Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0156-I/04
Einwendungen gegen die Körperschaftsteuervorschreibung im Berufungsverfahren betreffend Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-I/04vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
7. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y. vom 9. Oktober
2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ an die Berufungswerberin (Bw.)
im Anschluss an eine Außenprüfung unter anderem im wieder
aufgenommenen Verfahren geänderte Körperschaftsteuerbescheide für
die Jahre 2000 und 2001 mit Ausfertigungsdatum jeweils 9. Oktober 2003, welche
zu Abgabennachforderungen in Höhe von 86.053,21 € (2000) und
173.603,77 € (2001) führten. Mit weiteren Bescheid vom gleichen
Tag setzte das Finanzamt von diesen Nachforderungen (Differenzbeträgen)
Anspruchszinsen in Höhe von 7.711,31 € (2000) und
7.224,55 € (2001) fest.
Die Berufung
vom 7. November 2003 richtet sich gegen alle vorgenannten und weitere
- hier nicht interessierende - Bescheide. Wie dem in einem vom
Finanzamt durchgeführten Mängelbehebungsverfahren eingebrachten
Mängelbehebungsschreiben vom 28. November 2003 zu entnehmen ist, wurde
die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide mit inhaltlichen Einwendungen
gegen die Körperschaftsteuervorschreibungen begründet. Die Bw.
vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass im Hinblick auf die behauptete
Rechtswidrigkeit der Körperschaftsteuerbescheide keine Rechtsgrundlage
für die Festsetzung der Anspruchszinsen bestünde, weshalb die
Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen aufzuheben seien.
Weitere Ausführungen in Bezug auf die Anspruchszinsen enthält das
Mängelbehebungsschreiben nicht.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle in der hier maßgeblichen Fassung vor BGBl I Nr.
180/2004 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
Abs. 4 leg.
cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet worden sind.
Die
angefochtenen Zinsenbescheide basieren auf den in den
Körperschaftsteuerbescheiden für 2000 und 2001 ausgewiesenen
Nachforderungen. Die Bw. tritt den Zinsenvorschreibungen ausschließlich
mit Einwendungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Stammabgabenbescheide entgegen.
Anspruchszinsenbescheide
sind zwar mit Berufung anfechtbar. Die Festsetzung von Anspruchszinsen kann aber
nicht im Grunde einer allfälligen Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides angefochten werden, weil eine Überprüfung der
Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen
nicht stattfindet. Vielmehr ist der Zinsenbescheid an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. Ritz, BAO Handbuch,
128).
Sollten sich
die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide nachträglich als
rechtswidrig erweisen und im diesbezüglichen Berufungsverfahren
abgeändert oder aufgehoben werden, so wären von Amts wegen neue, an
die geänderten Abgabenfestsetzungen gebundene Zinsenbescheide zu erlassen.
Eine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Da die Berufungswerberin sonst keine Einwendungen gegen die
Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Zu den
nachträglich mit Schreiben vom 11. März 2004 gestellten
Anträgen auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282
Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§
284 Abs. 1 Z 1 BAO) wird noch angemerkt, dass derartige Anträge nur in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) gestellt werden
können. Zwar konnten entsprechend den Übergangsregelungen des §
323 Abs. 12 BAO für am 1. Jänner 2003 unerledigte Berufungen
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, also auch außerhalb einer
Berufung, eines Vorlageantrages oder einer Beitrittserklärung gestellt
werden. Weiters konnten Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO
für Berufungen, für die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Jedoch waren diese Antragsrechte gemäß
§ 323 Abs. 12 erster und
zweiter Satz BAO bis 31. Jänner 2003 befristet. Da die Bw. derartige
Anträge erst am 11. März 2004 eingebracht hat, vermittelten diese
keinen Rechtsanspruch auf Senatszuständigkeit und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-I/04
- Stammnummer
- 20215
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF