Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0523-I/05
Wiederaufnahme des Verfahrens setzt durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-I/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XGmb&coKG, vertreten durch
WT-Kanzlei, vom 10. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz vom 19. Jänner 2005 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens (gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO) betreffend die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kitzbühel führte bei der
Berufungswerberin (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO durch, die u.a. die
Investitionszuwachsprämie (IZP) umfasste.
Im Betriebsprüfungsbericht wurde hiezu folgende
Feststellung getroffen (Tz 12): "Von den Kosten für die Errichtung
eines Hallenbades wurde IZP in Höhe von € 13.973,33.- geltend gemacht.
Zu den nicht begünstigten Wirtschaftsgütern gehören
gemäß
§ 108 e Abs. 2 EStG 1988 jedoch Investitionen auf das
Gebäude. Die IZP steht somit nicht zu."
Das Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO betreffend die IZP 2003 (entsprechende Felder des Formulars E 208 eindeutig
angekreuzt, Bl. 21 d. A. 2003), wobei in der Begründung auf den Bp -Bericht
verwiesen wurde. Festzuhalten ist, dass ein Bescheid über die
Festsetzung der IZP nicht erlassen wurde (entsprechende Felder des
angeführten Formulars eindeutig nicht angekreuzt und auch nicht
ausgefüllt).
Gegen den angeführten Wiederaufnahmsbescheid erhob die
Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag
auf Belassung der IZP mündet, bringt die Bw. vor, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Schwimmbadinvestitionen nicht um Gebäudeteile,
sondern um Betriebsvorrichtungen handle, weshalb die IZP zustehe. Hinsichtlich
der Details des Berufungsvorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Berufungsschrift verwiesen.
Das Finanzamt erließ am 7.9.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, wobei das Finanzamt die Abweisung damit
begründete, dass das Schwimmbad als Teil des Gebäudes anzusehen sei
und daher die IZP nicht zustehe.
Am 4.10.2005 (ergänzt am 13.10.2005) beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Hinsichtlich
des ergänzenden Vorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
Vorlageantrag verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Ausweis des Veranlagungsaktes (insbes. Aufstellung der
Buchungen auf dem Abgabenkonto der Bw., Bl. 20 a) wurde vor dem
gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren für das Jahr 2003 noch
kein Bescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie erlassen. Da
eine Wiederaufnahme des Verfahrens "ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren"
voraussetzt, ist der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid rechtswidrig und daher
aufzuheben. Festgestellt wird abschließend, dass ein Bescheid
über die Festsetzung der IZP für das Jahr 2003 bislang von der
Vorinstanz noch nicht erlassen wurde (entsprechende Felder des Vordruckes E 208
weder angekreuzt noch ausgefüllt).
Im Hinblick auf das Vorgesagte erübrigt sich ein
Eingehen auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall die IZP
zusteht.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-I/05
- Stammnummer
- 20239
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF