Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0398-S/03
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn bei Vermietung einer Ferienhütte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-S/03vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle der Vermietung einer Ferienhütte, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Einstellung der Vermietungstätigkeit nach 10 Jahren aus wirtschaftlichen Überlegungen mit einem hohen Werbungskostenüberschuss), sind dem § 6 LVO zufolge die Mietumsätze steuerfrei zu behandeln und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des P.S., vom 25. Oktober 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes S.S., vertreten durch A.H., vom
14. November 2000 und 6. August 2003 betreffend Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1993 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. wurde im Oktober 1993 eine Liegenschaft in K
erworben auf der in der Folge eine Selbstversorgerhütte für 8 Personen
zu Vermietungszwecken errichtet wurde.
Für 1993-1996 wurden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wie folgt erklärt:
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1993
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ATS -15.498,-
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1994
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ATS -111.576,-
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1995
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ATS -155.881,-
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1996
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ATS -47.413,-
Die Vermietungstätigkeit wurde nach Fertigstellung
der Hütte 1997 aufgenommen, wobei
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Erlöse
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Einkünfte aus V+V
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1997
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ATS 26.250,-
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ATS - 3189,42
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1998
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ATS 20.332,66
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ATS 5.612,-
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1999
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ATS 20.533,-
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ATS - 8.533,-
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2000
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ATS 43.466,-
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ATS 17.215,-
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2001
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ATS 22.400,-
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ATS - 6 155,-
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2002
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€ 0
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€- - 1.644,-
erklärt wurden,
was insgesamt einen Werbungskostenüberschuss in
Höhe von ATS -348.039,- ergab.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht wurden
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Gutschriften
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Zahllasten
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1993
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ATS -2.917,-
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1994
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ATS -74.681,-
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1995
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ATS -34.236,-
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1996
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ATS -7.428,-
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1997
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ATS 5.250,-
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1998
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ATS 1.067,-
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1999
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ATS 2.814,-
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2000
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ATS 8.693,-
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2001
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ATS 3.033,-
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2002
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€ 128,86
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erklärt.
Die Veranlagungen 1993-1999 erfolgten zunächst
vorläufig erklärungsgemäß, dann endgültig, ohne
Anerkennung der Vermietungstätigkeit.
Gegen die endgütigen Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide 1993-1999 wurde mit Schreiben von 25. Oktober 2000
seitens des Bw. berufen und zwar mit folgender Begründung:
Innerhalb eines absehbaren Zeitraumes werde aus dieser
Vermietungstätigkeit ein Gesamtüberschuss erzielt werden können,
da die Fa.H., die die Vermittlung übernommen und die Auflage ihrer
Prospekte verdoppelt habe, durch die Zusammenarbeit mit T.R. und man sich auch
des Internets bediene.
Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1993-1999 wurden
sodann seitens der Abgabenbehörde erster Instanz vorläufig
stattgebend, die Berufungen betreffend Einkommensteuer 1993-1999 wurden
vorläufig teilweise stattgebend (Korrektur von Werbungskosten, die zu
aktivieren waren) erledigt, wobei es zu folgender Abänderung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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1993
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ATS 0
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1994
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ATS -9.467,-
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1995
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ATS - 26.386,50
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1996
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ATS -12.668,43
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1997
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ATS -7.217,-
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1998
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ATS 1.584,-
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1999
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ATS -12.561,-
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2000
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ATS 13.187,-
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2001
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ATS -6.155,-
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2002
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€ -1.644,-
und zu einem korrigierten Werbungskostenüberschuss in
Höhe von ATS -82.304,- kam.
Die Veranlagungen 2000 und 2001 wurden entsprechend
vorläufig erklärungsgemäß durchgeführt.
Im Zuge der Veranlagung 2002 gab allerdings der Bw.
bekannt, dass er bereits ein Jahr lang versuche, das Objekt zu verkaufen und
deshalb keine Einnahmen mehr erzielen werde.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erklärte
sämtliche Bescheide (Einkommen- und Umsatzsteuer 1993-2002) für
endgültig, ohne Anerkennung der Vermietungstätigkeit.
Mit Schreiben vom 27. August 2003 wurden nur die
Umsatzsteuerbescheide 1993-2002 vom Bw. mit folgender Begründung
bekämpft:
Beim streitgegenständlichen Vermietungsobjekt liege
auf keinen Fall Liebhaberei vor. Das Ferienhaus habe man erstellt um
Mieteinnahmen zu erzielen, so war es auch ganzjährig bei der A. im Katalog.
Für eine private Urlaubsplanung bestand keinerlei Möglichkeit, eine
kurzfristige eintägige Benützung zu weit entfernt.
Die Entscheidung zum Verkauf resultiere aus der
Überlegung, dass außer erheblichen Kosten man nichts von diesem
Objekt gehabt habe und auch bei einem Verkauf mit erheblichen Einbußen zu
rechnen sei.
Dieses Objekt sei auf keinen Fall der Liebhaberei
zuzuordnen, denn wenn man immer schon von Anfang an wüsste, ob man mit
seinem Vorhaben Erfolg oder Misserfolg erzielen würde, ließen sich
sämtliche Konkurse vermeiden.
Die Berufungen wurden seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz - ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung für die Jahre
2000-2002 - dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Im Jänner 2006 wurde vom Bw. bestätigt, dass das
Haus seit 3 Jahren leer stehe und noch nicht verkauft wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 Umsatzsteuergesetz
gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche, und damit auch nicht als unternehmerische
Tätigkeit.
Gemäß
§ 6 der Liebhabereiverordnung (LVO)
kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn allerdings nur bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen,
vorliegen.
Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen
und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§1 Abs. 2
Z 3 LVO).
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Tätigkeit so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer
Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (§ 2 Abs. 4 LVO).
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Mit den Bescheiden vom 14. November 2000 - die Jahre
1993-1999 betreffend - bzw 6. August 2003 - die Jahre 2000-2002 betreffend - hat
die Abgabenbehörde erster Instanz sowohl hinsichtlich Einkommensteuer als
auch Umsatzsteuer entschieden, dass es sich bei der in Rede stehenden
Vermietungstätigkeit um eine so genannte kleine Vermietungstätigkeit
und damit um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO handelt, die
innerhalb eines angemessenen Beobachtungszeitraumes einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erwarten lässt, zumal
durch den vom Bw. angekündigten Verkauf der Liegenschaft und der
Nichterklärung von Mieteinnahmen ab dem Veranlagungsjahr 2002 von der
Beendigung der Vermietung auszugehen war und im Vermietungszeitraum von 10
Jahren ein Werbungskostenüberschuss erwirtschaftet wurde.
Dieser Entscheidung kann sich der unabhängige
Finanzsenat nur anschließen, zumal auch unter Zugrundelegung der
aktenkundigen und oben gelisteten, wenn auch korrigierten, Vermietungsergebnisse
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 LVO, nämlich in einem absehbaren
Zeitraum (hier 23 Jahre) einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, nie erreicht hätten werden können, was
schlussendlich auch in der Einstellung der Vermietungstätigkeit 2002 zum
Ausdruck kam.
Vom Bw. wurden lediglich die Umsatzsteuerbescheide
1993-2002 bekämpft.
Wie bereits dargestellt kann nur die kleine Vermietung
(§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO) nach § 6 LVO umsatzsteuerlich als Liebhaberei
qualifiziert werden.
Die Vermietung einer Ferienhütte fällt unter den
Tatbestand der kleinen Vermietung.
Da in der 10jährigen Vermietungsdauer ein
Werbungskostenüberschuss (siehe oben) erwirtschaftet wurde und selbst im
absehbaren Zeitraum von 23 Jahren (unter Zugrundelegung der aktenkundigen
Bewirtschaftung) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten nicht erreichbar gewesen wäre, schlägt dies in das
Umsatzsteuerrecht durch.
Dem § 6 LVO zufolge sind die Mietumsätze
steuerfrei zu behandeln und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Aus den Argumenten des Bw. kann für den
gegenständlichen Fall insofern nichts gewonnen werden, als diese nicht
außergewöhnliche Vorfälle darstellen, die im Falle der
Bewirtschaftung von Eigenheimen aus einer Gesamtbetrachtung auszuscheiden
wären.
Allgemeine Bedingungen des Wirtschaftens - wie
enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietung bzw. eine andere
Verwertung des Vermietungsobjektes- stellen nichts Außergewöhnliches
dar.
Vielmehr lässt die Vermittlung durch eine Agentur, die
hinter den Erwartungen liegt, den Schluss zu, wenig marktüblich und somit
zuwenig unternehmerisch vorgegangen zu sein.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
10. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
kleine VermietungLiebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinnabsehbarer Zeitraumkein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-S/03
- Stammnummer
- 20228
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF