Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0042-L/05
Bei einem Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbescheid darf nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entschieden werden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-L/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen HL, L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
2. Dezember 2004, SN 2004/00421-001, betreffend Zurückweisung des
Einspruches
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit vereinfachter Strafverfügung vom 18. Oktober
2004 (vom Bf lt. Zustellnachweis der Post am 22. Oktober 2004
persönlich in Empfang genommen) wurde der Bf wegen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2002 einer
versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
1.000,-- € verhängt.
Den dagegen erhobenen Einspruch des Bf (lt. Poststempel am
Briefkuvert bar freigemacht am 26. November 2004) hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 2. Dezember 2004
als verspätet zurückgewiesen.
In der Folge hat der Bf rechtzeitig Beschwerde
(irrtümlich als Berufung bezeichnet) gegen den Zurückweisungsbescheid
erhoben, weil der Gewinn für 2002 zu hoch angenommen worden sei. Es solle
daher von der Bestrafung abgesehen werden.
Nach Vorlage der Beschwerde an den UFS hat dieser einen
Mängelbehebungsauftrag erteilt, weil - bezogen auf den angefochtenen
Zurückweisungsbescheid - der Beschwerde gemäß
§ 153
Abs. 1 lit. b bis d FinStrG die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlten. Gleichzeitig
ist dem Bf bekannt gegeben worden, dass die Beschwerde bei Versäumung einer
Frist von drei Wochen zur Behebung der Mängel als zurückgenommen
gilt.
Daraufhin ist beim UFS am 9. August 2005 ein Schreiben
des Bf mit folgendem Inhalt eingelangt:
Mängelbehebung!
lit.
b Aufhebung der Strafe
lit. c
Aufhebung der Strafe
lit. d Da
ich damals auch zu den Hochwasseropfern gehörte, erzielte ich im Jahr 2002
nur einen Gewinn von 6.145,-- €. Aus diesem Grund ersuche ich Sie
höflichst, da ich damals durch das Hochwasser schon genug Schaden erlitten
habe, um Aufhebung der Strafe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat nach
§ 153 Abs. 1 FinStrG zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den es sich
richtet; b) die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung; e) wenn neue Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
Gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im
§ 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein
Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt
und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 2 vorzugehen.
Dem UFS war zunächst nicht erkennbar, welche
Unrichtigkeit der Rechtsmittelwerber dem mit der gegenständlichen
Beschwerde angefochtenen
Zurückweisungsbescheid vom
2. Dezember 2004, welcher ausschließlich die verspätete
Einbringung des Rechtsmittels des Bf (nach der einmonatigen Rechtsmittelfrist)
zum Gegenstand hatte, zuschreiben wollte und welche Änderung ebendieses
Zurückweisungsbescheides er beantragte. Der Bf hat in seiner Beschwerde in
keiner Weise dargetan, dass der Zurückweisungsbescheid seinem Inhalt nach
rechtswidrig wäre, insbesondere dass die Beschwerde nicht verspätet
gewesen wäre. Die Behörde ist jedoch gehalten, bei undeutlichem Inhalt
eines Anbringens die Absicht der Parteien zu erforschen. Aus diesem Grund hat
der UFS einen Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Diesem Auftrag hat der Bf, wenn auch inhaltlich verfehlt,
entsprochen, indem er nachdrücklich die Aufhebung der Strafe begehrt hat.
Nach der höchstgerichtlichen Entscheidungspraxis ist
jedoch bezüglich eines Rechtsmittelantrages kein strenger Maßstab
anzulegen; vielmehr ist es hinreichend, wenn zumindest erkennbar ist, was die
Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertritt. Auch ein
unschlüssiges oder unzutreffendes Rechtsmittel ist zu beachten.
Einer Sachentscheidung über die gegenständliche
Beschwerde des Bf stehen daher keine formalen Hindernisse entgegen, vielmehr ist
der mit der Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheid der
Finanzstrafbehörde I. Instanz auf seine Rechtmäßigkeit zu
überprüfen.
Gemäß
§ 156 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Rechtsmittel, das gegen einen von
ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 145 FinStrG kann der
Beschuldigte gegen eine Strafverfügung
binnen einem Monat nach der Zustellung
Einspruch erheben. Diese Frist war der Strafverfügung und der darin
enthaltenen Belehrung über das Einspruchsrecht unmissverständlich zu
entnehmen.
Nach der eindeutigen Aktenlage ist die Zustellung der
maßgeblichen Strafverfügung an den Bf am 22. Oktober 2004
erfolgt. Die einmonatige Einspruchsfrist hat folglich am Montag den
22. November 2004 geendet. Der Einspruch des Bf vom 26. November 2004
ist somit zweifelsfrei verspätet eingebracht worden.
Der Bf hat diesbezüglich auch keine entgegenstehenden
Behauptungen aufgestellt, obwohl aus der Begründung des
Zurückweisungsbescheides unmissverständlich hervorgeht, dass die
Finanzstrafbehörde I. Instanz, ohne auf die Rechtmäßigkeit
der Strafverfügung einzugehen, das Rechtsmittel des Bf lediglich formal als
verspätet zurückgewiesen hat.
Hat aber die Finanzstrafbehörde I. Instanz ein
Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen, darf die
Rechtsmittelbehörde nur über die Berechtigung des
Zurückweisungsbescheides, nicht aber auch materiell über die
Beschwerde entscheiden (VwGH 18.2.1976, 1177/74).
Soweit sich das Beschwerdebegehren somit inhaltlich
offenkundig gegen die zugrunde liegende Strafverfügung richtet und die
Aufhebung der Strafe anstrebt, ist dem Bf zu entgegnen, dass er durch seine
Fristversäumnis die Möglichkeit der Geltendmachung allenfalls
berechtigter materiellrechtlicher Einwände gegen die den Einspruch des Bf
zu Recht als verspätet zurückgewiesen
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-L/05
- Stammnummer
- 20235
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF