Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0320-I/04
Neuerlicher Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO nach Beendigung des zugrunde liegenden Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-I/04vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 13. Mai 2004 betreffend Nichtbewilligung
der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erhob mit undatiertem, beim Finanzamt am 23. Juni
2003 eingegangenen Schreiben Berufung, deren Betreff zufolge die im Anschluss an
eine abgabenbehördliche Prüfung erlassenen Wiederaufnahmsbescheide
betreffend Umsatzsteuer 1998 sowie Einkommensteuer 1998 und 2001 mit
Ausfertigungsdatum 21. Mai 2003 samt Festsetzung von Anspruchszinsen
für 2001 angefochten wurden. Die Berufungsbegründung betraf jedoch
ausschließlich die mit den formal als angefochten bezeichneten
Wiederaufnahmsbescheiden verbundenen Sachbescheide. Gleichzeitig stellte der Bw.
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der betreffenden
Abgabennachforderungen einschließlich der Anspruchszinsen für
2001.
Nachdem das
Finanzamt am 8. Juli 2003 die Einhebung antragsgemäß ausgesetzt
hatte, führte es ein Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO
durch. Mit Bescheid vom 19. August 2003 erklärte das Finanzamt die
Berufung gegen die obigen Wiederaufnahmsbescheide und den
Anspruchszinsenbescheid als zurückgenommen. Weiters erging eine
Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2003, deren Spruch zufolge die
Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1998 abgewiesen
wurde.
Mit einem am
24. September 2003 eingegangenen undatierten Schreiben brachte der Bw. eine
Berufung gegen den Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO vom
19. August 2003 ein, welcher der Unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 12. März 2004, GZ. RV/0026-I/04, durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattgab.
In der Folge
führte auch der Unabhängige Finanzsenat ein
Mängelbehebungsverfahren betreffend die am 23. Juni 2003 eingegangene
Berufung (siehe oben) durch, das sich im Unterschied zu dem vom Finanzamt
abgeführten Mängelbehebungsverfahren nicht auf die fehlenden
Inhaltserfordernisse der Berufung gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. b und
c BAO, sondern auf lit. a dieser Gesetzesstelle bezog. Da der Bw. dem
diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag vom 16. Februar 2004 nicht
entsprach, stellte der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom
26. März 2004, GZ. RV/0469-I/03, die im Gesetz vermutete
Zurücknahme der Berufung fest.
Laut
Abgabenkonto des Bw. verbuchte das Finanzamt an den Buchungstagen 19. April
2004, 4. Mai 2004, 12. Mai 2004 und 13. Mai 2004 den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1998, Einkommensteuer 1998 und 2001
sowie Anspruchszinsen 2001. Die betreffenden Bescheide gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO befinden sich allerdings
nicht im Akt.
Mit Schreiben
vom 3. Mai 2004 stellte der Bw. bezüglich der gegenständlichen
Abgabennachforderungen (ausgenommen Anspruchszinsen 2001) einen neuerlichen
Aussetzungsantrag. Dieser auf die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1998
sowie Einkommensteuer 1998 und 2001 "bis zur Erledigung der Berufung" (gemeint:
gegen den Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO vom 19.
August 2003) gerichtete Antrag wurde damit begründet, dass der
Zurücknahmebescheid mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 12. April 2004 (richtig: 12. März 2004)
aufgehoben worden sei, weshalb das Berufungsverfahren in der Hauptsache wieder
offen sei.
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2004 wies das Finanzamt den zuletzt
genannten Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass "die zugrunde
liegende Berufung" bereits erledigt worden sei.
Die dagegen
erhobene Berufung vom 1. Juni 2004 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat
unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Berufungsfall maßgebenden
Bestimmungen des § 212a BAO lauten auszugsweise wie folgt:
"(1) Die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus..."
Aus dem klaren
Wortlaut des § 212a Abs. 3 erster Satz BAO ergibt sich, dass
Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis
zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig sind. Im
Streitfall wurde über die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende
Berufung gegen die eingangs erwähnten Bescheide des Finanzamtes vom
21. Mai 2003 mit Berufungsentscheidung des Unabhängiges Finanzsenates
vom 26. März 2004, GZ. RV/0469-I/03, in der Weise entschieden,
dass die Berufung aufgrund der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages
vom 16. Februar 2004 als zurückgenommen erklärt und das
Berufungsverfahren im Grunde des § 275 BAO iVm § 279
Abs. 1 leg. cit. eingestellt wurde. Eine weitere Entscheidung in diesem
Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht. Laut Rückschein erfolgte die
Zustellung der Berufungsentscheidung des UFS vom 26. März 2004 an den
Bw. durch Hinterlegung gemäß
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 1.
April 2004. Einer diesbezüglichen Auskunft des zuständigen Postamtes
zufolge wurde die Sendung vom Bw. am 2. April 2004 behoben.
Dies bedeutet,
dass das der Aussetzung zugrunde liegende Berufungsverfahren bereits vor der
Einbringung des (neuerlichen) Aussetzungsantrages vom 3. Mai 2004 beendet war.
Die rechtlichen Voraussetzung für die begehrte weitere Aussetzung der
Einhebung lagen daher nicht vor. Da der angefochtene Bescheid demnach zu Recht
ergangen ist, war die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-I/04
- Stammnummer
- 20196
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF