Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2069-W/05
Bei Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages kann der Pensionistenabsetzbetrag nicht zuerkannt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2069-W/05vom 04.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom 4. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk,
vertreten durch Gerhard Richter, vom 15. September 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2004 Pensionist und
übte daneben noch eine Teilzeitbeschäftigung aus.
Am 22.8.2005 reichte der Bw. bei seinem zuständigen
Wohnsitzfinanzamt Wien 21/22 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004
ein.
Wie aus der Erklärung hervorgeht, ist der Bw.
verheiratet.
Der Bw. gab an, in diesem Jahr 2 Bezüge erhalten zu
haben, es wurde weder der Alleinverdienerabsetzbetrag, der
Alleinerzieherabsetzbetrag noch ein Unterhaltabsetzbetrag geltend
gemacht.
Der Bw. beantragte des weiteren die steuerliche
Berücksichtigung von (Topf)Sonderausgaben in Höhe von ATS €
626,11.
Am 15.9.2005 erließ das Finanzamt Wien 21/22 einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmer) für das Jahr 2004.
Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit wurden der Pensionsbezug in Höhe von € 13.812,74
und der Bezug aus der Teilzeitbeschäftigung im Betrag von € 1.920,00
in Ansatz gebracht.
Die beantragten Sonderausgaben wurden gewährt.
Darüber hinaus wurden der allgemeine
Steuerabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag
berücksichtig. Die nach Abzug der Absetzbeträge und der anrechenbaren
Lohnsteuer festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2004 betrage
€ 747,01.
Begründend führte das Finanzamt an, dass der Bw.
während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet
und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden.
Es werde damit genauso viel Steuer gezahlt, wie jeder andere Steuerpflichtige,
der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle erhalten habe.
Mit Schreiben vom 4.10.2005 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmer) für das Jahr 2004 das Rechtsmittel
der Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, die
gegenständliche Berufung sei deshalb erhoben worden, da "bei der
Steuerbemessung kein Pensionistenabsetzbetrag abgezogen worden sei".
Der Bw. erhalte eine Pension, daneben erhalte er
Bezüge aus einer Aktivtätigkeit, "daher stünden ihm folgende
Absetzbeträge zu":
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Pensionistenabsetzbetrag
Die Auskunft, der Bw. habe ohnehin den Pauschalbetrag
für Werbungskosten erhalten, sei zwar richtig, trotzdem stünde
zusätzlich der Pensionistenabsetzbetrag zu "da der Bw. ja auch
unselbständig erwerbstätig sei".
Es werde ersucht, die Einkommensteuer um den
Pensionistenabsetzbetrag von € 400,00 zu kürzen, sodass eine
Restzahlung von € 347,01 übrig bleibe.
Am 7.10.2005 erließ das Finanzamt Wien 21/22
hinsichtlich der Berufung vom 4.10.2005 gegen den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmer) vom 15.9.2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Als Begründung dazu führte das Finanzamt Wien
21/22 an:
"Da Ihnen der
Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehen, haben Sie gem.
§ 33 Abs 6 EStG 1988 keinen Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag.
Die Einkommensteuer wurde daher zu Recht in der bestehenden Höhe
festgesetzt".
Mit Schreiben vom 17.10.2005 erhob der Bw. "bezugnehmend
auf den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung" (ersichtlich als Antrag auf
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
werten).
Wie er ausführt, sei es richtig, dass ihm der
Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zustünden, da er ja
berufstätig sei.
Da der Bw. aber auch eine Pension bezöge, müsste
ihm auch der Pensionistenabsetzbetrag zustehen. Denn sonst träte der
kuriose Fall ein, "dass der Bw. für ein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit von € 1.920,00 jährlich über
€ 700,00 Steuer nachzahlen müsste und das kann auf keinen Fall
stimmen.
Wenn jemand Arbeitnehmer
ist, steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu und
das bin ich ja.
Wenn jemand Pensionist
ist, steht ihm der Pensionistenabsetzbetrag zu und das bin ich ja auch.
Bei zwei verschiedenen
Einkommensarten stehen einem Steuerzahler auch die verschiedenen
Absetzbeträge zu, weil es sonst zu unzumutbaren Härten kommen
würde".
Am 11.11.2005 legte das Finanzamt Wien 21/22 den erhobenen
Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat zur Erledigung vor.
Ergänzend führte das Finanzamt Wien 21/22 an, dass der Bw. die
Aberkennung des Pensionistenabsetzbetrages bei gleichzeitiger Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages bestreite.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2004, lautet
auszugsweise:
"...
(3) Ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 1 264 Euro jährlich steht jedem
Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile
|
|
von 10 000 Euro bis 15 000 Euro um
|
375 Euro
|
|
von 15 000 Euro bis 21 800 Euro um
|
272 Euro
|
|
von 21 800 Euro bis 35 511 Euro um
|
617 Euro.
...
(5) Bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende
Absetzbeträge zu:
1. Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer
Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag
vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Stehen einem
Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er
Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn
er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1
oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1
Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf
Null.
..."
Der angefochtene Bescheid berücksichtigt zutreffend
den Allgemeinen Steuerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) sowie
- da der Bw. neben seinem Pensionsbezug Einkünfte aus aktiver
nichtselbständiger Arbeit bezieht - den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) und den Arbeitnehmerabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).
Nun ist der Bw. zwar auch Pensionsbezieher, doch ist nach
der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 33 Abs. 6
EStG 1988 in der im Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung ein Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag nur dann gegeben, wenn dem Pensionisten die
Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 (also unter anderem
der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag) nicht zustehen.
Da der Bw. Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und den
Arbeitnehmerabsetzbetrag hat, konnte vom Finanzamt zu Recht nicht gleichzeitig
auch der Pensionistenabsetzbetrag gewährt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als
rechtsrichtig, weswegen der Berufung nicht Folge gegeben werden konnte.
Bemerkt wird, dass nach der Rechtslage vor dem BGBl. Nr.
818/1993 der Pensionistenabsetzbetrag auch neben dem Verkehrsabsetzbetrag und
dem Arbeitnehmerabsetzbetrag gewährt werden konnte, der Gesetzgeber aber
vor mittlerweile mehr als 10 Jahren den Ausschluss des
Pensionistenabsetzbetrages bei gleichzeitigen Aktiveinkünften, die den
Verkehrsabsetzbetrag und den Arbeitnehmerabsetzbetrag vermitteln, angeordnet
hat.
Wien, am 4.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2069-W/05
- Stammnummer
- 20172
- Gültig
- 04.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF