Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0179-I/05
Einbeziehung der (halben) Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-I/05vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An Sachverhalt war bei der Entscheidung davon auszugehen, dass mit Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages die Bw. den Kauf der darin bezeichneten Eigentumswohnung vereinbarte und gleichzeitig den Notar mit der Errichtung des Anwartschaftsvertrages und des verbücherungsfähigen Kaufvertrages sowie mit der grundbücherlichen Durchführung beauftragte. Erst mit der Unterzeichnung des Anwartschaftsvertrages entstand eine vorher nicht bestehende Vertragsbeziehung zwischen dem Notar (Vertragsverfasser) und der Bw. Die Sachverhaltsannahme des Finanzamtes, dass jedenfalls auch die verkaufende Baugesellschaft ( die diesen Notar gemäß § 12 BTVG zum Treuhänder bestellt hatte und der unbestrittenermaßen für die gesamten Verkäufe dieses Bauprojektes der jeweilige Vertragsverfasser war) diesen Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt haben musste, erweist sich als schlüssig . Betrauten somit im Ergebnis beide Vertragsteile den Notar mit der Vertragserrichtung und verpflichtete sich die Käuferin vertraglich, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung alleine zu tragen, dann stellen die von der Bw. zur Bezahlung übernommenen (anteiligen) Vertragserrichtungskosten der Verkäuferin eine sonstige Leistung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.C., Adresse, vertreten durch
Notar.X, vom 26. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 6. August 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von der Gegenleistung
von 241.327,57 € wird die 3,5%-ige Grunderwerbsteuer mit 8.446,46 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 28. Jänner 2003 schlossen die Firma Y.GmbH. und
C.C. bezüglich des Ankaufes einer bestimmten Eigentumswohnung einen
Anwartschaftsvertrag ab. Nach Punkt 2. "Kaufpreis" betrug der Gesamtkaufpreis
239.175 €. Weiters wurde darin Folgendes ausdrücklich vereinbart.
" Nicht im
Kaufpreis enthalten sind:
Die
Kosten und Gebühren für die Errichtung dieses Vertrages, des
verbücherungsfähigen Kaufvertrages sowie des
Wohnungseigentumsvertrages.
Die
Kosten und Gebühren für die Verbücherung des
Wohnungseigentumsvertrages sowie die gerichtlichen
Eintragungsgebühren.
Die
Grunderwerbsteuer gemäss Grunderwerbsteuergesetz 1987.
Die
Eintragungsgebühr für eine allfällige
Kaufpreishypothek.
Ebenfalls
zu Lasten der Käuferseite geht eine eventuell anfallende Erhöhung von
den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden
Mehrwertsteuer-Sätzen."
Punkt 10
"Rechtliche Durchführung" enthielt weiters folgende vertragliche
Festlegung: "Die Käuferseite beauftragt den
unter Punkt 3 "Zahlungsbedingungen" genannten Treuhänder (Notar) mit der
Errichtung dieses und des verbücherungsfähigen Kaufvertrages sowie mit
der grundbücherlichen Durchführung. Gleichzeitig wird dieser zum
Zustellungsbevollmächtigten für alle Bescheide und Beschlüsse
bestellt. Die hiefür anfallenden Kosten werden mit 1,5% des
Gesamtkaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen
pauschaliert."
Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2003 verkaufte die Y.GmbH der
C.C. die Eigentumswohnung. In Punkt IX des Kaufvertrages vereinbarten die
Vertragsteile Folgendes:
"Sämtliche mit
der Errichtung, Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung dieses
Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, einschließlich der zur
Vorschreibung gelangenden Grunderwerbsteuer, bezahlt die Käuferseite, die
auch den Auftrag zu dieser Vertragssache erteilte, zur Gänze allein und
ohne Anrechnung auf den
Kaufpreis.
Allfällige
Rechtsberatungskosten trägt jene Partei, die diese in Anspruch nimmt, aus
eigenem."
Mit Abgabenerklärung Gre. 1 wurde der Rechtsvorgang
"Anwartschaftsvertrag" dem Finanzamt angezeigt, wobei eine Gegenleistung von
239.175 € ausgewiesen wurde.
Das Finanzamt schrieb mit dem gegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid gegenüber der C.C. (im Folgenden kurz Bw.)
für diesen Rechtsvorgang ausgehend von einer um die
Vertragserrichtungskosten von 4.305,15 € erhöhten Gegenleistung die
Grunderwerbsteuer im Betrag von 8.521,81 € (= 3,5 % von 243.480,15 €)
vor.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung
bekämpft die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die
Bemessungsgrundlage im Wesentlichen mit dem Vorbringen, laut Vertrag habe die
Käuferseite den Auftrag zu dieser Vertragssache erteilt. Abgesehen davon
umfasse der Auftrag zur Vertragserrichtung ja nicht nur die Errichtung des
eigentlichen Kaufvertrages selbst, sondern vielmehr, gerade bei Wohnbauprojekten
zum wirtschaftlich weitaus größeren Teil, den Auftrag, eine
Treuhandschaft zu übernehmen. Diese Treuhandschaft im Sinne des
Bauträgervertragsgesetzes sowie die doppelte Treuhandschaft den
finanzierenden Geldinstituten und der Käuferseite gegenüber,
könne nur die Käuferseite dem Vertreter ihres Vertrauens erteilen,
nicht jedoch die Verkäuferseite. Wenn das Finanzamt in ihrem fiskalischen
Standpunkt wenigstens annähernd eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in
den Vordergrund gestellt hätte, hätte es - wenn überhaupt-
höchstens zum Ergebnis kommen können, irgendwie einen gemeinsamen
Auftrag argumentativ darzustellen. Selbst diese Betrachtungsweise würde
jedoch gekämpft werden, weil eben die gesamte Abwicklung mehr ist als nur
die Verfassung eines Vertrages.
Die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, womit
die Vertragserrichtungskosten auf die Hälfte des bisherigen Ansatzes
reduziert worden waren, stützte das Finanzamt unter Darlegung der
Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH auszugsweise auf
nachstehende Ausführungen:
" Aus Vertragspunkt
10. geht zwar hervor, dass die Käuferseite den Notar mit der Erstellung des
Vertrages beauftragt hat, doch wird dadurch an Sachverhalt keinesfalls
ausgeschlossen, dass nicht auch bereits die Verkäuferseite für sich
ebenfalls diesen Notar mit der Vertragserrichtung betraut hat. Dafür
spricht, dass sämtliche Kaufverträge für das gesamte Bauvorhaben
von diesem Notar errichtet worden sind. Wäre die Käuferin alleiniger
Auftraggeber für die Vertragserrichtungskosten gewesen, dann machen die
Vertragsbestimmungen laut Punkt 2. (Nicht im Kaufpreis enthalten sind: Die
Kosten und Gebühren für die Errichtung dieses Vertrages, des
verbücherungsfähigen Kaufvertrages, sowie des
Wohnungseigentumsvertrages. Ebenfalls zu Lasten der Kaufseite geht .....) sowie
Punkt 10 zweiter Absatz (Zur Sicherstellung des Kaufpreises bzw. Kaufpreisrestes
samt höchstens 12 % Verzugszinsen und Nebengebührensicherstellung
für alle dem Verkäufer in seiner Rechtsverfolgung entstehenden Kosten,
insbesondere Exekutionsführungskosten und Kosten der rechtsfreundlichen
Vertretung, bestellt die Käuferseite die ihr zukommenden Anteile samt
Wohnungseigentum zum Pfand) keinen Sinn. Solche in einem Kaufvertrag detailliert
festgelegten vertraglichen Regelungen und eine Pfandbestellung sind aber
vollkommen undenkbar und ergeben keinen Sinn, wenn auf Grund der
Auftragserteilung zivilrechtlich ohnedies allein die Käuferseite zur
Entrichtung der Vertragserrichtungskosten gegenüber dem Vertragsverfasser
verpflichtet gewesen wäre.
An
Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass nicht die Käuferin sondern die
Verkäuferin den Notar mit den Vorbereitungsarbeiten und der
gegenständlichen Vertragserrichtung betraut hat und die Käuferin diese
zivilrechtlich der Verkäuferin zufallenden Kosten als Nebenkosten des
Kaufpreises übernommen hat. Unter Berücksichtigung darauf, dass in
weiterer Folge die Käuferin ebenfalls den Notar mit der Vertragserrichtung
beauftragt hat, erachtet die Behörde 50 % des Pauschbetrages in Höhe
von 1,5% des Gesamtkaufpreises für angemessen. Die Grunderwerbsteuer war
deshalb mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 241.327,57 €
(Kaufpreis 239.175,00 + Hälfte der Vertragserrichtungskosten incl. USt
2.152,57) mit 8.446,46 € festzusetzen. Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
ohne darin auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zu replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053ff ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Unter dem Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung-
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz
66 zu § 5 GrEStG 1987 und die dort angeführten Erkenntnisse). Der
Verwaltungsgerichtshof (und auch die Lehre, siehe Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 79 und Rz 79a zu § 5 GrEStG 1987 und
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG) hat sich
bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören und hat in den
Erkenntnissen VwGH 22.4.1953, 310/51, ÖStZB 1953, S 57, VwGH 8.6.1959,
1528/57, ÖStZB 1959, S 94 und VwGH 21.2.1985, 84/16/0228, ÖStZB 1986,
S 16, dargelegt, dass in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen
Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und
somit gemäß
§§ 896,1004 und 1014 ABGB zu deren
anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, die
(anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung darstellt, wenn der
Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu
tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang dargetan, dass in einem
solchen Fall keine Bedenken bestehen, derartige Leistungen unter die im § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten "sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da
diesfalls eine Vertragspartei eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz
die andere Partei zu erbringen hätte. Die Frage, ob im konkreten Fall die
im Anwartschaftsvertrag mit 1,5 % des Gesamtkaufpreises pauschalierten
Vertragserrichtungskosten eine sonstige Leistung bildet, ist daher danach zu
beurteilen, wer von den Vertragsparteien (die verkaufende Baugesellschaft, die
Käuferin oder beide gemeinsam) den Notar mit der durch diese pauschalen
Kosten abgegoltenen Agenda beauftragt haben und damit zivilrechtlich zur Tragung
der diesbezüglichen Kosten verpflichtet war.
Nach Ergehen der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung, die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung bildet, entscheidet den Streitfall, ob das Finanzamt an
Sachverhalt zu Recht davon ausgegangen ist, letztlich hätten beide
Vertragsparteien zeitlich versetzt den Notar mit der Vertragserrichtung
beauftragt, weshalb es sich bei diesen Kosten um solche handelt, zu deren
Tragung auf Grund der Auftragserteilung auch die verkaufende Baugesellschaft
zivilrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die aber dann als Folge einer
vertraglichen Vereinbarung von der Käuferin zur Gänze zur Entrichtung
übernommen wurden.
Laut ersten Satz des Punktes 10 "Rechtliche
Durchführung" des Anwartschaftsvertrages
"beauftragt die
Käuferseite den unter Punkt 3. "Zahlungsbedingungen" genannten
Treuhänder (Notar) mit der Errichtung dieses und des
verbücherungsfähigen Kaufvertrages sowie mit der
grundbücherlichen Durchführung". Allein die Verwendung der
Gegenwartszeitform ("beauftragt") zeigt schon auf, dass die Käuferin erst
mit Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages den Notar zur Errichtung von
diesem bevollmächtigt hatte. Für die Annahme, dass die Bw. dabei einen
bereits vorgefertigten, ausformulierten Vertragsentwurf unterzeichnet hatte,
spricht deutlich das Ausfertigungsbild des Anwartschaftsvertrages, war doch
augenscheinlich die Verkäuferin mit den entsprechenden persönlichen
Angaben in den aufgelegten Vertragstext bereits eingearbeitet, während die
diesbezüglichen Angaben zum "Käufer" (der im Gegenstandsfall eine
Käuferin war) bloß handschriftlich zugefügt wurden. Auch die
Art, wie dieser Anwartschaftsvertrag unter dem Namen der verkaufenden
Baugesellschaft EDV- mäßig gespeichert wird, spricht eindeutig
dafür, dass es sich dabei um einen bereits ausformulierten Vertragsentwurf
handelte, der von der Verkäuferin dem jeweiligen "Käufer" zur
Unterfertigung unterbreitet wurde. Die Schlüssigkeit dieser
Sachverhaltsannahme zeigt sich wohl auch daran, dass nach den Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung "sämtliche Kaufverträge für das
gesamte Bauvorhaben von diesem Notar errichtet worden sind". Der
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt folgende die Entscheidung tragende
Tatumstände zugrunde:" An Sachverhalt ist
daher davon auszugehen, dass nicht die Käuferin sondern die
Verkäuferin den Notar mit den Vorbereitungsarbeiten und der
gegenständlichen Vertragserrichtung betraut hat und die Käuferin diese
zivilrechtlich der Verkäuferin zufallenden Kosten als Nebenkosten zum
Kaufpreis übernommen hat. Unter Berücksichtigung darauf, dass in
weiterer Folge die Käuferin ebenfalls den Notar mit der Vertragserrichtung
beauftragt hat, erachtet die Behörde 50 % des Pauschbetrages in Höhe
von 1,5 % des Gesamtkaufpreises für angemessen." Die Richtigkeit der
darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen blieben im weiteren Verfahren
unwidersprochen und können daher nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise VwGH 28.6.1989, 89/16/0048 und
VwGH 23.5.1996, 94/15/0024) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als
sachlich richtig angesehen werden. Überdies ist dem Berufungsvorbringen
entgegenzuhalten, dass sich aus der Vertragslage keineswegs gesichert ableiten
lässt, nur die Käuferin habe ausschließlich und allein den Notar
mit der Vertragserrichtung beauftragt. Wenn nämlich diesbezüglich in
Punkt 10 des Anwartschaftsvertrages steht, dass
"die Käuferseite den
unter Punkt 3. "Zahlungsbedingungen" genannten Treuhänder (Notar) mit der
Errichtung dieses und des verbücherungsfähigen Kaufvertrages sowie mit
der grundbücherlichen Durchführung
beauftragt
" und in Punkt IX des
Kaufvertrages auszugsweise vereinbart wird, dass die Käuferseite
"die auch den Auftrag zu
dieser Vertragssache erteilte" zur Gänze allein und ohne Anrechnung
auf den Kaufpreis sämtliche mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen
Kosten bezahlt, dann schließen diese vertraglichen Formulierungen
keineswegs aus, dass nicht bereits die Verkäuferin für sich im
"Vorlauf" des Bauprojektes diesen Notar (den die Verkäuferin
gemäß
§ 12 BTVG zum Treuhänder bestellt hatte und damit
sowieso mit diesem schon in einem Auftragsverhältnis stand) ebenfalls mit
der Errichtung des Anwartschaftsvertrages beauftragt hat. Dies erklärt,
warum vom Anwartschaftsvertrag augenscheinlich bereits bei Unterfertigung durch
den "Käufer" ein ausformulierter Vertragsentwurf auflag. Für eine
Auftragserteilung auch durch die Verkäuferin spricht die ausdrückliche
vertragliche Festlegung, dass die Käuferseite zur Gänze allein die
Vertragserrichtungskosten bezahle auch deshalb, weil ansonsten diese
Vertragsbestimmung des Punkt IX des Kaufvertrages entbehrlich und keinen Sinn
machen würde. Wenn nämlich, wie dies das Berufungsvorbringen glauben
machen will, ausschließlich nur die Käuferin (und nicht auch die
Verkäuferin) diesen Notar mit der Vertragserrichtung (wozu bereits der
Anwartschaftsvertrag zählt) beauftragt hätte, dann wäre schon
zivilrechtlich nur diese Auftraggeberin auf Grund ihrer Auftragserteilung zur
gänzlichen Tragung/Bezahlung dieser Vertretungskosten verpflichtet gewesen.
Es hätte somit dieser ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages keineswegs bedurft. Darf aber
wohl schlichtweg ausgeschlossen werden, dass zwei Vertragsparteien eine
derartige vertragliche Festlegung hinsichtlich der Bezahlung der
Vertragserrichtungskosten auch dann treffen würden, wenn die Käuferin-
wie dies das Berufungsvorbringen suggerieren will - tatsächlich die
alleinige Auftraggeberin des Notars (und damit zivilrechtlich die alleinige
Zahlungspflichtige) gewesen wäre, dann rechtfertigt diese offenbar von den
Vertragsparteien für erforderlich erachtete Vertragsformulierung die
begründete Schlussfolgerung, dass -ungeachtet der bewussten verbalen
Vermeidung eines Hinweises auf eine Auftragserteilung auch durch die
Verkäuferin- eine solche trotzdem vorgelegen ist und durch diese
Vertragsbestimmung die Tragung der gesamten Kosten auf die Käuferin
überbunden wurde. Nur bei einer solchen Sachlage macht diese
Vertragsbestimmung jedenfalls Sinn und findet ihre materielle
Regelungsgrundlage. Soweit aber in der Berufung auf die Treuhandschaft im Sinne
des Bauträgervertragsgesetzes verwiesen und damit argumentiert wird, eine
solche Treuhandschaft könne nur die Käuferseite dem Vertreter ihres
Vertrauens erteilen, nicht jedoch die Verkäuferseite, dann wird dabei
vollkommen übersehen, dass nach § 12 Abs. 1
Bauträgervertragsgesetz (BTVG) der Bauträger (hier die verkaufende
Baugesellschaft) verpflichtet ist, spätestens bei der Unterfertigung des
Bauträgervertrages einen Treuhänder zu bestellen, dessen
Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers
(§ 7 Abs. 5) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Laut Abs. 2 kann
als Treuhänder nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalt- Partnerschaft) oder
ein Notar (eine Notar- Partnerschaft) bestellt werden. Auch die Strafbestimmung
des § 17 Z 3 BTVG richtet sich gegen den Bauträger. War aber auf Grund
dieser Rechtslage der Treuhänder (Notar) vom Bauträger spätestens
bei der Unterfertigung des Bauträgervertrages (§ 2 Abs.1 BTVG) zu
bestellen, dann ist die Treuhandbestellung von der Frage der Auftragserteilung
zur Vertragserrichtung auseinander zu halten. Dass aber der Treuhänder zum
Zeitpunkt der Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages bereits vom
Bauträger bestellt war und somit feststand, ergibt sich aus Punkt 3 lit. a
dieses Vertrages mit aller Deutlichkeit.
Auf Grund obiger Ausführungen war bei der Entscheidung
des vorliegenden Berufungsfalles an Sachverhalt davon auszugehen, dass mit
Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages die Bw. den Kauf der darin
bezeichneten Eigentumswohnung vereinbarte und gleichzeitig den Notar mit der
Errichtung des Anwartschaftsvertrages und des verbücherungsfähigen
Kaufvertrages sowie mit der grundbücherlichen Durchführung
beauftragte. Erst mit der Unterzeichnung des Anwartschaftsvertrages entstand
eine vorher nicht bestehende Vertragsbeziehung zwischen dem Notar
(Vertragsverfasser) und der Bw. Ein vor diesem Zeitpunkt liegender Auftrag der
Bw. an den Vertragsverfasser wurde nicht behauptet. Lag aber der Vertragsentwurf
für den Anwartschaftsvertrag im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung durch
die Bw. schon vor, dann erweist sich die im Übrigen unbestritten gebliebene
Sachverhaltsannahme des Finanzamtes, dass jedenfalls auch die Verkäuferin
(und nicht nur die Bw) den Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt haben
musste, als schlüssig und mit den Denkgesetzen übereinstimmend.
Betrauten somit im Ergebnis beide Vertragsteile den Notar mit der
Vertragserrichtung und verpflichtete sich die kaufende Bw., die gesamten Kosten
der Vertragserrichtung alleine zu tragen, dann stellen die von der Bw.
vertraglich zur Bezahlung übernommenen (anteiligen)
Vertragserrichtungskosten der Verkäuferin eine sonstige Leistung
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar. Die Einbeziehung dieser
übernommenen Vertragserrichtungskosten in die GrESt- Bemessungsgrundlage
war folglich rechtens. In der Berufungsvorentscheidung wurden diese
(anteilsmäßigen) Vertragserrichtungskosten mit der Hälfte des
festgelegten Pauschbetrages von 1,5 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich
Umsatzsteuer (somit 0,75 % von 239.175 € = 2.152.57 € zuzüglich
Umsatzsteuer) angenommen. Die betragsmäßige Richtigkeit der
angesetzten Vertragserrichtungskosten blieb unbestritten und erscheint unter dem
Aspekt, dass beide Vertragsteile den Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt
haben, sachlich durchaus angemessen. Unter Übernahme des Ergebnisses der
Berufungsvorentscheidung war ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
241.327,57 € (Kaufpreis von 239.175 € + Hälfte der
Vertragserrichtungskosten von brutto 2.152,57 €) die Grunderwerbsteuer mit
8.446,46 € festzusetzen.
Der Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt
teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
am 5. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-I/05
- Stammnummer
- 20185
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF