Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1592-W/03
Sicherheitszuschläge auf Grund von wöchentlich statt täglich geführten Grundaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1592-W/03vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X.Gasse, vertreten durch
Intercura Treuhand und Revisionsges.m.b.H, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom
28. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 25. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer
und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1998
bis 1999 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb im Berufungszeitraum das Gastgewerbe in
zwei Wiener Betriebsstätten. Im Zuge einer Außenprüfung wurden
verschiedene Mängel in den Aufzeichnungen festgestellt:
Die Losungsermittlung erfolgte nicht täglich, sondern
bloß alle 5 Tage,
Kassenfehlbeträge wurden in erheblichem Umfang
festgestellt,
nachträgliche Einträge seien ins Kassabuch
vorgenommen worden
und schließlich seien weder Inventuren, noch
Aufzeichnungen über Personalverbrauch und Eigenverbrauch vorgelegt
worden.
Die Betriebsprüfung nahm diese Feststellungen zum
Anlass für die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlages in Höhe
von 2% der Umsätze sowie der festgestellten Kassenfehlbeträge zu
Umsatz und Gewinn. Die so ermittelten Umsatzdifferenzen wurden erhöht um
die darauf entfallende Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttungen der
Kapitalertragsteuer unterzogen und ein diesbezüglicher Haftungsbescheid
erlassen.
In der Berufung gestand die Bw. wohl formelle Mängel
der Aufzeichnungen zu, wandte sich jedoch insbesondere gegen die Höhe der
Hinzuschätzungen und der verdeckten Ausschüttungen.
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung
vor.
Im Arbeitsbogen fanden sich einzelne Ablichtungen aus den
Kassaaufzeichnungen. Die Ermittlung der hinzugerechneten Kassenfehlbeträge
konnte dem Bericht nicht entnommen werden. Der Versuch des UFS, die mit der
Ermittlung der Kassenfehlbeträge im Zusammenhang stehenden EDV-Ausdrucke
des Prüfers an Hand der teilweise in Kopie im Arbeitsbogen aufliegenden
Kassaaufzeichnungen nachzuvollziehen, scheiterte.
Nach Kontaktaufnahme des Referenten mit dem steuerlichen
Vertreter der Bw. schränkte dieser die Berufung unter der Bedingung ein,
dass anstelle des Sicherheitzuschlages und der Kassenfehbeträge lt. Bericht
ein einheitlicher Sicherheitszuschlag in Höhe von 7% zu Umsatz und Gewinn
hinzugerechnet und als Grundlage für den Ansatz der verdeckten
Ausschüttungen herangezogen werde. Weiters wurde unter dieser Voraussetzung
auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
verzichtet.
Die Vertreterin des Finanzamtes wurde von der
beabsichtigten Erledigung der Berufungsvorentscheidung fernmündlich in
Kenntnis gesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die
Schätzungsberechtigung als solche, sondern das Ergebnis der Schätzung
in Rahmen einer Außenprüfung.
Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, war hinsichtlich der
im Zug der Prüfung festgestellten Kassenfehlbeträge dem
Betriebsprüfungsbericht weder der Zeitpunkt ihres Auftretens, noch deren
Dauer und Höhe zu entnehmen. In den im Arbeitsbogen aufgefundenen
EDV-Ausdrucken wurden zwar Fehlbeträge ausgewiesen; deren Verifizierung an
Hand von einzelnen dort aufliegenden Kopien der Originalkassaaufzeichnungen war
jedoch nicht möglich. Eine unumgänglich erforderliche
Überprüfung der Höhe der angesetzten Kassafehlbeträge erwies
sich somit ohne eingehende, zeitaufwendige Überprüfung der gesamten
Kassaaufzeichnungen durch den UFS als nicht möglich.
Aus diesen Gründen hält der UFS die vom
steuerlichen Vertreter vorgeschlagene Änderung der Hinzuschätzungen
aus verfahrensökonomischen Gründen auch angesichts der Höhe der
konkreten Hinzuschätzungen für vertretbar, weshalb der Berufung im
eingeschränktem Umfang Folge zu geben war.
Neuberechnungen:
1. Umsatzzuschätzung:
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
Umsätze lt. GB zu 10%
|
451.756,38
|
233.330,90
|
+ Sicherheitszuschlag 7%
|
31.628,00
|
16.333,00
|
Zuschätzung aus "Mankoausgleich" lt.
Bp-Bericht
|
0,00
|
0,00
|
Umsätze lt. GB zu 20%
|
1.033.028,33
|
724.513,35
|
+ Sicherheitszuschlag 7%
|
72.312,00
|
50.716,00
|
Zuschätzung aus "Mankoausgleich" lt.
Bp-Bericht
|
0,00
|
0,00
|
sonstige Umsätze zu 20%
|
0,00
|
0,00
|
sonstige Umsätze zu 10%
|
198.266,68
|
231.322,51
|
sonstige Umsätze zu 0%
|
3.083,00
|
16.100,00
|
= Gesamtumsätze lt. Betriebsprüfung
|
1.790.069,37
|
1.272.315,76
|
|
|
|
Umsatzsteuer von 10% Umsätzen
|
48.337,94
|
24.966,39
|
Umsatzsteuer von 20% Umsätzen
|
260.721,40
|
201.310,37
|
Vorsteuern lt. Erklärung
|
-185.100,52
|
204.221,65
|
gemeldete Umsatzsteuer
|
-106.334,00
|
-10.279,00
|
= Umsatzsteuernachforderung lt.
Berufungsentscheidung
|
17.624,82
|
11.776,11
|
das sind in €
|
1.280,85
|
855,80
2. Berechnung der verdeckten
Ausschüttungen
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
Umsatzzuschätzung 10%
|
31.623,00
|
16.333,00
|
Umsatzsteuer 10%
|
3.162,00
|
3.267,00
|
Umsatzzusschätzung 20%
|
72.312,00
|
50.716,00
|
Umsatzsteuer 20%
|
14.462,00
|
10.143,00
|
Zwischensumme
|
121.559,00
|
80.459,00
|
abzüglich Wareneinsatz analog Betriebsprüfung,
RAK: 3,5
|
34.731,00
|
22.988,00
|
Zwischensumme
|
86.828,00
|
57.471,00
|
25% i. H. Kapitalertragsteuer
|
28.943,00
|
19.157,00
|
Bemessungsgrundlage Kapitalertragsteuer
|
115.771,00
|
76.628,00
|
das sind in €
|
8.413,41
|
5.568,77
3. Körperschaftsteuer
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
Verlust lt. Handelsbilanz
|
-604.123,32
|
-411.840,39
|
Mehrsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
-46.568,00
|
-30.933,00
|
Zwischensumme
|
-650.691,00
|
-442.773,00
|
+ verdeckte Ausschüttung
|
115.771,00
|
76.628,00
|
+ Körperschaftsteuer
|
25.000,00
|
-
|
- Mietaufwand lt. Betriebsprüfung
|
-
|
-25.418,00
|
= Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
509.920,00
|
-391.563,00
|
+ nichtausgleichsfähige IFB-Verluste
|
-
|
29.549,00
|
steuerpflichtiges Einkommen
|
-509.920,00
|
-362.014,00
|
das sind in €
|
37.057,33
|
26.308,58
4. Aufteilung der verdeckten
Ausschüttungen
|
Namen
|
Beteiligungsprozentsatz
|
1998
|
1999
|
X. Harald
|
25,00
|
28.942,75 d.s.
€ 2103,35
|
19.157,00 d.s.
€ 1.392,19
|
X. Walpurga
|
26,00
|
30.100,46 d.s.
€ 2.187,49
|
19.923,28 d.s.
€ 1.447,88
|
Y. Alexander
|
8,40
|
9.724,76 d.s.
€ 706,73
|
6.436,75 d.s.
€ 467,78
|
Y. Christine
|
16,60
|
19.217,99 d.s.
€ 1.396,63
|
12.720,25 d.s.
€ 924,42
|
X. Rita
|
24,00
|
27.785,04 d.s.
€ 2.019,22
|
18.390,72 d.s.
€ 1.336,51
|
Summe:
|
100,00
|
115.771,00 d.s.
€ 8.413,41
|
76.628,00 d.s.
€ 5.568,77
Beilage:
8 Berechnungsblätter (je 4 in öS und in €)
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1592-W/03
- Stammnummer
- 20217
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF