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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1592-W/03

Sicherheitszuschläge auf Grund von wöchentlich statt täglich geführten Grundaufzeichnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1592-W/03vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X.Gasse, vertreten durch Intercura Treuhand und Revisionsges.m.b.H, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom 28. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 25. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1998 bis 1999 entschieden: Der Berufung wird im eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Bw. betrieb im Berufungszeitraum das Gastgewerbe in zwei Wiener Betriebsstätten. Im Zuge einer Außenprüfung wurden verschiedene Mängel in den Aufzeichnungen festgestellt: Die Losungsermittlung erfolgte nicht täglich, sondern bloß alle 5 Tage, Kassenfehlbeträge wurden in erheblichem Umfang festgestellt, nachträgliche Einträge seien ins Kassabuch vorgenommen worden und schließlich seien weder Inventuren, noch Aufzeichnungen über Personalverbrauch und Eigenverbrauch vorgelegt worden. Die Betriebsprüfung nahm diese Feststellungen zum Anlass für die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 2% der Umsätze sowie der festgestellten Kassenfehlbeträge zu Umsatz und Gewinn. Die so ermittelten Umsatzdifferenzen wurden erhöht um die darauf entfallende Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer unterzogen und ein diesbezüglicher Haftungsbescheid erlassen. In der Berufung gestand die Bw. wohl formelle Mängel der Aufzeichnungen zu, wandte sich jedoch insbesondere gegen die Höhe der Hinzuschätzungen und der verdeckten Ausschüttungen. Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung vor. Im Arbeitsbogen fanden sich einzelne Ablichtungen aus den Kassaaufzeichnungen. Die Ermittlung der hinzugerechneten Kassenfehlbeträge konnte dem Bericht nicht entnommen werden. Der Versuch des UFS, die mit der Ermittlung der Kassenfehlbeträge im Zusammenhang stehenden EDV-Ausdrucke des Prüfers an Hand der teilweise in Kopie im Arbeitsbogen aufliegenden Kassaaufzeichnungen nachzuvollziehen, scheiterte. Nach Kontaktaufnahme des Referenten mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. schränkte dieser die Berufung unter der Bedingung ein, dass anstelle des Sicherheitzuschlages und der Kassenfehbeträge lt. Bericht ein einheitlicher Sicherheitszuschlag in Höhe von 7% zu Umsatz und Gewinn hinzugerechnet und als Grundlage für den Ansatz der verdeckten Ausschüttungen herangezogen werde. Weiters wurde unter dieser Voraussetzung auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet. Die Vertreterin des Finanzamtes wurde von der beabsichtigten Erledigung der Berufungsvorentscheidung fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Schätzungsberechtigung als solche, sondern das Ergebnis der Schätzung in Rahmen einer Außenprüfung. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, war hinsichtlich der im Zug der Prüfung festgestellten Kassenfehlbeträge dem Betriebsprüfungsbericht weder der Zeitpunkt ihres Auftretens, noch deren Dauer und Höhe zu entnehmen. In den im Arbeitsbogen aufgefundenen EDV-Ausdrucken wurden zwar Fehlbeträge ausgewiesen; deren Verifizierung an Hand von einzelnen dort aufliegenden Kopien der Originalkassaaufzeichnungen war jedoch nicht möglich. Eine unumgänglich erforderliche Überprüfung der Höhe der angesetzten Kassafehlbeträge erwies sich somit ohne eingehende, zeitaufwendige Überprüfung der gesamten Kassaaufzeichnungen durch den UFS als nicht möglich. Aus diesen Gründen hält der UFS die vom steuerlichen Vertreter vorgeschlagene Änderung der Hinzuschätzungen aus verfahrensökonomischen Gründen auch angesichts der Höhe der konkreten Hinzuschätzungen für vertretbar, weshalb der Berufung im eingeschränktem Umfang Folge zu geben war. Neuberechnungen: 1. Umsatzzuschätzung: | Jahr | 1998 | 1999 | Umsätze lt. GB zu 10% | 451.756,38 | 233.330,90 | + Sicherheitszuschlag 7% | 31.628,00 | 16.333,00 | Zuschätzung aus "Mankoausgleich" lt. Bp-Bericht | 0,00 | 0,00 | Umsätze lt. GB zu 20% | 1.033.028,33 | 724.513,35 | + Sicherheitszuschlag 7% | 72.312,00 | 50.716,00 | Zuschätzung aus "Mankoausgleich" lt. Bp-Bericht | 0,00 | 0,00 | sonstige Umsätze zu 20% | 0,00 | 0,00 | sonstige Umsätze zu 10% | 198.266,68 | 231.322,51 | sonstige Umsätze zu 0% | 3.083,00 | 16.100,00 | = Gesamtumsätze lt. Betriebsprüfung | 1.790.069,37 | 1.272.315,76 | | | | Umsatzsteuer von 10% Umsätzen | 48.337,94 | 24.966,39 | Umsatzsteuer von 20% Umsätzen | 260.721,40 | 201.310,37 | Vorsteuern lt. Erklärung | -185.100,52 | 204.221,65 | gemeldete Umsatzsteuer | -106.334,00 | -10.279,00 | = Umsatzsteuernachforderung lt. Berufungsentscheidung | 17.624,82 | 11.776,11 | das sind in € | 1.280,85 | 855,80 2. Berechnung der verdeckten Ausschüttungen | Jahr | 1998 | 1999 | Umsatzzuschätzung 10% | 31.623,00 | 16.333,00 | Umsatzsteuer 10% | 3.162,00 | 3.267,00 | Umsatzzusschätzung 20% | 72.312,00 | 50.716,00 | Umsatzsteuer 20% | 14.462,00 | 10.143,00 | Zwischensumme | 121.559,00 | 80.459,00 | abzüglich Wareneinsatz analog Betriebsprüfung, RAK: 3,5 | 34.731,00 | 22.988,00 | Zwischensumme | 86.828,00 | 57.471,00 | 25% i. H. Kapitalertragsteuer | 28.943,00 | 19.157,00 | Bemessungsgrundlage Kapitalertragsteuer | 115.771,00 | 76.628,00 | das sind in € | 8.413,41 | 5.568,77 3. Körperschaftsteuer | Jahr | 1998 | 1999 | Verlust lt. Handelsbilanz | -604.123,32 | -411.840,39 | Mehrsteuern lt. Berufungsentscheidung | -46.568,00 | -30.933,00 | Zwischensumme | -650.691,00 | -442.773,00 | + verdeckte Ausschüttung | 115.771,00 | 76.628,00 | + Körperschaftsteuer | 25.000,00 | - | - Mietaufwand lt. Betriebsprüfung | - | -25.418,00 | = Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 509.920,00 | -391.563,00 | + nichtausgleichsfähige IFB-Verluste | - | 29.549,00 | steuerpflichtiges Einkommen | -509.920,00 | -362.014,00 | das sind in € | 37.057,33 | 26.308,58 4. Aufteilung der verdeckten Ausschüttungen | Namen | Beteiligungsprozentsatz | 1998 | 1999 | X. Harald | 25,00 | 28.942,75 d.s. € 2103,35 | 19.157,00 d.s. € 1.392,19 | X. Walpurga | 26,00 | 30.100,46 d.s. € 2.187,49 | 19.923,28 d.s. € 1.447,88 | Y. Alexander | 8,40 | 9.724,76 d.s. € 706,73 | 6.436,75 d.s. € 467,78 | Y. Christine | 16,60 | 19.217,99 d.s. € 1.396,63 | 12.720,25 d.s. € 924,42 | X. Rita | 24,00 | 27.785,04 d.s. € 2.019,22 | 18.390,72 d.s. € 1.336,51 | Summe: | 100,00 | 115.771,00 d.s. € 8.413,41 | 76.628,00 d.s. € 5.568,77 Beilage: 8 Berechnungsblätter (je 4 in öS und in €) Wien, am 10. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

SicherheitszuschlägeMängel der Führung der Aufzeichnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1592-W/03
Stammnummer
20217
Gültig
10.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF