Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0091-F/05
Prüfung der ertragsteuerlichen Beachtlichkeit einer nebenberuflich betriebenen gewerblichen Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-F/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H., A.-Weg 8, vom
28. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
26. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und betreibt seit dem Jahre 1991 selbständig
nebenberuflich ein Fotokopierstudio. Nachdem die Einkommensteuerbescheide 1995
bis 2003 vorerst vorläufig festgesetzt wurden, wurden schließlich vom
Finanzamt am 26. Januar 2005 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide erlassen,
wobei die nebenberufliche Tätigkeit des Bw. ertragsteuerlich nicht
anerkannt wurde.
Als Begründung hiezu hat das Finanzamt im Wesentlichen
angeführt, dass mit der seit 1991 nebenberuflich betriebenen Tätigkeit
bisher ein erheblicher Gesamtverlust erwirtschaftet worden sei. Aus dem
Ausmaß und der Entwicklung der Verluste sowie dem Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen sei erkennbar, dass die vorliegende Betätigung in
der Form, wie sie vom Bw. betrieben werde, nicht ertragsfähig sei.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. Berufung und
führte sinngemäß aus, gegenständlich würden deutlich
jene Umstände überwiegen, die für die steuerliche Beachtlichkeit
seiner Nebentätigkeit sprächen. Es sei richtig, dass die
Bemühungen der letzten 2 bis 3 Jahre nicht die gewünschten Ergebnisse
erbracht hätten. Dies sei auf die allgemeine Wirtschaftslage
zurückzuführen (siehe dazu die Statistik der Wirtschaftskammer) sowie
das schwierige wirtschaftliche Umfeld, sodass sich die Erwirtschaftung eines
Gesamtgewinnes zeitlich verzögere. Kleine Gewerbetreibende, die
nebenberuflich tätig seien, müsste ein entsprechender Zeitraum
für eine Beurteilung eingeräumt werden. Gegenständlich werde ein
Zeitraum von 15 Jahren für angemessen gehalten, weshalb um entsprechende
Verlängerung jenes Beobachtungszeitraumes, in dem ein Gesamtgewinn zu
erwirtschaften sei, ersucht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2005 wurde die Berufung mit der Begründung
abgewiesen, die vom Bw. seit dem Jahr 1991 nebenberuflich betriebene gewerbliche
Tätigkeit (Kopierstudio) habe bisher mit Ausnahme von geringfügigen
Gewinnen in den Jahren 1997 und 1998 (1.055,00 S (76,67 €) bzw.
2.225,95 S (161,77 €)) lediglich Verluste erwirtschaftet, teilweise in
erheblicher Höhe (der im Jahr 1999 ausgewiesene Gewinn in Höhe von
21.686,00 S (1.575,98 €) sei lediglich durch den Verkauf eines
Wirtschaftsgutes zustande gekommen und wäre überdies um den Buchwert
dieses Wirtschaftsgutes von 61.032,00 S (4.435,37 €) zu
reduzieren, sodass sich auch hier ein Verlust ergeben würde). Die
Ankündigung des Bw. zu Beginn des Jahres 1997 - die bisher realisierten
Verluste würden auf einer langfristigen Aufbauplanung beruhen, ab 1997
würden jedoch nachhaltige Gewinne anfallen, welche bereits in zwei Jahren
einen Gesamtüberschuss ergeben würden - habe sich nicht
bewahrheitet. Eine mit Schreiben des Finanzamtes vom 2. Oktober 2005
vorgenommene Kriterienprüfung bzw. Befragung nach den Ursachen der Verluste
und den Verbesserungsmaßnahmen sei im Wesentlichen in der Weise
beantwortet worden, es sei ab 2002 ein zusätzliches Kopiergerät in
Verwendung und zukünftig würden verstärkt Werbemaßnahmen
getätigt, sodass die Gewinne bis 2005 die Verluste abdecken würden.
Entgegen dieser Prognose wären jedoch auch die Ergebnisse der Folgejahre
negativ.
Gegenständlich liege eine Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (BGBl. 1993/33, LVO)
vor, weshalb auf Grund von § 2 Abs. 2 LVO die
Ergebnisse der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn der gegenständlichen
Tätigkeit jedenfalls steuerlich beachtlich seien. Würden nach diesem
Anlaufzeitraum weiterhin Verluste erzielt, sei anhand der in § 2 Abs. 1 LVO
angeführten Umstände zu prüfen, ob auch für die Folgejahre
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen sei (Kriterienprüfung).
Im gegenständlichen Fall seien die Verluste nicht nur
erheblich, sie seien in den letzten Jahren (trotz schwankender Ergebnisse)
insgesamt sogar noch angestiegen. Die Ursachen dafür lägen in erster
Linie in den hohen Anschaffungskosten (einschließlich Abschreibungen) der
Betriebsmittel, welche zusammen mit den übrigen Betriebsausgaben nicht
durch die Einnahmen kompensiert würden. Die Ausführungen in der
Berufung - die Bemühungen der letzten 2 bis 3 Jahre hätten auf Grund
der allgemeinen Wirtschaftslage nicht die gewünschten Ergebnisse erbracht
und beim gegenständlich nebenberuflich betriebenen Gewerbe sei erst nach 15
Jahren ein Gesamtgewinn erwirtschaftbar - könnten nicht nachvollzogen
werden. Gerade zum Wesen eines auf Gewinn ausgerichteten und daher
kaufmännisch denkenden Unternehmers gehöre es, dass er sich dem
geänderten Konsumverhalten bzw. einer geänderten Nachfrage nicht
"hilflos" ausgeliefert sehe, sondern dass er diesen äußeren
Umständen durch entsprechende Bemühungen und Anpassungen an die
Marktsituation entgegensteuere. Diesbezüglich sei vom Bw. jedoch lediglich
im Jahr 2000 vorgebracht worden, dass er in Hinkunft verstärkt
Werbemaßnahmen tätigen werde, was sich aber nicht bestätigt
habe. Abgesehen davon seien auch keine sonstigen Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragslage erkennbar. Da sich somit auf Grund der
Kriterienprüfung im Wesentlichen keine für die Absicht der Erzielung
eines Gesamtgewinnes sprechende Umstände ergeben hätten, sei für
den Berufungszeitraum nicht mehr von einer Einkunftsquelle auszugehen.
Der Bw. hat hierauf einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt und dies damit begründet, der in
der Berufungsvorentscheidung getätigte Kriterienvergleich sei
wirtschaftsfremd und betreff des Zeitrahmens zu eng.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. 1993/33, liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist, falls bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1
Verluste anfallen, das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbesserende Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Bei der
nebenberuflichen Tätigkeit des Bw. handelt es sich
unbestrittenermaßen um eine Betätigung mit der Annahme einer
Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, also um eine typisch
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
Liegen bei einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung
Verluste vor, so ist anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob diese
mit nachvollziehbarer Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Eine anhand
objektiver Umstände nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht liegt dann
vor, wenn der Steuerpflichtige durch ein wirtschaftlich sinnvolles Verhalten
stets, also in jedem Veranlagungszeitraum, eine Gewinnerzielungsabsicht zeigt.
Ob das Verhalten wirtschaftlich sinnvoll ist, ist nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse anhand der Kriterien im Sinne des § 2 Abs. 1 LVO zu
beurteilen.
Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO
entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003,
99/15/0209).
Der Bw. hat mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit in
den Jahren 1991 bis 1994 rund 100.000,00 S (7.267,28 €) und in den
verfahrensgegenständlichen Jahren 1995 bis 2003 rund 250.000,00 S
(18.168,21 €) an Verlusten erzielt. Lediglich in den Jahren 1997 und 1998
hat es mit 1.055,00 S (76,67 €) bzw. mit 2.225,95 S (161,77
€) geringfügige Einnahmenüberschüsse gegeben.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung zur
Gewinnerzielungsabsicht des Bw. unter Bezugnahme auf die Kriterien des § 2
Abs. 1 LVO ausgeführt, dass die Verluste erheblich und in den letzten
Jahren sogar insgesamt angestiegen seien, wobei die Ursachen dafür in
erster Linie in den hohen Anschaffungskosten (einschließlich
Abschreibungen) der Betriebsmittel liegen würden, welche zusammen mit den
übrigen Betriebsausgaben nicht durch die Einnahmen kompensiert werden
könnten. Das Vorbringen des Bw. betreff der allgemeinen Wirtschaftslage und
der dadurch bedingten Nichterzielung der gewünschten Ergebnisse könne
nicht nachvollzogen werden. Es gehöre zum Wesen eines auf Gewinn
ausgerichteten und daher kaufmännischen denkenden Unternehmers, dass er
sich dem geänderten Konsumverhalten bzw. einer geänderten Nachfrage
nicht hilflos ausgeliefert sehe, sondern dass er diesen äußeren
Umständen durch entsprechende Bemühungen und Anpassungen an die
Marktsituation entgegensteuere. Die vom Bw. angekündigten verstärkten
Werbemaßnahmen habe dieser nicht getätigt und auch sonstige
Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage seien nicht
erkennbar.
Der Bw. äußerte sich in seinem Vorlageantrag zu
diesem Kriterienvergleich des Finanzamtes lediglich insofern, als er vorbrachte,
dieser sei wirtschaftsfremd und betreff des Zeitrahmens zu eng ausgelegt, ohne
dieses Vorbringen jedoch näher zu erläutern.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist nicht
erkennbar, weshalb der Kriterienvergleich des Finanzamtes wirtschaftsfremd sein
sollte. Alle in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen basieren auf den
seitens des Bw. beigebrachten Unterlagen (Einnahmen-Ausgabenrechnungen,
Anlagevermögenverzeichnisse, etc.) und wurden von diesem im Zuge des
gegenständlichen Verfahrens auch nicht in Streit gestellt. Nach
Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates sind die Feststellungen des
Finanzamtes auch schlüssig, weshalb sich dieser den getroffenen
Schlussfolgerungen anschließt.
Für den unabhängigen Finanzsenat sind auch die
Ausführungen des Bw. bezüglich des Zeitrahmens, der für die
Beurteilung seiner Betätigung herangezogen wurde, nicht nachvollziehbar.
Der Bw. vermeint, das Finanzamt habe diesen zu eng ausgelegt,
gegenständlich sei ein Beobachtungszeitraum von 15 Jahren
angemessen.
Als angemessener Zeitraum ist ein Zeitraum zu verstehen,
der im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen
Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten
Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender
Übung in Kauf genommen wird. Die Judikatur vor Geltung der
Liebhabereiverordnung(en) hat bei "gewöhnlichen" Erwerbseinkünften
einen Zeitrahmen von etwa 8 Jahren (und mehr) als Richtschnur vorgegeben (zB
VwGH vom 25.6.1985, 85/14/0022, ÖStZB 1986, 186 oder VwGH vom 18.11.1987,
86/13/0132, ÖStZB 1988, 312).
Der Bw. hat - wie bereits ausgeführt - aus der
nebenberuflichen Tätigkeit in den Jahren 1991 bis 2003 (also in einem
Zeitraum von 13 Jahren) insgesamt einen Verlust von ca. 350.000,00 S
(25.435,49 €) erzielt, wobei sich in den streitgegenständlichen Jahren
die Einnahmen von ca. 40.000,00 S (2.906,91 €) im Jahr 1995 auf
ca. 70.000,00 S (5.087,10 €) im Jahr 1996 und schließlich
auf ca. 220.000,00 S (15.988,02 €) im Jahr 1997 steigerten. Ab
1998 haben sich die Einnahmen wiederum gesenkt (1998 ca. 145.000,00 S
(10.537,56 €), 1999 ca. 115.000,00 S (8.357,38 €), 2000
ca. 120.000,00 S (8.720,74 €), 2001 ca. 60.000,00 S
(4.360,37 €), 2002 ca. 105.000,00 S (7.630,65 €), 2003
ca. 100.000,00 S (7.267,28 €)) . Gravierende
Einnahmensteigerungen, welche einzig und allein zu einem Gesamtüberschuss
führen könnten, konnten also nachweislich nicht erzielt werden. Es ist
zudem zu berücksichtigen, dass gerade in einer Technikbranche wie der
gegenständlichen durch die ständigen Innovationen
regelmäßig neue kostenintensive Geräte mit einer
Abschreibungsdauer von lediglich 5 Jahre angeschafft werden müssen, um die
Marktpräsenz zu erhalten und daher jährlich Fixkosten in
beträchtlicher Höhe anfallen.
Auch das Vorbringen des Bw. bezüglich der allgemeinen
Wirtschaftslage in den letzten 2 bis 3 Jahren ist keineswegs geeignet, den Bw.
in seiner Argumentation zu unterstützen. Zum einen hat der Bw. auch in den
Jahren davor keinen Gesamtgewinn erzielen können, obwohl er bereits im Jahr
1997 einen solchen angekündigt hat. Weiters handelt es sich bei einer
allgemein schlechteren Wirtschaftslage um keine Unwägbarkeit, sondern, da
in der Wirtschaft immer wieder ein Auf- und Abschwung besteht , um ein typisches
Betätigungsrisiko jedes Wirtschaftstreibenden. Der Bw. hat es auch
unbestrittenermaßen unterlassen, irgendwelche Gegenmaßnahmen, wie
etwa Werbung mit dem Ziel der Geschäftsankurbelung, zu setzen. Für den
unabhängigen Finanzsenat ist zudem nicht erkennbar, inwieweit sich eine
schlechtere Wirtschaftslage auf die Anzahl der im Geschäftsbetrieb des Bw.
umgesetzten Kopien ausgewirkt haben soll. Nach Rechtsmeinung des
unabhängigen Finanzsenates würde vielmehr kein wirtschaftlich
denkender Unternehmer einen Gewerbebetrieb in jener Weise betreiben, wie es der
Bw. getan hat, da er damit seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte,
weshalb die Tätigkeit, wäre sie nicht nur nebenberuflich betrieben
worden, zwangsläufig schon längst beenden hätte werden
müssen.
Sämtliche angeführten Umstände sprechen
somit gegen das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Mangels Vorliegen dieser Gewinnerzielungsabsicht war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen bzw. der streitgegenständlichen Tätigkeit
des Bw. in ertragsteuerlicher Hinsicht die Anerkennung als Einkunftsquelle zu
versagen.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-F/05
- Stammnummer
- 20230
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF