Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0129-G/05
Rückwechsel in ein Studium als schädlicher Wechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-G/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes vom Studienförderungsgesetz erfasstes Studium beginnt (VwGH 1.2.1990, 89/12/0175).
Auch die Rückkehr in ein schon einmal betriebenes Studium stellt daher einen nach dem Studienförderungsgesetz beachtlichen Wechsel dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn R.S., vom 15. Juli 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Juni 2004, betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind B.S., für die Zeit ab 1. März 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn des Berufungswerbers (Bw) hat
vom 3. Oktober 2000 bis 27. September 2001 "Pädagogik; B297/295"
studiert. Mit 27. September 2001 wechselte er in das "Lehramtsstudium, UF
Mathematik, LA Philosophie, Pädagogik, Psychologie; B 191/406/299" und war
in dieser Studienrichtung bis 2. Dezember 2002 zur Fortsetzung
gemeldet.
Mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 hat er in den
Fachhochschul-Diplomstudiengang "Schienenfahrzeugtechnik" gewechselt und dieses
Studium nach der aktenkundigen Abgangsbescheinigung bis 11. Februar 2004
betrieben. Mit 20. Februar 2004 wechselte der Sohn in das "Lehramtsstudium,
UF Mathematik, UF Psychologie und Philosophie; B 191/406/299"
zurück.
In Streit steht im gegenständlichen Verfahren, ob
dieser "Rückwechsel in das genannte Lehramtsstudium einen so genannten
"schädlichen Wechsel" darstellt, wie das Finanzamt im angefochtenen
Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2005
ausgeführt hat.
Der Bw widerspricht dieser Auffassung. Die Rückkehr in
das alte Studium stelle keinen Wechsel dar, vor allem, wenn das alte Studium nun
ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Weiters ersuchte er, die in
§ 17 StudFG i.d.F. BGBl I Nr. 76/2000 enthaltenen gesetzlichen Vorschriften
für den Fall des Studienwechsels zu ändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gelten daher bei
einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Dieser § 17 Studienförderungsgesetz
lautet:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur
Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung
Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel
spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein Studienwechsel vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes von § 3 Studienförderungsgesetz erfasstes Studium beginnt
(vgl. VwGH 1.2.1990, 89/12/0175).
Der Sohn des Bw wechselte mit 27. September 2001 vom
Studium der "Pädagogik; B297/295" in das "Lehramtsstudium, UF Mathematik,
LA Philosophie, Pädagogik, Psychologie; B 191/406/299". Dabei handelte es
sich um den ersten (unschädlichen) Wechsel. Den zweiten, ebenfalls
unschädlichen, Wechsel vollzog er, als er mit Beginn des Wintersemesters
2002/2003 in den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Schienenfahrzeugtechnik"
wechselte. Auch dabei handelt es sich gemäß
§ 3 Abs.1 Z 9
Studienförderungsgesetz um ein von diesem Gesetz umfasstes Studium. Mit
20. Februar 2004 wechselte der Sohn schließlich in das
"Lehramtsstudium, UF Mathematik, UF Psychologie und Philosophie; B 191/406/299"
zurück. Entgegen der Auffassung des Bw stellt auch diese
"Rückkehr" zu dem von seinem Sohn zuerst betriebenen Studium einen nach dem
Studienförderungsgesetz beachtlichen Studienwechsel dar. Bezogen auf das
Wintersemester 2003/2004 liegen nämlich die beiden genannten für einen
Studienwechsel maßgebenden Kriterien vor, das sind Aufnahme eines anderen
als des bisher betriebenen Studiums und Nichtfortsetzung des bisherigen noch
nicht abgeschlossenen Studiums (vgl. auch dazu VwGH 1.2.1990,
89/12/0175).
Es liegt nach der Aktenlage auch keiner der im § 17
Abs. 2 Studienförderungsgesetz genannten Gründe vor. Insbesondere ist
auszuschließen, dass die gesamten Vorstudienzeiten (das sind die im
Fachhochschul-Diplomstudiengang "Schienenfahrzeugtechnik" verbrachten
Studienzeiten) für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der bestehenden Rechtslage, sodass der unabhängige Finanzsenat die dagegen
erhobene Berufung als unbegründet abweisen musste.
Eine Änderung dieser bestehenden Rechtslage kommt dem
unabhängigen Finanzsenat nicht zu.
Graz, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-G/05
- Stammnummer
- 20198
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF