Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3769-W/02
Subprovisionen an nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3769-W/02vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW., in W.,Mg. 36/1/8, vom
20. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
14. November 2001 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der seit Februar 1999 als Versicherungsagent
selbständig tätige Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr
ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 66.972,00. Als Ausgaben wurden u.a. "Bürokostenanteil
S 48.000,00", "Provisionszahlungen S 122.470,00" und
"Bürorepräsentationen/Kundenessen S 14.390,00" geltend gemacht.
In einer Anmerkung zur Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für 2000 wurde
auf Grund einer schweren Erkrankung des Bw. ein Nichtbetrieb von März bis
Dezember 2000 sowie die Wiederaufnahme des Betriebes ab März 2001 bekannt
gegeben.
Mit Ergänzungsvorhalt lud das Finanzamt den Bw. ein,
den/die Provisionsempfänger bekannt zu geben und verlangte Aufklärung
zu den Ausgabenpositionen Kundenessen, Bürorepräsentationen und
Bürokostenanteil.
Nach laut einem Aktenvermerk dreimaliger Verlängerung
der Frist zur Beantwortung des Ergänzungsvorhalts - eine Beantwortung
desselben ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich - erließ das
Finanzamt den Einkommensteuererstbescheid für 2000, worin die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 196.637,00 angesetzt wurden. Mit
diesem Bescheid wurden die Ausgaben für Provisionszahlungen nicht und die
für Kundenessen zu 50% anerkannt, der Bürokostenanteil wurde zur
Gänze gewährt.
Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung legte der Bw. zwei vom 26. Juni und vom 15. August 2000
datierte Schreiben vor, in welchen I.S. und R.S. jeweils den Empfang von
S 68.000,00 bzw. S 54.470,00 für die Vermittlung der
Lebensversicherungen bzw. Wohnungsfinanzierung für vier namentlich genannte
Personen (M.H., St.U., W.H., W.F.) an die Versicherungsagentur des Bw.
bestätigen.
Daraufhin richtete das Finanzamt in einem weitern
Ergänzungsvorhalt folgende Fragen an den Bw.:
"In
welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu I.S. und R.S. ?
Bitte
weisen Sie den Zahlungsfluss der Subprovisionen nach.
Wie
hoch ist die Provision, die Sie für die Verträge M.H., St.U., W.H. und
W.F. von der/n Versicherung/en erhalten haben. Bitte um belegmäßigen
Nachweis.
Lt.
Vermerk auf dem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung waren Sie im Zeitraum
3/2000 bis 12/2000 nicht tätig. Lt. Bestätigungen erfolgten die
Provisionszahlungen im Juni und im August 2000. Bitte um Stellungnahme.
Wie
wurden die Kosten Büroanteil ermittelt? Bitte um Vorlage der entsprechenden
Unterlagen (Wohnungsplan, Zahlungsbelege etc.)
Wurde
von den Telefonkosten ein Privatanteil ausgeschieden?
Die
vorgelegten Rechnungen betreffend Kundenessen sind alle im Jahre 2001
ausgestellt. Sie können daher für den Zeitraum 2000 nicht anerkannt
werden."
Das Antwortschreiben, dem die darin
erwähnten Beilagen angeschlossen waren, hat folgenden Inhalt:
"Zu Punkt 1: Verwandtschaftsverhältnis: I.S.,
Schwester; R.S., Bruder
Zu Punkt 2: Zahlungsfluss: Wie in der Beilage ersichtlich
wurden im Jahr 2000 sämtliche Akonti und Gehälter per Barscheck
ausbezahlt. Aus diesem Grund wurden bar behobene Gelder auch bar weiterbezahlt
(Beilage 1: Bestätigung X.-Versicherung über Barzahlungen. Beilage 2:
Provisionszahlung).
Zu Punkt 3: Provisionen: Beilage
Zu Punkt 4: Nichtbetrieb: Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht
tätig. In der Versicherungsbranche ist es jedoch üblich, Provisionen
und Folgeprovisionen auszubezahlen. Weiters ist die Provision frühestens
nach einem Jahr - bei aufrechtem Vertrag - verdient. Bei
X. teilt sich die Provision in Leistungspunkte und Provisionen. Die
Gesamtprovision ist zu 100% erst nach 3 Jahren verdient. Als Beweis lege ich
einen Ausschnitt meines Agenturvertrages bei. Da in den genannten Fällen
die Versicherungen für Wohnungsfinanzierungen verwendet wurden,
schließt die Verwendung ein mögliches Storno zu 99,99% aus. Dh.: Die
Provisionen wurden nach ca. einem Jahr ausbezahlt. Trotzdem ich auf Grund einer
schweren Erkrankung mit anschließender Therapie nicht aktiv arbeiten
konnte, wurden mir 'Provisions-Akonti' ausbezahlt (Hep.C-Therapie im
Wilhelminenspital). Siehe Zahlungsfluss-Beilage
Zu Punkt 5: Bürokosten: Ich habe aus meiner
Wohnung/Firmensitz keinen Büroanteil herausberechnet, da dieser
(Büroanteil) mit ca.
20 m2 (von
68 m2) und einer
Gesamtmonatsmiete von ca. 1.800 ATS zu vernachlässigen ist. Vielmehr habe
ich mich bei der Agentur A., MStr., eingemietet und zahle dort ca. ATS 4.000,00
monatlich Bürokostenanteil. Im Jahr 2000 wurden gesamt 34.300,- bezahlt
(siehe Beilage).
Zu Punkt 6: Telefonkosten: Als Privatanteil wurden 30% der
Gesamtkosten ausgeschieden.
Zu Punkt 7: Essensbelege: Diese wurden von mit
irrtümlich mit denen von 2001 verwechselt. Ich ersuche um
Rückerstattung und lege für 2000 wie folgt bei: Beilage Essensbelege."
Die in der Berufungsvorentscheidung zum Ansatz gebrachten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen S 216.303,00. In der
Begründung zu diesem Bescheid wird ausgeführt:
"Von den von Ihnen von der Versicherung erhaltenen
Provisionen in Höhe von S 124.352,25 haben Sie laut
Vorhaltsbeantwortung S 122.470,00 an Ihre Geschwister weitergegeben. Da
jedoch Subprovisionen in dieser Höhe zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen erfahrungsgemäß nicht geleistet werden und der
Fremdvergleich für die Anerkennung von Verträgen zwischen
Familienangehörigen herangezogen werden muss, können diese
Subprovisionen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Der
Bürokostenanteil kann nur in Höhe von S 34.300,00 als
Betriebsausgabe anerkannt werden. Bewirtungskosten müssen der Werbung
dienen. Das ist bei Mitarbeiterbesprechungen nicht der Fall. Von den Rechnungen
4.1.00 und 13.2.00 können gemäß
§ 20 EStG nur 50%
anerkannt werden."
Mit innerhalb verlängerter Frist eingebrachtem
Vorlageantrag hielt der Bw. das Berufungsbegehren hinsichtlich der
Subprovisionen aufrecht und führte hiezu im berufungsrelevanten
Zusammenhang aus:
"Mein Bruder R.S. wohnt in W.,Mg. 36/3. Er studiert
seit 6 Jahren technische Chemie und arbeitet neben seinem Studium wann immer es
zeitlich möglich ist in biochemischen Unternehmen im In- und Ausland. Sein
Studium wird er voraussichtlich Sommer 2003 beenden und einen der schon heute
vorliegenden Jobangebote in diesem Industriezweig annehmen.
Meine Schwester I.S. wohnt in W.,Mg. 36/8 (noch bei
den Eltern). Sie besucht seit 2 Jahren die Maturaschule Dr. Roland und wird
nach heutiger Sicht im Herbst 2002 ihre Reifeprüfung absolvieren. Ihr Ziel
ist es auszubildende Pharmareferentin zu werden.
Diese doch sehr unterschiedliche Interessengestaltung und
daraus resultierende spätere Berufswahl kann meiner Ansicht nach nur
positiv beurteilt werden. Dass man innerhalb der Familie Kunden weiterempfiehlt
bzw. zu Kunden der Geschwister macht, kann auch positiv beurteilt werden. Gerade
in einer Branche wie der Versicherungsbranche ist es notwendig Empfehlungen zu
erhalten und Kunden vermittelt zu bekommen. Das was mich als Agentur jedoch von
einem Makler unterscheidet ist, zwar den kompletten Support der X.
(Partnerversicherung) nutzen zu können, ich erhalte im Vergleich zu einem
Makler jedoch eine 20 - 30% reduzierte Provision. In den genannten Fällen
hätte sowohl meinem Bruder als auch meiner Schwester eine Gesamtprovision
von ca. ATS 160.000,00 ausbezahlt werden können, wenn sie diese Kunden
zu Versicherungsmaklern vermittelt hätten.
Ich habe in der letzten Berufung die Notwendigkeit der
Produktion ausgeführt (Messung der Produktionsstärke für den
Vertriebspartner X.). Als Agentur habe ich die Verpflichtung eine gewisse
Jahresproduktion zu erwirtschaften. Ich war also zur Erhaltung meiner Agentur
auf zusätzliche vermittelte Produktion angewiesen sowie auf die Kulanz
meiner Geschwister, ihnen keine adäquate Provision, wie ein Makler, zahlen
zu können (siehe Unterschied Agentur - Makler). Die
Provisionszahlungsbestätigung liegt auf und meine Geschwister sind
selbstverständlich bereit, diese Bestätigung jederzeit erneut
auszusprechen!
Weiters bestreite ich den Einwand der
Zusammenarbeitsverpflichtung bei provisionsabhängigen
Vermittlungsgeschäften, da ich als Vermittler die jeweilige
Geschäftsprüfung und Assekuranz nach Höhe der auszuzahlenden
Provision bestimme und sich somit von Fall zu Fall - und bei identen
Versicherungen - eine unterschiedliche Provisionshöhe ergibt."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte den Bw.,
die konkreten Umstände der einzelnen von seiner Schwester und seinem Bruder
erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit den geltend gemachten Zahlungen von
Subprovisionen für die betreffenden Versicherungsverträge darzutun und
nachzuweisen, und zwar insbesondere durch die Vorlage geeigneter Unterlagen.
Weiters wurde in dem Schreiben angekündigt, es werde,
falls keine entsprechende Nachweisführung erfolgen sollte, ausgehend von
einer Empfehlung von Kunden innerhalb der Familie - wie im Vorlageantrag
ausgeführt wird - nach der Lebenserfahrung für die Nennung von Namen
allenfalls vertragsabschlusswilliger Personen ein Subprovisionsaufwand
gemäß
§ 184 BAO in Höhe von 30% der Gesamtprovisionen
aus Leistungspunkten und Abschlussprovision aus den mit den vier Personen
zustande gekommenen Verträgen, das sind (30% von S 124.352,25 =)
S 37.305,68, schätzungsweise ermittelt. Der sich daraus ergebende
Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde in Höhe von S 178.997,32 bekannt
gegeben.
Dieses Schreiben wurde ordnungsgemäß durch
Hinterlegung zugestellt, bis dato aber nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich
des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Bei solchen Verträgen müssen eindeutige und
objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, um eine klare Abgrenzung
zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der
steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung vornehmen zu
können (vgl. VwGH 25.11.1997, 96/14/0024).
Das Kriterium des klaren, eindeutigen und zweifelsfreien
Inhalts bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten
Vereinbarung die Anerkennung generell zu versagen ist. Bei einem
überhöhten Entgelt hat eine Kürzung des unangemessenen Teils zu
erfolgen, der als Scheingeschäft zu betrachten ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltendmachung
von Subprovisionen an die Schwester und den Bruder des Bw., und zwar von
Subprovisionen im Ausmaß von 98,49% der vom Bw. selbst erhaltenen
Provisionen.
Der Bw. übte die Tätigkeit eines
Versicherungsagenten aus (Seite 1 der Einkommensteuererklärung). Die
Versicherungsagentur wurde seit Februar 1999 betrieben (Fragebogen
anlässlich der Eröffnung eines Betriebes). Davor arbeitete der Bw.
seit 1993 in der Versicherungsbrache auf Angestelltenbasis (Vorlageantrag).
Die Geschwister des Bw. waren im Streitzeitraum in anderen Bereichen als
der Versicherungsbrache tätig (laut Vorlageantrag Maturaschule
Dr. Roland bzw. Studium der technischen Chemie sowie Beschäftigung in
biochemischen und biotechnischen Unternehmen).
Für das Jahr 2000 ergaben sich Einnahmen aus der
"Vertragsabrechnung 2000" in Höhe von S 299.141,00. Abgesehen von den
berufungsgegenständlichen Subprovisionszahlungen fielen laut der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2000 Ausgaben in Höhe von
S 109.699,00 (z.B. Bürokosten, Kfz-Kosten, Telefonkosten) an. Samt
Berücksichtigung der Subprovisionszahlungen errechnete sich ein Gewinn in
Höhe von S 66.972,00.
Vorweg sei bemerkt: Das Ausmaß der geltend
gemachten Subprovisionszahlungen veranlasste das Finanzamt zutreffend zum
Erlassen des oben wiedergegebenen Ergänzungsvorhaltes. Im
Übrigen führten die geltend gemachten Subprovisionszahlungen bei den
Geschwistern des Bw. zu keinerlei Steuerlasten (für das Jahr 2000 erfolgten
laut Abgabeninformationssystem wie auch für die Jahre 1999 und 2001 keine
Lohnzettelmeldungen und wurden auch keine Veranlagungen durchgeführt).
Dass die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen an
Subprovisionen im Ausmaß von 98,49% der vom Bw. selbst erhaltenen
Provisionen im Hinblick auf das Nennen von Namen allenfalls
vertragsabschlusswilliger Personen mit den Erfahrungen des wirtschaftlichen
Lebens nicht in Einklang gebracht werden können, wurde bereits vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung thematisiert und bedarf auch nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz keiner weiteren Begründung.
Ausgehend von der im Vorlageantrag aufgezeigten bloßen Empfehlung
von Kunden innerhalb der Familie und unter Beachtung der zur
Versicherungsbranche unterschiedlichen Interessensgestaltung der Geschwister des
Bw. ist die Weitergabe von Subprovisionen in der besagten Höhe als
überhöht zu beurteilen.
Die Nichtbeantwortung des oben wiedergegebenen Schreibens
der Abgabenbehörde zweiter Instanz fällt dem Bw. zur Last. Der Bw. hat
somit die ihm gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgehaltenen
Abweichungen nicht genützt. Folglich wird der Entscheidung die in diesem
Schreiben angeführte Vorgangsweise zugrunde gelegt.
Die beabsichtigte Vorgangsweise stützt sich
demgegenüber auf die Lebenserfahrung, welcher Umstand bereits im Schreiben
an den Bw. festgehalten wurde und ist dieser mangels Abgabe einer Stellungnahme
nichts entgegengesetzt worden.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Dadurch ergeben sich folgende Berechnungen:
|
|
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. E/A-R
|
66.972,00
|
+ Differenz
Bürokosten wie BVE (S 48.000,00 - S
34.300,00)
|
13.700,00
|
+ Differenz
Bewirtungskosten wie BVE (S 14.390,00 - S
1.229,00)
|
13.161,00
|
+
Subprovisionen lt. E/A-R
|
122.470,00
|
- anerkannte
Subprovisionen lt. BE (30% von
S 124.352,25)
|
-
37.306,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
178.997,00
Beilagen:
Je 1 Berechnungsblatt in S und €
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3769-W/02
- Stammnummer
- 20236
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF