Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0844-L/05
gemischte Schenkung; Aufteilung des Barwertes eines Rechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-L/05vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. April 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 14.12.2004 schlossen der Berufungswerber als
Übernehmer und seine Eltern als Übergeber einen Übergabsvertrag,
dessen für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Punkte
(auszugsweise) lauten: "Zweitens: Vertragsgegenstand: Herr GK und
Frau HK übergeben ihrem Sohn, Herrn TK, und dieser übernimmt von
Ersteren deren je zu einer Hälfte gehörige vorangeführte
Liegenschaft EZ ... Grundbuch ... samt allem rechtlichen und tatsächlichen
Zubehör, insbesondere mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus W gegen
Einräumung des im folgenden Punkt vereinbarten
Wohnungsrechtes. Drittens: Wohnungsrecht: Als Gegenleistung
für diese Übergabe bedingen sich die Übergeber das
lebenslängliche, grundsätzlich unentgeltliche, ausschließliche
und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht in
sämtlichen Räumen im Erdgeschoß des Hauses W mit einer
Nutzfläche von rund 129 m² aus. Verbunden mit diesem Wohnungsrecht ist
die alleinige Benützung der Doppelgarage für die Einstellung der
beiden Personenkraftwagen der Übergeber und die Mitbenützung des
Kellers und des Gartens sowie der freie Ein- und Ausgang auch für Besucher
der Übergeber. Die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben
sowie die Heizungskosten werden zu einer Hälfte von den Übergebern und
zur anderen Hälfte vom Übernehmer getragen. Die Stromkosten
werden auf einem eigenen Zähler getrennt verrechnet und sind von den
Vertragsparteien für ihren jeweiligen Gebrauch selbst zu tragen.
... Weitere Gegenleistungen ... werden von den Übergebern nicht
ausbedungen. .... Dreizehntens: Bewertung: Für
Gebührenbemessungszwecke wird das im Punkt Drittens dieses
Übergabsvertrages vereinbarte Wohnungsrecht für die Übergeber mit
dem Betrag von 425,00 € monatlich bewertet. Gemäß
§ 16
BewG ergibt sich daher für dieses lebenslängliche Recht ein
Kapitalwert von 86.604,83 €. ...". Der Einheitswert der
übergebenen Liegenschaft betrug zum 1.1.1992 395.000,00 S, das
entspricht 28.705,76 €.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 4.2.2005 die
Grunderwerbsteuer fest, wobei es - entgegen der im Vertrag vorgenommenen
Bewertung - den Monatswert des Wohnrechtes mit 600,00 € ansetzte
und entsprechend dem Lebensalter der Übergeber nach § 16 BewG
kapitalisierte. Der dagegen eingebrachten Berufung unter Hinweis auf den
Monatswert des Wohnrechtes wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
14.5.2005 dahin Folge gegeben, als es die Grunderwerbsteuer
antragsgemäß von der Bemessungsgrundlage in Höhe von
86.604,83 € festsetzte; vom Kapitalwert des Rechtes entfielen auf den
Erstbegünstigten (das ist der Vater des Berufungswerbers)
37.820,27 €, auf die Zweitbegünstigte (das ist die Mutter des
Berufungswerbers) 48.784,56 €. Damit zusammenhängend
setzte das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Schenkungssteuer vom
halben dreifachen Einheitswert abzüglich des auf den Erstbegünstigten
entfallenden Anteiles der Gegenleistung (vgl. im vorigen Absatz)
fest.
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Die Art
der vom Finanzamt vorgenommenen Bemessung der Schenkungssteuer finde im Gesetz
keine Deckung, weil es bedeuten würde, dass der Übernehmer für
die väterliche Hälfte eine geringere Gegenleistung erbringe als
für die Übernahme der mütterlichen Hälfte. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Vielmehr sei es so, dass sich jeder Übergeber für die
Übergabe seiner ideellen Liegenschaftshälfte für sich und den
anderen Partner das Wohnungsrecht ausbedinge. Diese Gegenleistung sei für
beide Liegenschaftshälften gleichwertig, weil das Wohnungsrecht erst mit
dem Ableben des zuletzt Versterbenden erlösche. Die Tatsache, dass die
Übergeber ein unterschiedliches Alter haben, ändere daran nichts, da
das jeweilige Alter ohnedies für die Ermittlung des Barwertes herangezogen
und entsprechend berücksichtigt werde. Schließlich werde noch auf die
in NZ 01/2005, S 7 f von Hauser
vertretene Rechtsansicht hingewiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird ergänzt: Es
dürfe nicht übersehen werden, dass bei jeder übergebenen
Liegenschaftshälfte das Wohnrecht beiden Übergebern eingeräumt
werde. Das Wohnrecht stehe beiden Übergebern ungeteilt zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der von
Hauser in NZ 01/2005, S 7 f (Das
zweisame Wohnrecht - Stellungnahme) vertretenen Ansicht nicht gefolgt
werden kann: Das Grunderwerbsteuer- und Erbschaftssteuerrecht ist im
Wesentlichen von Rechtsvorgängen im zivilrechtlichen Sinn geprägt. Das
hat zur Folge, dass diese Vorschriften zu beachten sind und sich daran die
entsprechenden Abgabenvorschriften knüpfen. So entspricht es der
ständigen Rechtsprechung, dass jeder Erwerbsvorgang grundsätzlich
selbständig zu beurteilen ist. Für den gegenständlichen
Fall hat dies zur Folge, dass der Übergabsvertrag unter dem Aspekt der
Übertragung jeweils des Hälfteanteiles vom Übergeber und von der
Übergeberin zu beurteilen ist und die abgabenrechtlichen Folgen sich aus
der jeweiligen Vereinbarung ergeben.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Von der Besteuerung sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert
des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt. Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen
abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit
abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich
der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 anzuwenden (§ 16 Abs. 1 BewG). Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch
Verordnung festzusetzen, wen welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist
(§ 16 Abs. 2 BewG).
Unbestritten ist im vorliegenden Fall der Gesamtwert des
den Übergebern eingeräumten Wohnrechtes und der Umstand, dass die
Übergeber jeweils einen Hälfteanteil übertragen haben. Sofern der
Berufungswerber jedoch vermeint, das Wohnrecht sei unteilbar, so ist ihm unter
Berücksichtigung des oben Gesagten entgegenzuhalten, dass die Gegenleistung
für jede einzelne Übergabe auf die steuerlichen Auswirkungen zu
untersuchen ist. Der Gesetzgeber hat durch die Neuformulierung des §
16 BewG in BGBl I 2003/71 die Anwendung versicherungsmathematischer
Grundsätze angeordnet, um Renten auch steuerlich (annähernd) nach der
tatsächlich zu erwartenden Lebensdauer zu bewerten. Im vorliegenden
Fall ist von einer so genannten verbundenen Rente auszugehen. Eine
Verbindungsrente ist eine Rente, die an die Lebenszeit mehrerer Personen
geknüpft ist. Die Rente soll bei Versterben einer Person entweder in
gleicher oder in anderer Höhe auf die andere Person übergehen oder
ausbezahlt werden. Eine typische Ausprägung einer solchen verbundenen Rente
ist ein in einem Übergabsvertrag von den Übergebern ausbedungenes
Wohnrecht und daher rechtlich danach zu beurteilen. Nach gewissen
mathematischen Formeln kann der so genannte Barwert der Rente berechnet werden.
Für steuerliche Zwecke ist dieser Barwert der verbundenen Rente auf die
einzelnen Beteiligten aufzuteilen, sofern für jede dieser berechtigten
Personen ein Erwerbsvorgang vorliegt. Die Gegenleistung ist für jeden
Erwerbsvorgang für sich zu ermitteln. Es liegen - wie bereits
ausgeführt - so viele Erwerbsvorgänge vor, als Personen auf
beiden Vertragsseiten auftreten. Ergibt sich daher für einen der
Beteiligten ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert seines übertragenen
Vermögens (steuerlich maßgeblicher Wert - hier: halber
dreifacher Einheitswert) zum Wert der Gegenleistung (hier: Anteil am Barwert der
verbundenen Rente), so liegt insoweit eine so genannte gemischte Schenkung vor,
die der Schenkungssteuer unterliegt. Die Festsetzung der Schenkungssteuer
wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung
ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-L/05
- Stammnummer
- 20189
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF