Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1145-W/03
Behauptete Unrichtigkeit eines Lohnzettels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1145-W/03vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A , Wien, vom 3. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
30. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin A (im folgenden Bw.) ist am X. Juli
2004 verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom XX. September
2004, GZ. -, wurde Dr. Michael Wagner, Notariatssubstitut, 1040 Wien,
Schleifmühlgasse 1 zum Verlassenschaftskurator bestellt.
Die Bw. brachte im Veranlagungsverfahren betreffend
Einkommensteuer 2001 vor, dass der von ihrem Arbeitgeber, der Firma D GmbH.,
für den Zeitraum 1.1. bis 31. 10. 2001 ausgestellte Lohnzettel unrichtig
sei.
In ihrem Dienstvertrag sei festgelegt, dass mit dem
Monatsgehalt in Höhe von € 2543,60 ein Mehrleistungspauschale von
20 Stunden abgegolten sei. Ihr Arbeitgeber habe aber bei der Lohnabrechnung
nicht den Steuervorteil gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 für die
ersten 5 Überstunden berücksichtigt. Weiters sei der Lohnzettel auch
unrichtig weil er nicht mit den Abrechnungsunterlagen der Bw.
übereinstimme.
Die von der Bw. vorgebrachten Umstände wurden vom
Finanzamt beim Arbeitgeber überprüft und der Lohnzettel für
richtig befunden. Das Finanzamt setzte daher die Einkommensteuer unter
Zugrundelegung des Lohnzettels der Firma D für das Jahr 2001 mit €
300,57 fest und verwies in der Begründung auf das Ergebnis der
durchgeführten Erhebungen.
Dessen ungeachtet erhob die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung bzw. beantragte nach einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Nichtberücksichtigung von steuerfreien
Zuschlägen gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 durch den
Arbeitgeber
Voraussetzung für die Steuerfreiheit von in
Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschlägen gemäß
§
68 Abs. 2 EStG 1988 ist, auch wenn ein Überstunden- oder
Mehrleistungspauschale vereinbart ist, dass auch tatsächlich
Überstunden geleistet worden sind. Der Umstand, dass gegenständlich
der Arbeitgeber trotz der Vereinbarung im Dienstvertrag Zuschläge in der
Lohnabrechnung nicht steuerfrei behandelt hat, ist ein starkes Indiz dafür,
dass derartige Überstunden nicht geleistet worden sind. Die Bw. verkennt,
dass ein Arbeitgeber arbeitsrechtlich ein Überstundenpauschale auch zahlen
muss, wenn keine Überstunden tatsächlich geleistet werden, die
Steuerfreiheit von in Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschlägen
gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 aber stets zur Voraussetzung hat,
dass Überstunden auch tatsächlich geleistet wurden. Dass solche
Überstunden geleistet wurden konnte weder vom Finanzamt im Zuge seiner
Überprüfung festgestellt werden, noch hat die Bw. dies in irgendeiner
Weise glaubhaft gemacht.
2) Sonstige Abrechnungsdifferenzen
Aus den von der Bw. übermittelten Unterlagen im
Zusammenhalt mit den vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten Unterlagen
ist keine Unrichtigkeit des Lohnzettels ersichtlich. Die Diskrepanz bei der
Gehaltszahlung lt. Berechnung der Bw. betreffend September 2001 ist darauf
zurückzuführen, dass der Betrag von S 18.885 von der Bw. bei ihrer
Berechnung zweimal berücksichtigt wurde, tatsächlich aber nur einmal
ausbezahlt wurde (er ist im zweiten von der Bw. selbst vorgelegten
Verdienstnachweis betreffend September vor der Akontozahlung nochmals
ausgewiesen).
Was die Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer betrifft, so
ist diese nach den Unterlagen richtig ermittelt worden. Der Betrag betreffend
die einbehaltene Lohnsteuer von Sonderzahlungen in Höhe von S 4.055 war
insoweit aufzuteilen, als ein Teil die Sonderzahlungen betrifft, die unter das
Jahressechstel fallen, und ein Teil die Sonderzahlungen betrifft, die nicht
unter das Jahressechstel fallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1145-W/03
- Stammnummer
- 20260
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF