Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1326-W/05
Investitionszuwachsprämie bei Vorführkraftfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1326-W/05vom 04.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Karabece & Müller Wirtschafts- und SteuerberatungsgesmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk betreffend
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte für das
Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG 1988 in Höhe von € 69.560,00 geltend. Im Zuge einer Nachschau
stellte das Finanzamt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei den unter
den Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
aufgenommenen Fahrzeugen vom Typ Ford Galaxy (Inv-Nr. 150; Anschaffungswert
€ 22.750,00) um einen Vorführwagen und beim LKW Iveco 80E18 (Inv-Nr.
153; Anschaffungswert € 65.000,00) um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt habe,
für welche eine Investitionsprämie nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 17.
Jänner 2005 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002 in
Höhe von Euro 52.812,76 fest.
Dagegen erhob die Bw. mit
Schreiben vom 11. Februar 2005 Berufung und führte aus, dass auch der LKW
Iveco 80E18 ein Vorführwagen gewesen sei. Vorführwagen zählten
beim Kraftfahrzeughändler zum Umlaufvermögen. Bei der Bw. seien diese
Fahrzeuge daher erstmals dem Anlagevermögen zugeführt worden.
Gemäß Rz 3763 der Einkommensteuerrichtlinien, ergangen zu
§ 10 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag), wäre die nur
vorübergehende Nutzung als Vorführwagen durch den
Veräußerer für die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages
nicht schädlich. Die Investitionsbegünstigung stehe demjenigen zu, der
das Wirtschaftsgut erstmals in sein Anlagevermögen übernehme, weshalb
auch der Bw. die beantragte Investitionszuwachsprämie zustehe.
Mit Schreiben vom 2. März
2005 übermittelte die Bw. dem Finanzamt die Bestätigungen der
Lieferfirmen, dass sich die beiden Vorführfahrzeuge bei diesen nicht im
Anlagevermögen befunden hätten und somit für diese
Wirtschaftsgüter noch keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht
worden sei.
Am 1. August 2005 wurde die
Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr.
155/2002, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Nach Abs. 2 der
angeführten Gesetzesbestimmung sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob ein Vorführfahrzeug ein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG
1988 darstellt. Aus der Bestimmung des § 108e Abs. 2 EStG 1988 ergibt
sich eindeutig, dass nur ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich sind.
Ungebraucht sind
Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs
fabrikneu sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
17.1.1994, 93/15/0218) ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und
Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise
verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken
ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt
hat, ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in
einer seinen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre
angeschlossen, die lediglich fabrikneue Wirtschaftsgüter,
Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu
Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen
Vorführgeräte (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988,
Tz 75 zu § 10 EStG und auch Rz 8218 ff der Einkommensteuerrichtlinien
2000 (nicht jedoch die in der Berufung angeführte Rz 3763).
Bei den von der Bw.
angeschafften Vorführfahrzeugen handelt es sich somit um keine
ungebrauchten Wirtschaftsgüter, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der Investitionsprämie nicht gegeben sind.
An der Beurteilung, dass es
sich bei den von der Bw. angeschafften Fahrzeugen um gebrauchte
Wirtschaftsgüter handelt, für die eine Investitionszuwachsprämie
nicht gewährt werden kann, ändert auch der Einwand der Bw., dass es
ausschlaggebend wäre, bei wem das Wirtschaftsgut erstmalig ins
Anlagevermögen aufgenommen wurde nichts, da weder § 108e EStG
1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine solche sich im
Auslegungswege aus der angeführten Gesetzesbestimmung ableiten
lässt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
4. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1326-W/05
- Stammnummer
- 20178
- Gültig
- 04.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF