Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0160-I/04
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-I/04vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
18. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 6. Februar
2004 betreffend Anspruchszinsen 2002 gemäß
§ 205 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ an die Berufungswerberin (Bw.)
im Anschluss an eine Außenprüfung unter anderem den im wieder
aufgenommenen Verfahren geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2002 mit
Ausfertigungsdatum 6. Februar 2004, der zu einer Abgabennachforderung in
Höhe von 74.218,30 € führte. Mit weiterem Bescheid vom
gleichen Tag setzte das Finanzamt von dieser Nachforderung (Differenzbetrag)
Anspruchszinsen in Höhe von 932,65 € wie folgt fest:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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entrichtete
Anzahlung
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Bemessungsgrundl.
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Anzahl
Tage
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Tageszinssatz
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Zinsen
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1. 10. 2003
bis
8. 2. 2004
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615.651,66
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541.433,36
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74.218,30
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131
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0,0095
|
923,65
Die Berufung
vom 18. Februar 2004 richtet sich sowohl gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid
2002. Sie wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen die aus der Nichtanerkennung
der steuerfreien Auflösung eines Investitionsfreibetrages resultierende
Körperschaftsteuer begründet. Wie dem Verweis in der Berufung auf das
Mängelbehebungsschreiben vom 28. November 2003 zur Berufung vom
7. November 2003 ua. gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
1999 zu entnehmen ist, vertritt die Bw. im Ergebnis die Auffassung, dass infolge
Rechtswidrigkeit der Körperschaftsteuervorschreibung für 2002 keine
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen bestünde. Ein
weiteres Vorbringen in Bezug auf die Festsetzung der Anspruchszinsen wurde nicht
erstattet.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle in der hier maßgeblichen Fassung vor BGBl I Nr.
180/2004 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
Abs. 4 leg.
cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet worden sind.
Dem
angefochtenen Zinsenbescheid liegt die im Körperschaftsteuerbescheid 2002
ausgewiesene Nachforderung zugrunde. Die Bw. tritt der Zinsenvorschreibung
ausschließlich mit Einwendungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
des Stammabgabenbescheides entgegen.
Anspruchszinsenbescheide
sind zwar mit Berufung anfechtbar. Die Festsetzung von Anspruchszinsen kann aber
nicht im Grunde einer allfälligen Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides angefochten werden, weil eine Überprüfung der
Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen
nicht stattfindet. Vielmehr ist der Zinsenbescheid an die Höhe der im
Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
gebunden (vgl. Ritz, BAO Handbuch, 128).
Erweist sich
der Körperschaftsteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird
dieser (im hier noch offenen) Berufungsverfahren abgeändert oder
aufgehoben, so ist von Amts wegen ein neuer, an die geänderte
Abgabenfestsetzung gebundener Zinsenbescheid zu erlassen. Eine Abänderung
des ursprünglichen Zinsenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die
Berufungswerberin sonst keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen erhoben
hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zu den
nachträglich mit Schreiben vom 11. März 2004 gestellten
Anträgen auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282
Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§
284 Abs. 1 Z 1 BAO) wird noch angemerkt, dass derartige Anträge nur in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) gestellt werden
können. Dies ist hier nicht der Fall und es liegt auch kein den
Übergangsregelungen des § 323 Abs. 12 BAO entsprechender
Sachverhalt vor.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-I/04
- Stammnummer
- 20204
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF