Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0211-G/03
Vorsteuer im Baugewerbe aus Rechnungen eines Subunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0211-G/03vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Bernhard Koller und Dr. Otmar Donnerer im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der TGmbH,
8047 Graz-Ragnitz, Ragnitzstraße 196, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. September 2002 betreffend Festsetzung von
Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201 BAO nach der am
29. November 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember 2001 und
April 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Die Umsatzsteuer für den
Zeitraum Dezember 2001 wird mit 10.606,14 €
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer für den
Zeitraum April 2002 wird mit -1.092,54 €
festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Berufung
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli 2002 wird Folge
gegeben. Der Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für
Juli 2002 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die TGmbH (in der Folge als Berufungswerberin, kurz Bw.
bezeichnet) ist im Innenausbau tätig. Im Zuge einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht,
Vorsteuern aus Rechnungen einer als Subfirma für die Bw. tätigen SGmbH
seien nicht anzuerkennen, da die in den Rechnungen angeführte
Geschäftsanschrift nicht existiere.
Der Prüfer bezog sich auf eine
Sachverhaltsdarstellung vom 18. September
2002.
Darin hatte ein Betriebsprüfungs-Organ des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien festgehalten, dass die fragliche
Subfirma in diesem Amt aufgenommen worden war, da der Geschäftsführer
Z eine aufrechte Meldebestätigung sowie alle erforderlichen Unterlagen
einer Firmengründung vorgelegt hatte. Die Betriebsadresse 1150 Wien, AGasse
11/50 sei durch den Geschäftsführer bekannt gegeben worden. Das Haus
weise nur Wohnungen bis zur Nr. 21 auf. Es seien keine Büros oder
Geschäftslokale vorhanden. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer Z der gegründeten GmbH sei nicht
auffindbar. Anfragen bei der Sozialversicherung sowie im Zentralmeldeamt seien
erfolglos geblieben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe
laut Aussage des Inhabers der Wohnung 1150 Wien, AGasse 11/2, K, sporadisch in
dieser Wohnung gewohnt, wo er auch gemeldet gewesen sei. K habe die Anmeldung
als Freundschaftsdienst geduldet. K habe angegeben, dass die
Firmenadresse auf seine Wohnadresse habe lauten sollen. Es habe eine
Adressänderung beim Firmenbuch durchgeführt werden sollen, welche
jedoch unterblieben sei. Da in letzter Zeit Schwierigkeiten mit Behörden
aufgetreten seien und Z auch von K nicht erreichbar sei, sei Z im
September 2002 abgemeldet worden.
Über
Geschäftstätigkeiten der SGmbH habe K keine Ahnung.
Zufolge Abfragen bei der Wiener Gebietskrankenkasse seien
bei der SGmbH folgende Arbeiter kurzfristig angemeldet
gewesen:
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M.D.
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von 4.3.2002 bis 6.3.2002
|
Th
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von 26.3.2001 bis 6.6.2001 (gewerberechtl.
GF)
|
E.Z.
|
von 25.6.2001 bis 12.10.2001
Weitere Arbeiter seien nicht
gemeldet.
Aus einer der
Sachverhaltsdarstellung beigelegten
Niederschrift vom 29. August 2002
mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der SGmbH, Th, ist
ersichtlich, dass dessen gewerbliche Tätigkeit als Trockenbaumeister bei
verschiedenen Firmen durch F abgewickelt wurde. Er selbst habe keine Ahnung, wo
er an- bzw. abgemeldet (gewesen) sei. Die Bezahlung sollte monatlich netto 750,-
€ betragen. Die Bezahlung sei in bar erfolgt, die letzte Auszahlung im
Jänner 2002. Bei den jeweiligen Firmen sei er mit 20 Stunden offiziell
gemeldet (Wiener Gebietskrankenkasse). Er habe nie auf Baustellen in Wien
gearbeitet, nur auf Baustellen in der Steiermark und im Burgenland, nicht aber
für Wiener Firmen.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und anerkannte die oben angeführten Vorsteuern in den Bescheiden betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2001, 4/2002 und 7/2002 nicht. In den
Bescheiden betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2001, 4/2002 und
7/2002 wurden die folgenden Vorsteuern nicht anerkannt:
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06/01-12/01
(Bescheid
12/2001)
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2.947,47
€
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01/02-04/02
(Bescheid
4/2002)
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5.369,18
€
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05/02-07/02
(Bescheid
7/2002)
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2.746,90 €
Die Bw. wandte in der
Berufung ein, die SGmbH sei in der Zeit,
in der sie für die Bw. Leistungen erbracht habe, beim Firmenbuch Wien unter
der Firmenbuchnummer 9...x registriert und beim Finanzamt für den 6., 7.
und 15. Bezirk in Wien unter der Steuernummer 0../.... erfasst gewesen. Der
Geschäftsführer der SGmbH sei in der AGasse 11/2 gemeldet gewesen,
womit sich der Sitz der Geschäftsleitung dort befunden habe. Beim
Firmenbuch und auch beim Gewerbeamt sei als Adresse AGasse 11/50 angegeben
gewesen. Es werde vermutet, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handeln
dürfte, da 11/50 der Postleitzahl 1150 entspreche.
Der Geschäftsführer der SGmbH habe E.Z., wohnhaft
ÄGasse, eine (der Berufung in Kopie beigelegte) Spezialvollmacht erteilt,
wonach E.Z. im Namen der GmbH tätig werden durfte.
Laut den Feststellungen der durch das Finanzamt Graz-Stadt
mit Erhebungen beauftragten Betriebsprüfungsabteilung Wien sei mitgeteilt
worden, dass der Geschäftsführer der SGmbH, Z, die GmbH unter Vorlage
einer aufrechten Meldebestätigung sowie aller für eine
Firmengründung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß
angemeldet habe. Hier sei ebenfalls die Adresse AGasse 11/50 angegeben worden.
Daraus, dass der SGmbH eine Steuernummer zugeteilt worden sei, lasse sich
schließen, dass die Post des Finanzamtes an die Adresse AGasse 11/50 sehr
wohl bei der SGmbH unter dieser Adresse angekommen sein müsse.
Widrigenfalls wäre diese an das Finanzamt zurückgekommen, was schon zu
einem früheren Zeitpunkt zu amtswegigen Erhebungen durch das Wiener
Finanzamt hätte führen müssen. Auch die Kontoauszüge der
Wiener Gebietskrankenkasse, bei welcher zeitweise Arbeitnehmer angemeldet
gewesen seien, müssten auf dem Postweg zugestellt worden sein und
dürften auch diese Schriftstücke unter der angegebenen Adresse bei der
SGmbH angekommen sein.
Als Anschrift sei somit grundsätzlich die Hausnummer
maßgebend, die Angabe einer Wohnungsnummer sei für eine Anschrift und
Postzustellung somit nicht erforderlich.
Die SGmbH habe für die Berufungswerberin
tatsächlich Leistungen erbracht und über diese Leistungen mit
Mehrwertsteuer abgerechnet. Die Rechnungen entsprächen den Bestimmungen des
§ 12 UStG 1994.
Die SGmbH sei Unternehmer gewesen, was von der
Betriebsprüfung nicht bezweifelt worden sei. Sie habe tatsächlich
Leistungen im Inland erbracht, was durch die Betriebsprüfung ebenfalls
nicht bezweifelt worden sei. Da die Rechnung sämtliche geforderten Merkmale
enthalten habe, überdies sogar die Firmenbuchnummer, habe für die Bw.
kein Zweifel an der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden.
Aus der Registrierung beim Firmenbuch könne
geschlossen werden, dass die Firma auch beim Finanzamt steuerlich erfasst sei.
Es könne keinesfalls der Bw. angelastet werden, wenn das zuständige
Finanzamt Erhebungen unterlasse.
Grundsätzlich sei somit als Anschrift die Hausnummer
maßgebend, die Angabe einer Wohnungsnummer sei für eine Anschrift und
Postzustellung nicht erforderlich.
Die der Berufung in Kopie beigelegte "Spezialvollmacht"
bezeichnet sowohl im Vollmachtstext als auch in der notariellen Beglaubigung die
Adresse des Z mit AGasse 11/50.
Die abweisenden
Berufungsvorentscheidungen wurden damit
begründet, dass die SGmbH an der in den Rechnungen angeführten Adresse
nicht bekannt sei, bzw. ihre Geschäftstätigkeit nicht ausübe.
Hinsichtlich der tatsächlichen Leistungserbringung werde den
Berufungsausführungen zugestimmt. Die Abgabenbehörde vertrete jedoch
weiterhin die Ansicht, dass es sich bei der in den Rechnungen angegebenen
Anschrift um eine Scheinadresse handle. In der Berufung werde bestätigt,
dass sich an der Adresse 1150 Wien, AGasse 11/50, nicht der Sitz der
Geschäftsleitung befunden habe, dort werde nämlich angeführt, der
Sitz der Geschäftsleitung habe sich in der AGasse 11/2 befunden, da der
Geschäftsführer der SGmbH dort gemeldet gewesen sei.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der
als Leistungserbringer ein Unternehmen aufscheine, das an der angegebenen
Adresse gar nicht existiere, sei zu versagen.
Im Vorlageantrag
wies die Bw. darauf hin, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung die
Leistungserbringung durch die SGmbH an die Bw. anerkannt habe. Die Bw. habe
Geschäftsbeziehungen zu der beim Firmenbuch Wien unter 9...x registrierten
SGmbH aufgenommen. An die Adresse laut Firmenbuch gerichtete Schriftstücke
und Korrespondenz seien nachweislich bei der SGmbH angekommen, sodass kein
Zweifel an der Existenz der Firma unter dieser Adresse bestehen
konnte.
Die formalen Anforderungen an eine Rechnung dürften
nicht so gestaltet sein, dass die Ausübung des Rechtes praktisch
unmöglich sei. Die Rechnung habe keinen einzigen formalen Mangel
aufgewiesen, zumal die angegebene Adresse auch mit dem Firmenbuchauszug
übereingestimmt habe.
Die Anschrift auf der Rechnung, die üblicherweise Ort,
Straße und Nummer zu enthalten habe, sei völlig richtig. Ein Irrtum
in der Anführung einer anderen Topnummer sei als unbeachtlich anzusehen und
rechtfertige die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht.
Im Geschäftsleben sei es durchaus
nicht
üblich, dass man sich
persönlich an Ort und Stelle vom Vorhandensein einer
Geschäftsräumlichkeit überzeuge, sondern es sei durchwegs
üblich, geschäftliche Kontakte durch Telefon, Fax, E-Mail und
dergleichen zu knüpfen.
Aus dem BP-Akt ist ersichtlich, dass der
Geschäftsführer der SGmbH am 22. März 2001, einen Tag nach
der Errichtung des Gesellschaftsvertrages, seinem Neffen E.Z. eine Vollmacht zur
Unterschriftsleistung für die GmbH erteilt hatte. E.Z. war auch
zeichnungsberechtigt für das Bankkonto der SGmbH. Das am 21. März
2001 verfasste Geschäftsführerverzeichnis und die am selben Tag
unterfertigte Musterzeichnungserklärung enthielten die Adresse AGasse 11/50
als Wohnanschrift des Geschäftsführers. Auch der Gewerbeschein wurde
einer SGmbH Standort Wien AGasse 11/50 erteilt.
Aus Akten der SGmbH ist zu ersehen, dass Z an der Adresse
1150 Wien, AGasse 11, seinen Nebenwohnsitz hatte. Als Türnummer war auf dem
Meldezettel (Anmerkung der Referentin:
vermutlich ursprünglich) 50
angegeben gewesen. Diese Zahl war durchgestrichen und durch 2 ersetzt worden.
Der Meldezettel trägt den Meldevermerk 21. März 2001 und
enthält keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Änderung der
Wohnungsnummer.
Am 21. März 2001 wurde der Gesellschaftsvertrag
über die SGmbH errichtet.
Das im Akt der SGmbH enthaltene Unterschriftsprobenblatt
gibt als Ort der Geschäftsleitung/Betriebsort ebenfalls AGasse 11/50 an.
Auf diesem durch Z unterzeichneten Unterschriftsprobenblatt wurden Z und E.Z.
als einzeln Zeichnende angeführt.
E.Z. gab in einer durch das Finanzamt für den 6., 7.
und 15. Bezirk am 8. Juni 2001 aufgenommenen Niederschrift an, der Sitz der
im März 2001 gegründeten Firma sei vorübergehend in 1150 Wien,
AGasse 11. Er selbst sei in beratender Funktion für
Geschäftsanbahnung, Behördenwege etc. tätig, ein
Dienstverhältnis bestehe nicht.
Z gab am 5. Juli 2001 anlässlich der
Identitätsprüfung zu Protokoll, die Tätigkeit Innenausbau werde
seit März/April 2001 ausgeübt. Die Firma sei an der Meldeadresse des
Geschäftsführers, AGasse 11/2, ansässig. In den nächsten
Wochen werde ein geeignetes Büro gesucht.
Im Akt der SGmbH befindet sich eine Meldeanfrage vom
9. Mai 2001, der zufolge der in Smoljana, Kroatien, geborene, Z ab
21. März 2001 in der AGasse 11/2 einen Nebenwohnsitz hatte. Ein
österreichischer Hauptwohnsitz ist aus dieser Anfrage nicht
ersichtlich.
Ein Beitragsgrundlagennachweis der Wiener
Gebietskrankenkasse für 2001 war im Mai 2001 ebenfalls für die Adresse
AGasse 11/50 erfolgt.
Die Bw. legte über Vorhalt des UFS folgende Unterlagen
über die strittigen Bauausführungen vor:
Zur Frage nach vorhandenen schriftlichen
Aufzeichnungen über die Kontaktaufnahme mit der SGmbH:
Preise-Leistungsverzeichnisse,
zur Frage nach Kostenvoranschlägen:
Leistungsverzeichnisse, Aufträge,
zur Frage nach Aufzeichnungen der über von
der SGmbH durchgeführte Arbeiten: Aufmassblätter, Regieberichte,
Schriftverkehr,
zur Frage nach Arbeitsaufzeichnungen:
Regieberichte,
zur Frage nach Rechnungen: Rechnungen der SGmbH
zur Frage nach schriftlichen Unterlagen über
durch die Bw. geleisteten Zahlungen: Zahlungsaufstellungen,
Internetbanking-Liste, Bankauszüge, Scheckauszüge
Sämtliche
Aufträge waren von E.Z. unterzeichnet.
Auch die Rechnungen, für die in den Monaten 12/01 und
4/02 Vorsteuern geltend gemacht worden waren, trugen die Unterschrift von E.Z. .
Dieser (wie bereits oben ausgeführt, der Neffe des
Geschäftsführers Z), war Gesellschafter einer wegen Konkursabweisung
mangels Vermögens durch Beschluss vom 13. März 2001 des
zuständigen Firmenbuchgerichts aufgelösten und am 2. Juni 2001
amtswegig gelöschten Innenausbau GmbH, deren Sitz sich in Graz befunden
hatte, gewesen.
Die strittigen Rechnungen enthielten den Namen der
Gesellschaft, die Adresse 1150 Wien, AGasse 11, eine Bankverbindung, die
Firmenbuchnummer und die Bezeichnung des Firmenbuchgerichtes. Telefon- oder
Faxnummer waren auf den Rechnungen ebensowenig angegeben wie eine
e-mail-Adresse.
Aus dem BP-Arbeitsbogen ist aus der Aufstellung Aufwand
Subunternehmer für die Monate 12/2001, 4/2002 die Geltendmachung folgender
Vorsteuern für die strittigen Rechnungen ersichtlich:
12/2001:
|
1.TR Leibnitz
|
ER 150
|
S: 33.152,79 (netto)
|
€ 2.409,32
|
VST: €
481,82
|
1.TR A.
|
ER 155
|
S: 24.709,16
|
€ 1.795,68
|
VST: €
359,15
|
1.TR PA W.
|
ER 154
|
S: 36978,74
|
€ 2.687,35
|
VST: €
537,47
|
|
|
|
SUMME:
|
€ 1.378,44
4/2002:
|
2.TR ARStr.
|
ER 250
|
|
€ 6.314,26
|
€ 1.262,85
|
3.TR ARStr.
|
ER 275
|
|
€ 1.666,67
|
€ 333,33
|
|
|
|
SUMME:
|
€ 1.596,18
Im Monat 7/2002 scheinen strittige Vorsteuern nicht
auf.
Durch das dafür zuständige Finanzamt in Wien
wurde im Zuge von Begehungen durch Außendienstorgane festgestellt, dass
durch die SGmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Sämtliche Erhebungen der Einbringungsstelle hinsichtlich vorhandenem
Vermögen waren negativ verlaufen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 des
Handelsgerichtes Wien war für die Gesellschaft die Konkursabweisung mangels
Vermögens erfolgt und die Gesellschaft etwas über ein Jahr nach ihrer
Eintragung ins Firmenbuch aufgelöst. Das Finanzamt stellte daher am
11. November 2002 an das zuständige Firmenbuchgericht einen Antrag auf
amtswegige Löschung der Gesellschaft.
In der am 18. April 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung teilte der Geschäftsführer der
Bw. mit, zur SGmbH sei der Kontakt mündlich hergestellt worden. E.Z. sei in
die Firma gekommen, habe gefragt, ob Trockenbauarbeiten zu vergeben seien, und
habe den Gewerbeschein, einen Firmenbuchauszug und seine Vollmacht vorgelegt.
Nach Abschluss eines Vertrages mit der Bw. habe er auf der Baustelle gearbeitet.
Der Geschäftsführer konnte nicht genau sagen, ob außer E.Z.
jemand auf der Baustelle gearbeitet habe, da mit den Arbeitern
ausschließlich der Bauleiter zu tun gehabt habe. Nach seinem Wissen seien
zwei bis drei Arbeiter für die SGmbH tätig gewesen. Telefonischer
Kontakt sei über die Handynummer von E.Z. hergestellt worden. Auch die
Arbeiter hatten über Handys verfügt.
Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine
Scheinfirma, da es eine Unzahl an Aufträgen, Teilrechnungen,
Aufmassblättern und Protokollierungen über die Abnahme der Baustellen
gebe, ebenso Regieberichte und Lieferscheine, welche Voraussetzung einer
ordnungsgemäßen Abwicklung eines Bauauftrages seien.
Die Finanzverwaltung selbst habe der SGmbH eine
Steuernummer vergeben, was auf dem Postwege geschehe. Es bestehe keine
Vorschrift, dass an Geschäftsadressen Firmentafeln, Büros oder
Geschäftslokale vorhanden sein müssten. Es sei seit 30 Jahren Usus,
die Firma auf die Wohnadresse des Geschäftsführers
anzumelden.
Es liege kein formeller Mangel bei der Rechnungslegung vor,
da die Verwechslung einer Top-Nummer unbeachtlich sei, die Rechnung stimme mit
der Firmenbuchadresse überein und offenbar habe auch durch die
Finanzverwaltung Korrespondenz mit der Firma unter der oben angegebenen Adresse
stattgefunden. Auf den Rechnungen sei keine Top-Nummer angegeben
gewesen.
Aus dem Fehlen einer Telefonnummer auf den Rechnungen seien
für die Bw. keine Zweifel am Bestehen der SGmbH aufgetaucht. Auf den
Aufmassblättern sei eine Handynummer zu finden, unter der E.Z. immer
erreichbar gewesen sei. Dieser sei der Ansprechpartner der Bw. bei der SGmbH
gewesen. Den Geschäftsführer der SGmbH kenne der
Geschäftsführer der Bw. nicht, er habe auch keinen Kontakt zu ihm
gehabt.
In der Baubranche sei es üblich, dass man keinen
Kontakt zu den Geschäftsführern von Subunternehmen habe, vor allem, da
im vorliegenden Fall eine Spezialvollmacht vorgelegt worden sei.
Die Bw. gab die aus Rechnungen der SGmbH geltend gemachten
Vorsteuern im Zeitraum 12/2001 mit € 1.378,47, im
Zeitraum 4/2002 mit € 1.596,18 bekannt. Im Zeitraum 7/2002
waren Vorsteuern aus Rechnungen der SGmbH nicht geltend gemacht
worden.
Der Bautechniker K, Inhaber der Wohnung AGasse 11/2,
erklärte am 31. Mai 2005 zur Niederschrift, dass es zwischen ihm und Z
keinen schriftlichen Mietvertrag gegeben habe. Seit der Abmeldung Ende 2001
(Anm.: tatsächlich erfolgte die Abmeldung erst im Jahr 2002) habe K von Z
nichts mehr gehört. Für Untermiete habe er nie Geld bekommen, da es
sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Z habe bei ihm monatlich zwei
bis dreimal immer nur für ein paar Tage gewohnt und habe keinen eigenen
Raum zur Verfügung gehabt. Er habe bei K in einer abgetrennten
Schlafstätte geschlafen. Z habe keinen eigenen Schrank zur Verfügung
gehabt, sei mit einer Tasche gekommen und wieder abgereist.
Geschäftsunterlagen habe K in der Tasche nicht gesehen. Z habe
erzählt, er gründe eine Firma mit Rigipsausbau, in welcher er selbst
mitarbeite. Die Firmengründung sei für die Erlangung eines Visums
nötig gewesen. Über die Anzahl der Personen in der Firma sei nicht
gesprochen worden. Manchmal seien Schriftstücke der Firma an die
Wohnadresse des Z zugestellt worden, großteils Telefonrechnungen (vom
eigenen Handy), Schriftstücke vom Finanzamt und auch andere
Schriftstücke. K könne sich daran nicht mehr genau
erinnern.
Durch die
Gebietskrankenkasse Wien wurde über
Vorhalt bekannt gegeben, dass folgende Personen durch die SGmbH als Dienstgeber
gemeldet waren. D1= Angestellter, A1= Arbeiter
|
Th (D1)
|
26.3.2001 bis 6.6.2001
|
M.D. (A1)
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4.3.2002 bis 6.3.2002
Die Steiermärkische
GKK gab für die SGmbH folgende Dienstnehmer bekannt: D1=
Angestellter, A1= Arbeiter
|
E.Z. (D1)
|
25.6.2001 bis 12.10.2001
|
M.C. (D1)
|
30.5.2001 bis 17.9. 2001
|
M.A. (A1) (D1)
|
2.4.2001 bis 30.9.2001 1.10.2001 bis
9.11.2001
|
M.DZ (D1)
|
25.9.2001 bis 20.12.2002
|
H.Z. (D1)
|
22.10.2001 bis 7.12.2001
Aus Abfragen von Versicherungsdaten der
Österreichischen Sozialversicherung ist ersichtlich, dass die SGmbH mit der
Adresse 1150 Wien, AGasse 11/50, erfasst war.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst schien
nicht als Arbeitnehmer auf.
Am 29. November 2005 gab der Geschäftsführer
der Bw. an, am 16. Mai 2002 sei durch die Bw. eine Unterweisung in Sachen
allgemeine Gefahren auf einer bestimmt genannten Baustelle durchgeführt
worden, bei welcher E.Z., M.C. und M.DZ mit Unterschrift die Unterweisung
bestätigten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
§ 11 UStG 1994 bestimmt unter anderem, dass
Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers enthalten müssen.
Wenn sich die Selbstberechnung (der Voranmeldung) als nicht
richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 festzusetzen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass an die Bw. die in
den gegenständlichen Rechnungen angeführten Trockenbauarbeiten
erbracht wurden. Es ist allerdings zu klären, ob die an die Bw. ergangenen
Rechnungen die an eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn gestellten
Anforderungen erfüllen.
Die SGmbH, in deren Namen die Rechnungen gestellt wurden,
war mit Gesellschaftsvertrag vom 21. März 2001 durch ihren einzigen
Gesellschafter, der auch Geschäftsführer war, errichtet worden. Der
Sitz der Gesellschaft war in Wien. Laut Firmenbuchauszug lautete die
Geschäftsanschrift und die Adresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers AGasse 11/50.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 GmbHG (Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl 1906/58) muss
der Gesellschaftsvertrag als Sitz einen im Inland gelegenen Ort bestimmen. Die
genaue Adresse an einem bestimmten Ort (Geschäftsadresse) ist im
Gesellschaftsvertrag nicht anzuführen, wohl aber in der Anmeldung zum
Firmenbuch (siehe Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, I.Band,
1/156).
Sowohl in der dem Gesellschaftsvertrag beiliegenden
Gesellschafterliste, wie auch im Geschäftsführerverzeichnis und in der
Musterzeichnungserklärung ist die Adresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers mit AGasse 11/50
angegeben.
Durch den Magistrat der Stadt Wien wurde im Gewerbeschein
für diese GmbH als Standort ebenfalls die Adresse AGasse 11/50
angeführt.
Auch die "Spezialvollmacht" weist AGasse 11/50 als Adresse
des Geschäftsführers aus.
Wesentlich ist im vorliegenden Fall nicht, ob die GmbH
entstanden, sondern, ob an der
angegeben Adresse ein Unternehmen
betrieben worden ist.
Die GmbH hatte ihren Sitz in Wien und als
Geschäftsanschrift die Adresse AGasse 11/50. Diese Adresse existiert
nicht, da das Haus AGasse 11 lediglich Wohnungen bis Nr. 21 aufweist. Auch die
Adresse des Geschäftsführers war im Firmenbuch mit AGasse 11/50
angeführt.
Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der GmbH
zwar im Haus AGasse 11 in der Wohnung 11/2, wo er einen Nebenwohnsitz hatte,
gemeldet war, ihm in dieser Wohnung eine Übernachtungsmöglichkeit,
jedoch weder ein eigener Raum noch Schränke zur Verfügung standen. In
dieser Wohnung waren auch keinerlei Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Der
Geschäftsführer kam mit einer Tasche, in der der Wohnungsinhaber keine
Geschäftsunterlagen gesehen hatte und nahm diese auch wieder mit. An die
GmbH gerichtete Schreiben wurden durch K an den Geschäftsführer
weitergegeben.
Am Tag nach der Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages
hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Neffen
bevollmächtigt, für die GmbH Unterschriften zu leisten, soweit nicht
gesetzlich ausdrücklich die Unterschrift des Geschäftsführers
gefordert war. Dieser Neffe war am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt.
Aus den durch die Bw. vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass dieser Neffe, der vom 25. Juni 2001 bis 12. Oktober 2001 bei der
SGmbH beschäftigt war, die Verträge im Namen dieser Gesellschaft mit
der Bw. und auch die strittigen Rechnungen an die Bw. unterfertigt
hatte.
Die GmbH hatte in der AGasse 11/50 - somit an einer
nicht existierenden Adresse - ihre Geschäftsanschrift. An einer nicht
existierenden Adresse ist die Ausübung einer unternehmerischen
Betätigung aber undenkbar. Wie aus dem Berufungsverfahren ersichtlich ist,
wurde auch an der Adresse Wien, AGasse 11/2, der Adresse, an welcher der
Geschäftsführer der GmbH einen Nebenwohnsitz hatte, eine
Geschäftstätigkeit nicht ausgeübt. Wie bereits oben
ausgeführt, stand ihm weder ein eigener Raum noch eigenes Mobiliar zur
Verfügung. Da kein Mietvertrag bestand, hatte der Geschäftsführer
der GmbH in der Wohnung AGasse 11/2 lediglich so lange eine
Schlafmöglichkeit wie der Wohnungsinhaber es duldete. In der
Sachverhaltsdarstellung vom 18. September 2002 wurde ausgeführt, dass der
Wohnungsinhaber über Geschäftstätigkeiten der SGmbH keine Ahnung
habe. Am 31. Mai 2005 gab der Wohnungsinhaber zur Niederschrift, Z habe 2
bis 3 mal monatlich kurz (einige Tage) bei ihm gewohnt. Geschäftsunterlagen
habe der Wohnungsinhaber in der durch Z mitgebrachten Tasche nicht gesehen.
Über die Geschäftsgebarung - Arbeit sei so weit gesprochen worden,
dass Z dem Wohnungsinhaber mitgeteilt habe, die Gründung einer
Rigipsausbau-Firma sei für Z zwecks Visum notwendig. Über die
Anzahl der in der Firma tätigen Personen sei nicht gesprochen worden.
Es ist daher zu erkennen, dass in der Wohnung Nummer 2 der AGasse 11
eine Geschäftstätigkeit nicht entfaltet wurde.
Auch die Vergabe einer Steuernummer an die SGmbH durch das
für diese Adresse zuständige Wiener Finanzamt ist nicht zum Nachweis
eines tatsächlich an der Adresse AGasse 11 betriebenen Unternehmens
geeignet. Aus dem Abgabenakt dieser GmbH sind Ermittlungen darüber, ob das
Unternehmen tatsächlich an dieser
Adresse betrieben wird, nicht ersichtlich. Das Finanzamt hat sich offenbar mit
der Aussage des Geschäftsführers (und dessen Neffen), die GmbH sei in
der AGasse 11/2 Wien - der Meldeadresse des Geschäftsführers -
ansässig, zufrieden gegeben, ohne weiter zu überprüfen, ob diese
Angaben auch den Tatsachen entsprechen und eine Geschäftstätigkeit an
dieser Adresse ausgeübt wird.
Dem Geschäftsführer der SGmbH war offenbar
bewusst, dass die Adresse der Gesellschaft im Firmenbuch nicht den Tatsachen
entsprochen hat. Er hat es dennoch verabsäumt, die Adresse im Firmenbuch
richtig zu stellen, bzw. dem Magistrat Wien eine Standortverlegung mitzuteilen.
Dem Wunsch der Bw., ihr möge der Passus genannt
werden, wonach es Vorschrift sei, Firmentafeln, Büro oder
Geschäftslokale an der Geschäftsadresse zu finden, kann lediglich
hinsichtlich der Firmentafel entsprochen werden. § 63 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl.194/1994 (kurz GewO 1994) verpflichtet
Gewerbetreibende zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten.
Die Missachtung dieser Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung
gemäß
§ 368 der GewO 1994 dar.
Ob eine Firmentafel an einer bestimmten Adresse vorhanden
ist oder nicht, ist nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob
ein Unternehmen an dieser Adresse betrieben wird, stellt aber im vorliegenden
Fall ein Indiz dar, das gemeinsam mit den übrigen Ergebnissen des
Verfahrens dazu beiträgt, eine Geschäftstätigkeit an der
angegebenen Adresse nicht anzunehmen.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 10.8.2005, Zl.2005/13/0059,
unter Hinweis auf Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 11 Tz 60
ausführte, ist es für die Frage der Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ohne Bedeutung,
ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des leistenden Unternehmens
mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma eintragen ließ.
Die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch geht auch im
vorliegenden Fall -wie offenbar in jenem Erkenntnis-auf eine
unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurück,
anderenfalls wäre die Eintragung einer nicht existierenden
Geschäftsanschrift undenkbar.
Die Ausführungen der Bw., es sei seit Jahrzehnten
Usus, eine Firma auf die Wohnadresse des Geschäftsführers anzumelden,
mögen durchaus richtig sein. Es kommt jedoch darauf an, ob ein
Geschäftsführer an einer Adresse tatsächlich wohnt und dort auch
eine Geschäftstätigkeit entfaltet oder ob er an dieser Adresse
lediglich zeitweise mit Zustimmung des Wohnungseigentümers schläft und
keinerlei Indizien für eine an dieser Adresse ausgeübte
unternehmerische Tätigkeit sprechen.
Es ist zwar davon auszugehen, dass die SGmbH
tatsächlich über einen Ort verfügt hat, welcher der Führung
ihres Geschäftsbetriebes diente, dieser Ort befand sich jedoch nicht an der
in den Rechnungen angeführten Adresse.
Die strittigen Rechnungen erfüllen daher die durch
§ 11 UStG 1994 geforderten Voraussetzungen nicht. Für das
Abgabenverfahren ist es unerheblich, ob die Bw., welche Vorsteuern geltend
gemacht hat, ein Verschulden an der Unkenntnis trifft, dass an der in der
Rechnung angeführten Adresse eine Geschäftstätigkeit nicht
ausgeübt wird. Entscheidungserheblich ist - wie bereits oben
ausgeführt -, dass die Rechnung legende Gesellschaft an der in den
Rechnungen angeführten Adresse
nicht
tätig war.
Zum Einwand der Bw., am 16. Mai 2002 sei eine
Unterweisung an drei Personen (die die Bw. offenbar der SGmbH zurechnete)
erfolgt, ist festzustellen, dass weder die Leistungserbringung durch die SGmbH
an die Bw., noch die Bezahlung dieser Leistungen strittig ist.
Erwähnenswert, wenn auch keineswegs entscheidungswesentlich ist der
Umstand, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung zwei der drei
durch die Bw. unterwiesenen Personen nicht als Arbeitnehmer der SGmbH angemeldet
waren.
Bleibt der Leistungserbringer für den
Abgabepflichtigen greifbar, lassen sich in der Rechnungslegung unterlaufene
Fehler im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern beheben. Die
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat (VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0230).
Da die Bw. in den Voranmeldungszeiträumen 12/2001 und
4/2002 Vorsteuern aus Rechnungen der SGmbH lediglich in der oben bezeichneten
Höhe, im Voranmeldungszeitraum 7/2002 aus Rechnungen der SGmbH keine
Vorsteuern geltend gemacht hatte, war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 63 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 5 Abs. 4 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0211-G/03
- Stammnummer
- 20176
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF