Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2987-W/02
Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes mit übersteigendem Wohnungswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2987-W/02vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch H., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. September 2001, St. Nr. XY betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung betreffend
Grunderwerbsteuer wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert wie folgt:
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Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 mit 2% vom Wert der anteiligen
Gegenleistung in Höhe von € 26.447,17 (das entspricht
S 363.921,00) festgesetzt mit
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€
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528,90
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Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 mit 2% vom anteiligen Wert der land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987) in
Höhe von € 25.104,39 (d.s. S 345.444,00) festgesetzt
mit
|
€
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502,10
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gesamt
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€
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1.031,00
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Der Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid wird stattgegeben und der Bescheid
aufgehoben
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Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag S 14.187,00
entspricht.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 21. Dezember 2000 übergab
Herr P.S. unter Beitritt von Frau E.S. seinem Sohn, dem Berufungswerber (Bw.)
einen Großteil seines in seinem Alleineigentum stehenden, aus diversen
Liegenschaften bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes samt
Hofstelle in N.. Als Gegenleistung wurden verschiedene Wohnungs- und
Ausgedingsrechte sowie die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an den
übergebenen Liegenschaften vereinbart.
Gemäß Punkt "Zweitens" des Vertrages wird "der
hiemit vereinbarte Übergabspreis in Höhe des Einheitswertes der
übergebenen Liegenschaften laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes, in
Höhe von S 327.000,00" ausgewiesen.
In Punkt "Achtens" des Übergabsvertrages wird die
Anwendung der Begünstigung gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
beantragt.
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden jeweils
gleichen Datums wurde dem Bw. sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ermittelte in der Folge den Einheitswert des gesamten landwirtschaftlichen
Betriebes entsprechend dem o.a. Einheitswertbescheid mit S 388.000,00 und
berechnete für die tatsächlich übergebenen Liegenschaften diesen
anteilig mit S 345.444,00.
Für den übersteigenden Wohnungswert als sonstig
bebautes Grundstück war im gleichen Einheitswertbescheid der Einheitswert
mit S 337.000,00 festgesetzt.
Die Begünstigung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG wurde
bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer daher nur hinsichtlich der land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaften gewährt und hierfür die
Grunderwerbsteuer nur vom Wert der Grundstücke festgesetzt.
Den Erwerb am übersteigenden Wohnungswert hat das
Finanzamt jedoch auf Grund des vom Bw. bekannt gegebenen Übergabspreises
als eine gemischte Schenkung bewertet und sowohl Schenkungssteuer als auch
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Hierfür wurde die auf den Wohnungswert
entfallende Gegenleistung ermittelt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass eine Teilung der Bemessungsgrundlage in der vom Finanzamt vorgenommenen
Weise nicht möglich wäre. Bei richtiger Anwendung des § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG sei eine Gegenleistung nicht festzulegen, da die Bemessungsgrundlage
gleich dem Einheitswert sei.
Auch bliebe für die Vorschreibung einer
Schenkungssteuer kein Raum, da die Voraussetzungen gemäß
§ 15 a
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes im Berufungsfall gegeben
wären, da der Übergeber das 55. Lebensjahr bei weitem
überschritten hätte und der Wert von S 5.000.000,00 bei weitem nicht
erreicht sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom 14. November
2001 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die
Berufung als unbegründet ab und änderte die Vorschreibungen
gemäß
§ 276 BAO ab.
In seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz bringt der Bw. nunmehr weiters vor, dass die
tatsächliche Höhe der ausbedungenen Gegenleistungen nicht mit der
irrtümlich angegebenen Höhe des Einheitswertes ident
wäre.
Entsprechend einem seitens des unabhängigen
Finanzsenates durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die
tatsächliche Höhe der Gegenleistung nunmehr bekannt gegeben wie
folgt:
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Ausgedingsleistungen (inklusive Wohnrecht, Betreuung und
Unterhalt)
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S
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660.000,00
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Fruchtgenussrecht
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S
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450.000,00
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gesamte Gegenleistung
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S
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1,110.000,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 4Abs. 2 Z. 2 leg.cit. ist
die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück u.a. an ein Kind des Übergebers zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes überlassen
wird.
§ 1 Abs. 2 BewG bestimmt, dass die Bestimmungen des
zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) unter anderem
für die Grunderwerbsteuer gelten. Gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG
ist der Wohnungswert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3
genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu
einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 2.180,185 € (S
30.000,00) Bestandteil des Vergleichwertes (§ 39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über
die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den im Abs.
1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 € (S
30.000,00) übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstig bebautes
Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen
(§ 33 Abs. 2 BewG).
Aus dem Zusammenhang dieser hier angeführten
Gesetzesbestimmungen ist klar ersichtlich, dass für die Besteuerung des
(übersteigenden) Wohnungswertes nur die darauf entfallende Gegenleistung
herangezogen werden kann. § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG spricht eindeutig von der
Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
während bei der gleichzeitigen Übergabe anderer Grundstücke, wie
sonstig bebauter Grundstücke (übersteigender Wohnungswert) als
Bemessungsgrundlage die Gegenleistung heranzuziehen ist.
Hinsichtlich der Qualifikation der übergebenen
Grundstücke ist das für die Bemessung der Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt an die vom für die Bewertung zuständigen
Finanzamt im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen gebunden.
Im gegenständlichen Fall wurde für den
(übersteigenden) Wohnungswert die Art des Grundstückes als sonstig
bebautes Grundstück vom zuständigen Finanzamt mit bindender Wirkung
für die von dieser Feststellung abgeleiteten Bescheide festgestellt,
weshalb die Besteuerung für die Übergabe desselben zu Recht im Sinne
des § 4 Abs. 1 GrEStG nach der (anteiligen) Gegenleistung zu erfolgen
hatte.
Die Berechnung der Steuer vom Wert des Grundstückes
auf Grund der Begünstigung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG konnte daher nur
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gewährt
werden.
Unter Berücksichtigung der ermittelten Höhe der
tatsächlich zu erbringenden Gegenleistung ergibt sich nunmehr folgende
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
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Gesamtgegenleistung
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S
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1,110.000,00
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EW (anteilig) der übergebenen land- und
forstwirtschaftl. Liegenschaften
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S
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345.444,00
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EW übersteigender Wohnungswert
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S
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337.000,00
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Verkehrswert der übergebenen landwirtschaftl.
Liegenschaften
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S
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6,908.880,00
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Verkehrswert des übersteigenden
Wohnungswertes
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S
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3,370.000,00
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Verkehrswerte insgesamt
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S
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10,278.880,00
Von der Gesamtgegenleistung entfällt auf den
übersteigenden Wohnungswert ein Betrag von S 363.920,97 (entspricht
€ 26.447,17) nach folgender Berechnung:
Die Höhe der gesamten Verkehrswerte (10,278.880,00)
verhält sich zur Höhe der gesamten Gegenleistung (1,110.000,00) so wie
der Verkehrswert des übersteigenden Wohnungswertes (3,370.000,00) zu
X.
Für eine Schenkung ist somit kein Raum mehr gegeben.
Insoweit ist der Berufung stattzugeben.
Darüber hinaus kann der Berufung jedoch kein Erfolg
beschieden sein.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2987-W/02
- Stammnummer
- 20213
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF