Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1170-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1170-L/04vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. September 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 17. August 2004 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass an den zu
100% an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer W neben
Auslagenersätzen und einer Pensionszusage auch Arbeitsentgelte ausbezahlt
wurden und diese nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Der Geschäftsführer übt
diese Tätigkeit bereits seit vielen Jahren aus. Zum
Geschäftsführungsverhältnis lag ein mit 13.9.2001 datierter
schriftlicher Vertrag vor, der als "Berechtigungsvertrag" betitelt wurde und dem
Geschäftsführer eine Berechtigung zur Führung des Unternehmens
einräumt. Die Arbeitsentgelte betrugen in den Jahren 1999 und 2000 je
120.000 S, im Jahr 2002 10.000 €. Im Jahr 2001 wurde keine
Geschäftsführervergütung ausbezahlt. Der Prüfer vertrat die
Ansicht, dass von diesen Beträgen Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und forderte mit den oben angeführten Bescheiden den darauf entfallenden
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Gegen die Bescheide wurde Berufung eingebracht, die im
Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde: Der
Geschäftsführer sei mit dieser Vorschreibung nicht einverstanden. Er
hätte bereits in einer bei der Prüfung eingeholten Niederschrift
volles Unternehmerwagnis, kein laufendes Gehalt, keine Eingliederung innerhalb
der innerbetrieblichen Abläufe und das Risiko der Gehaltsreduzierung
erklärt. Der Prüfer hätte nur auf verschiedene
verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse verwiesen. Außerdem hätte der
Prüfer auch die erfolgsabhängigen Zahlungen der Arbeitsentgelte
festgestellt und Kenntnis von den nicht laufenden (monatlichen) Zahlungen und
den deutlichen Schwankungen gehabt. Wenn der Prüfer daher festgestellt
hätte, dass kein Unternehmerwagnis erkennbar sei, dann hätte er sich
nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt. Das Unternehmen
beschäftige sich mit der Beratung über die Veranlagung von
Kundenvermögen und die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten und
bestehe aus dem Geschäftsführer und drei angestellten
Mitarbeiterinnen. Der Geschäftsführer berate den Kunden und vermittle
Wertpapiere, die Abwicklung des Geschäfts obliege den Mitarbeitern. Er
schließe auch mit selbständigen Vermittlern oder Beratern
Verträge ab, einmal hätte er eine Beratungsvereinbarung mit einer
österreichischen Kapitalanlagegesellschaft geschlossen.
Ausschließlich aus den Leistungen des Geschäftsführers
generieren sich die Erlöse des Unternehmens. Sind die Erlöse
höher als die Aufwendungen, erhalte der Geschäftsführer ein
Entgelt. Dies begründe ein Unternehmerwagnis. Hinsichtlich der
organisatorischen Eingliederung sei auch relevant, dass der
Geschäftsführer außerdem auch als Geschäftsführer
für fünf weitere Unternehmen tätig sei, die an eben dieser
Adresse ihren Sitz hätten.
Nach Hinweisen auf verschiedene Judikate des
Verwaltungsgerichtshofes kommt die Berufungswerberin in ihren Ausführungen
schließlich zu dem Schluss, dass ausschlaggebend die organisatorische
Eingliederung, das Unternehmerwagnis und eine laufende Entlohnung seien.
Schließlich sei auch die tatsächliche Abwicklung der
Leistungsbeziehung von Bedeutung. Im vorliegenden Fall sei diese so gewesen,
dass zuerst das Unternehmensergebnis festgestellt wurde. Wenn dies negativ war,
hätte der Geschäftsführer kein Entgelt erhalten.
Schließlich stellte die Berufungswerberin nach einem Hinweis auf die
bisherigen Darstellungen den Antrag auf Aufhebung der Bescheide.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte unter anderem aus, dass eine
laufende Entlohnung auch vorliege, wenn der Geschäftsführerbezug nur
in einem Jahresbetrag geleistet würde, und dass ein Unternehmerwagnis nicht
vorliege, da der Geschäftsführer offenbar bis zum Jahr 2000
Fixbezüge erhalten hätte, auch die vorliegende Vereinbarung vom
13.9.2001 keine Regelung enthalte, wie die
Geschäftsführervergütung zu berechnen sei und auch eine frei
verfügte Änderung der Bezüge des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers mit einem Unternehmerrisiko nichts gemein hätte.
Im Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin das bisherige
Vorbringen weiterhin aufrecht und verwies insbesondere auf den
Berechtigungsvertrag vom 13.9.2001, in dem definiert sei, dass den
Steuerpflichtigen keine Leistungsverpflichtung mit Ausnahme der gesetzlichen
Bestimmungen treffe - dies stehe der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus entgegen - und dass dem Berechtigten nur bei
positivem Geschäftsergebnis ein Gehalt zustehe - dies spreche
für ein Unternehmerwagnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führte der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass dies auch für den
gegenständlichen Fall zutrifft, kann auch mit dem Hinweis auf den Passus im
Berechtigungsvertrag, dass den Berechtigten keinerlei Leistungspflicht -
mit Ausnahme der gesetzlichen Bestimmungen - treffe, nicht weggeleugnet
werden. Wenn auch in diesem (erst im September 2001 verfassten) schriftlichen
Vertrag nur die Formulierung gewählt wurde, dass der
Geschäftsführer "berechtigt" sei, das Unternehmen zu führen und
nach außen zu vertreten, so verpflichtet ihn doch auf Grund seiner
Bestellung allein schon das Gesetz zur sorgfältigen Erfüllung
bestimmter mit der Geschäftsführung notwendigerweise verbundener
Aufgaben. Im Übrigen spricht auch die tatsächliche Handhabung der
Unternehmensführung für eine Eingliederung, da der
Geschäftsführer bereits seit vielen Jahren für die Gesellschaft
tätig ist und auch nach den Schilderungen in den Berufungsausführungen
die Hauptaufgaben des Unternehmens - Beratung über die Veranlagung
von Kundenvermögen und Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten -
großteils selbst mit wenigen Mitarbeitern erledigt hat. Die in der
Vertragsausfertigung definierte fehlende Leistungsverpflichtung mag allenfalls
ein Ausfluss aus der fehlenden Weisungsgebundenheit sein, die Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus wird damit nicht ausgeschlossen.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068) nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1170-L/04
- Stammnummer
- 20250
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF