Baumaterialien u.ä.; Einnahmen wurden keine erklärt.
Aufwendungen wurden beispielsweise für einen Waschmaschinenanschluss,
Hoftorschloss, Küchenmöbel, Badezimermöbel, Garderobehaken,
mehrere Thermometer, mehrere Fliegengitter, Telefonkabel,
Bild-Türsprechanlage, Waschbetonplatten u.v.a geltend gemacht.
Einem Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom
23. Mai 2002 zufolge, habe dieser Rücksprache mit dem Bw. gehalten, wobei
ihm mitgeteilt worden sei, dass der Vormieter zuletzt keine Miete gezahlt habe
und Sachbeschädigungen erfolgt seien. Am Gebäude müssten auf
Grund der Sachbeschädigungen Reparaturen durchgeführt werden.
Festgehalten wurde unter anderem: "Zur Zeit ist keine Vermietung
gewünscht, da vorübergehend für 2 - 3 Jahre das
Gebäude selbst genutzt wird. Herr M. [= Bw.] beabsichtigt mit seiner
Freundin einzuziehen + auf d. Nachbargrundstück ein Einfamilienhaus zu
errichten. Nach Fertigstellung wird das Gebäude wieder
vermietet".
Das Finanzamt veranlagte den Bw. vorläufig zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001, wobei der erklärte
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung unverändert
übernommen wurde; eine Zehntelabsetzung (der "Reparatur und
Instandhaltung" aus 2000) wurde vom Bw. nicht geltend
gemacht.
In der Einkommensteuererklärung für das
berufungsgegenständliche Jahr 2002 wurden vom Bw. negative Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 2.177,65 € erklärt. Der
Überschussrechnung zufolge wurden keine Einnahmen erzielt; die
Werbungskosten wurden wie folgt angegeben:
|
Datum
|
Ausgaben
|
€
|
01.01.02
|
AfA
Haus
|
1.061,02
|
01.01.02
|
AfA
Küche
|
73,33
|
08.01.02
|
Türfeststeller Beschlag Draht Draht
|
6,47 7,19 0,61 1,34
|
10.01.02
|
Fachbuch Fachbuch
|
4,22 25,00
|
15.01.02
|
Türklingel
|
36,61
|
04.02.02
|
Perlator Druckrohrreiniger
|
2,43 7,19
|
04.02.02
|
WC-Sitz
|
11,99
|
09.02.02
|
Bauholz
|
32,80
|
16.03.02
|
Rundfeile
|
7,78
|
18.03.02
|
Möbelplatten Zuschnitt Unterlagscheiben Torbandschrauben Fugenflex
|
36,48 2,19 2,10 4,28 9,37
|
11.05.02
|
Kommode
|
72,90
|
11.06.02
|
Rechtsanwalthonorar
|
113,00
|
10.07.02
|
Zement
|
40,60
|
11.07.02
|
Gitterrost
|
18,46
|
12.07.02
|
Fugensand
|
17,22
|
13.07.02
|
Zement
|
17,40
|
15.07.02
|
Möbelgleiter Gardinenwinkel
|
1,16 1,89
|
23.07.02
|
Schutzplane
|
27,00
|
26.07.02
|
Dübel Holzschrauben Holzschrauben Draht Federring Muttern
|
5,74 0,83 2,20 3,47 0,17 0,14
|
05.08.02
|
Abflußsieb
|
3,30
|
07.08.02
|
Kommode
|
86,90
|
08.08.02
|
Kommode
|
72,52
|
08.08.02
|
Waschtischunterschrank
|
16,79
|
07.09.02
|
Holzimprägnierung
|
7,59
|
12.09.02
|
Sperrholzplatte
|
10,43
|
03.10.02
|
Kleinwasserspeicher
|
27,98
|
30.10.02
|
Teflondichtband Engländer Gummischeibe Gabelringschlüssel
|
1,05 16,99 2,10 10,29
|
04.11.02
|
Silikon Silikonpistole Flachbatterie Lampe
|
6,47 10,83 1,89 3,69
|
30.11.02
|
Dichtungsmuttern Rohre
|
1,16 9,30
|
28.11.02
|
100 l
Speicher Halogenlampe
|
57,00 2,17
|
29.11.02
|
Rohr Panzerrohr Panzerrohr Eisensägeblätter Befestigungssatz Rohr
|
4,29 9,85 9,85 1,79 1,39 3,69
|
28.11.02
|
Erneuerung
Absperrventil
|
143,76
|
Summe
|
Ausgaben
|
2.177,65
Mit Bescheid vom 2. Mai 2003 veranlagte das Finanzamt
Eisenstadt den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2002, setzte allerdings
irrtümlich den erklärten Werbungskostenüberschuss als positive
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 8.
Mai 2003 Berufung mit dem Antrag, den ausgewiesenen Verlust als solchen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen.
Einem Vermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom 27.
Mai 2003 zufolge werde "neuer Sachverhalt nachgereicht - keine
Selbstnutzung mehr".
Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 teilte der Bw. dem Finanzamt
mit:
"...Nachdem ich
voraussichtlich erst heuer die Sanierungsarbeiten der Beschädigungen im
Haus durch meinen ehemaligen Mieter abschließen werde (Verzögerung
zusätzlich durch meine schwere Verletzung im Jänner 2001), werde ich
das Objekt vorübergehend für einige Zeit (ca. 5 - 6 Jahre) in
Eigennutzung übernehmen.
Im Anschluss an die
Eigennutzung habe ich die Absicht das Objekt wieder zu
vermieten."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2003 änderte
das Finanzamt Eisenstadt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass keine
(positiven oder negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
angesetzt wurden:
"...Aufgrund der im
Akt festgehaltenen Erklärungen und eigenen Angaben haben Sie zuletzt im
August 2001 [gemeint offenbar: 2000] Mieteinkünfte bezogen. Da ab diesem
Zeitpunkt keine Vermietung mehr erfolgte und erst nach Eigennutzung ( ca 5-6
Jahre) eine neuerliche Vermietung vorgesehen ist, stellen die im Jahr 2002
getätigten Reparaturaufwendungen keine Werbungskosten mehr dar, sondern
sind diese Kosten im Hinblick auf die vorgesehene Eigennutzung den Kosten der
privaten Lebensführung zuzurechnen."
Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte hierzu aus:
"Seit Juli 2000
habe ich von meinem Mieter keine Mietzinse mehr erhalten obwohl er diese bis
Oktober 2000 zu leisten gehabt hätte. Ich versuche noch immer die mir
schuldigen Mietzinse gerichtlich einzuholen (weshalb Honorarkosten meines
Rechtsanwaltes in der E/A-Rechnung aufscheinen).
Die Schäden am und
im Haus die mein Mieter hinterlassen hat, waren derart massiv, dass die
Sanierungsarbeiten bis heute noch nicht abgeschlossen sind. Zum Beispiel ist das
Badezimmer derart verschimmelt, dass das Haus derzeit nicht wieder zu einem
üblichen Wohnstandard vermietet werden könnte.
Ich muss schon zugeben,
dass ich die Sanierungsarbeiten nicht gerade forciert habe -
zusätzliche Verzögerung von ca. 1/2 Jahr aber auch aufgrund meiner
schweren Verletzung und Operation im Jänner 2001 - werde diese
aber heuer komplett abschließen können und das Haus in dem Zustand
zum Zeitpunkt der Erstvermietung (abgesehen von natürlicher Abnützung)
wieder hergestellt haben.
Da das Haus erst nach
Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder auf einen mitteleuropäischen
Wohnstandard gebracht ist, und ich erst danach wieder weitervermieten
könnte (oder selbst darin wohnen könnte) ersuche ich, die mir
erwachsenen Aufwendungen und den dadurch sich ergebenden Verlust anzuerkennen
und einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2002 zu
erlassen."
Mit Bericht vom 20. Oktober 2003 legte das Finanzamt
Eisenstadt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Aus dem Finanzamtsakt ergibt sich, dass in den Jahren 2003
und 2004 ebenfalls Werbungskostenüberschüsse von -1.254,03 €
bzw. -1.134,35 € erklärt wurden; Einnahmen aus der Vermietung
wurden für diese Zeiträume nicht angegeben.
Die Vertreterin des Finanzamtes teilte dem
Unabhängigen Finanzsenat auf Anfrage mit außer Streit zu stellen,
dass es sich bei der Zehntelabsetzung im Jahr 2000 um
Instandsetzungsaufwendungen i.S. § 28 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988
gehandelt habe. Das Finanzamt habe keine Bedenken, Rz. 6487 EStR 2000
anzuwenden. Ferner bestünden gegen die Anerkennung des
Rechtsanwaltshonorars als (nachträgliche) Werbungskosten keine
Bedenken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht
fest:
Das berufungsgegenständliche Einfamilienhaus war von
Dezember 1998 bis Oktober 2000 vermietet, wobei der Mieter die Miete nur bis
Juni 2000 bezahlte. Seitens des Bw. wurde - bislang ergebnislos -
versucht, unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes und des Gerichtes die
ausständige Miete einzutreiben.
Im Jahr 2000 wurden Instandsetzungsaufwendungen i.H.v.
102.531,20 S getätigt.
Seit dem Auszug des Mieters wurde das Einfamilienhaus
- jedenfalls bis Ende 2004 - nicht mehr vermietet.
Das Einfamilienhaus wurde nach der Beendigung des
Mietverhältnisses vom Bw. für private Wohnzwecke genutzt, wobei erst
nach der für etwa 5 bis 6 Jahre geplanten Eigennutzung wieder eine
Vermietung des Einfamilienhauses erfolgen soll.
Im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 wurde das
Einfamilienhaus jedenfalls ausschließlich für private Wohnzwecke des
Bw. verwendet.
In Zusammenhang mit der vorangegangenen Vermietung wurde am
11. Juni 2002 dem Rechtsanwalt ein Honorar von 113 €
bezahlt.
Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter anderem Einkünfte aus
der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sowie von
Sachinbegriffen.
Gemäß
§ 32 Z 2 letzter Teilstrich EStG 1988
gehören zu den Einkünften auch Einkünfte aus einer ehemaligen
Vermietungstätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG dürfen bei
den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung.
Die Aufwendungen für die eigene Wohnung sind daher
nicht abzugsfähig (Doralt, EStG,
4. Auflage, § 20 Tz. 163, "Wohnungskosten",
m.w.N.).
Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen nach
Beendigung der Vermietung und vor einer privaten Nutzung sind nach h.M. selbst
dann keine nachträglichen Werbungskosten, wenn die Aufwendungen durch die
frühere Vermietung verursacht worden sind
(Doralt, 4. Auflage,
§ 32 Tz. 88, m.w.N.), dies muss umso mehr gelten, wenn die private
Nutzung bereits feststeht.
Nach Rz. 6487 EStR 2000 können allerdings noch
nicht abgesetzte Zehntelabsetzungen für Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen beim Übergang von der Vermietung eines
Gebäudes auf Privatnutzung in den folgenden Kalenderjahren als
nachträgliche Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (jeweils 1/10) geltend gemacht werden, da es sich hierbei um die
Verteilung eines an sich sofort absetzbaren Erhaltungsaufwandes handle (anders
bei Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen für Herstellungsaufwendungen,
Rz. 6488 EStR 2000). Doralt, 9.
Auflage, § 16 Tz. 19, sieht diese Regelung zwar als "wohl nicht
gerechtfertigt" an, bzw. - § 28 Tz. 184 f. -
hält die von den EStR gegebene Begründung bei
Instandsetzungsaufwendungen für unzutreffend, da dieser Aufwand langfristig
wirksam ist); der UFS [UFS [Wien], Senat 11 [Referent], 23. 9. 2005,
RV/1487-W/04) ist den EStR gefolgt.
Da das gegenständliche Einfamilienhaus im
Berufungszeitraum unstrittigerweise ausschließlich privaten Wohnzwecken
des Bw. gedient hat, können die im Berufungszeitraum entstandenen
Aufwendungen bzw. bezahlten Ausgaben nicht steuermindernd geltend gemacht
werden.
Wie die Aufwendungen des Jahres 2002, aber auch jene des
Jahres 2001, zeigen, wurden offenkundig nicht nur Schäden, die der
Vormieter verursacht hat, behoben, sondern weit über eine Schadensbehebung
hinausgehende Maßnahmen gesetzt, insbesondere auch
Herstellungsaufwendungen getätigt. Diese Maßnahmen dienen jedenfalls
derzeit der privaten Nutzung des Einfamilienhauses durch den Bw.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen
Fallkonstellationen dadurch, dass nicht die Vermietung beendet und die weitere
Nutzung (Privatnutzung, neuerliche Vermietung) unbestimmt ist, sondern vielmehr
im Berufungszeitraum ausschließlich eine private Nutzung erfolgt
ist.
Der Bw. erzielte im Berufungszeitraum auch
unstrittigerweise keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Dass nach beendeter Eigennutzung in einigen Jahren wiederum
eine Vermietung des Einfamilienhauses erfolgen soll, vermag nichts daran zu
ändern, dass hier keine (nachträglichen) Werbungskosten hinsichtlich
der bisherigen Vermietung bzw. (vorweggenommenen) Werbungskosten hinsichtlich
einer möglichen späteren Vermietung vorliegen, sondern die
Aufwendungen für ein im Aufwendungszeitpunkt ausschließlich privat
genutztes Einfamilienhaus angefallen sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der -
abgesehen von anderslautenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen im
Einzelfall - grundsätzlichen steuerlichen Unbeachtlichkeit von
Wertänderungen im Privatvermögen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 15 Anm. 21) bei der Behebung von Schäden, die der
frühere Mieter verursacht hat, begrifflich überhaupt
nachträgliche Werbungskosten vorliegen können, oder es sich nicht
vielmehr - bei beabsichtigter späterer Neuvermietung -
allenfalls um vorweggenommene Werbungskosten (für die Neuvermietung)
handeln kann, da im gegenständlichen Fall die im Jahr 2002 getätigten
Aufwendungen durch die in diesem Jahr erfolgte ausschließliche private
Nutzung veranlasst waren. Damit der Bw. das Einfamilienhaus nach seinen
Vorstellungen privat nutzen kann, hat er die Aufwendungen getätigt; dass
diese möglicherweise auch für eine spätere Vermietung
zweckmäßig sind, vermag den privaten Veranlassungszusammenhang nicht
zu durchbrechen.
Im Hinblick auf das Abzugsverbot für Aufwendungen der
privaten Lebensführung kommt daher ein Abzug der im Jahr 2002
getätigten Aufwendungen für das in diesem Jahr nur privat genutzte
Einfamilienhaus nicht in Betracht (vgl. auch UFS [Wien], Senat 7 [Referent],
22. 7. 2003, RV/1768-W/02).
Dem Finanzamt ist somit beizupflichten, dass die im Jahr
2002 geltend gemachten Ausgaben grundsätzlich nicht abzugsfähig
sind.
Allerdings ist zu beachten, dass die im Jahr 2002 bezahlten
Rechtsanwaltskosten betreffend die versuchte Eintreibung der
Mietrückstände gemäß
§ 32 EStG 1988 steuerlich
beachtliche nachträgliche Werbungskosten in Zusammenhang mit der zuvor
erfolgten Vermietung darstellen (vg.
Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 32 Tz. 89), ebenso wie allfällig nachträglich
vereinnahmte Mieten nachträgliche Einkünfte darstellen (vg.
Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 32 Tz. 85).
Dem Berufungsbegehren war daher insoweit Rechnung zu
tragen, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2002 mit
-113, 00 € (bezahlte Rechtsanwaltskosten) festzusetzen sind. Das
Finanzamt hat gegen eine Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten auch
keine Bedenken gehegt.
Wie oben ausgeführt, stellen nach
Rz. Rz. 6487 EStR 2000 und UFS [Wien], Senat 11 [Referent],
23. 9. 2005, RV/1487-W/04, noch nicht abgesetzte Zehntelabsetzungen
für Instandsetzungsaufwendungen auch nach Beendigung der Vermietung und
Privatnutzung eines Gebäudes in den folgenden Kalenderjahren ebenfalls
nachträgliche Werbungkosten dar (i.d.S. auch
Hofstätter/Reichel, 12. Lieferung,
§ 32 EStG 1988 Tz. 8.3, und
Quantschnigg/Schuch, § 28
Tz. 54 erster Teilstrich).
Bei der Berufungserledigung war daher auch zu
berücksichtigen, dass ein Betrag von 745,12 € an Zehntelabsetzung
bei den Werbungskosten anzusetzen war. Das Finanzamt hat auch hiergegen keine
Bedenken gehegt.
Die (nachträglichen) Werbungskosten (und somit die
negativen Einkünfte) aus Vermietung und Verpachtung betragen im Jahr 2002
sohin -858,12 €.
Ein Grund für eine vorläufige Veranlagung nach
§ 200 BAO ist nicht ersichtlich. Da das Einfamilienhaus im
Berufungszeitraum ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wurde,
vermag auch eine mögliche spätere Vermietung nicht dazu zu
führen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Reparaturarbeiten
und AfA im Jahr 2002 steuerwirksam werden.
Der angefochtene Bescheid war daher auch dahingehend
abzuändern, dass die vorläufige Abgabenfestsetzung in eine
endgültige Festsetzung abgeändert wird (die diesbezügliche
Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird von der herrschenden Lehre
bejaht, vgl. Ritz, BAO, 3.
Auflage, § 200 Tz. 18).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1692-W/03
- Stammnummer
- 20262
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF