Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1046-W/04
Berechnung der Steuer mit Durchschnittssteuersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1046-W/04vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Nachdem seitens des Finanzamtes betreffend die
Hausgemeinschaft A.. eine Prüfung der Aufzeichnungen umfassend die Jahre
1999 bis 2002 durchgeführt worden war, erließ das Finanzamt
betreffend den Mitbesitzer B., den Berufungswerber (Bw.), folgenden
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999:
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"Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
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Bezugsauszahlende
Stelle
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steuerpfl.
Bezüge (245)
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PVANG
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9.912
S
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9.912
S
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Einkünfte
aus Kapitalvermögen
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35.000
S
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Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
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18.623
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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63.535
S
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Pauschbetrag
für Sonderausgaben
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-
819 S
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Einkommen
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62.716
S
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Die
Einkommensteuer beträgt:
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10% für
die ersten 50.000
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5.000,00
S
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22% für
die weiteren 100.000
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22.000,00
S
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32% für
die restlichen 19.500
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6.240,00
S
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Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
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33.240,00
S
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Allgemeiner
Absetzbetrag
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-
8.840,00 S
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Pensionistenabsetzbetrag
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-
5.500,00 S
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Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
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18.900,00
S
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Gem. § 33
EStG 1988 11,15% von
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62.716
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6.992,83
S
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Einkommensteuer
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6.992,83
S
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
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-
157,00 S
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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6.836,00
S
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Berechnung der
Abgabennachforderung / Abgabengutschrift in Euro
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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496,79
€
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Bisher
festgesetzte Einkommensteuer
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0,00
€
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Abgabennachforderung
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|
496,79
€
Begründung:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
- siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 9.912,00 S durch 31 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen
rechnerisch mit 169.509,00 S ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet
und ein Durchschnittssteuersatz mit 11,15% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde
dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
Lohnzettel und Meldungen:
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter
Lohnzettel:
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Bezugsauszahlende
Stelle:
|
Bezugszeitraum:
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PVANG
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01.12.
bis 31.12.1999
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Beträge
in
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ATS
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Bruttobezüge
(210)
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10.298,00
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SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
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386,00
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Steuerpflichtige
Bezüge (245)
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9.912,00
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Einbehaltene
Lohnsteuer
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157,00
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
157,00
Nur für die Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) wurden folgende (steuerfreie) Bezüge
berücksichtigt:
Bezugsauszahlende Stelle: Arbeitsmarktservice
Österreich
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Beträge
in
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ATS
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Notstandshilfe
für 101 Tage (01.01. - 11.04.1999)
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28.189,00
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Notstandshilfe
für 233 Tage (12.04. - 30.11.1999)
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65.030,00
Die Bezüge waren gemäß
§§ 84
bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen dem
Finanzamt zu melden."
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde die "Korrektur der
Einkommensteuer für 1999" mit nachstehender Begründung beantragt:
"Sie berechnen die Einkommensteuer 1999 von einem fiktiven
Einkommen von S 169.509,--. Mein steuerpflichtiges Einkommen (inkl. aus
Kapitalvermögen und Mieteinkünften) beträgt
S 63.535,--!"
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Begründung
lautet wie folgt:
"Die Einkommensteuer wurde nicht von einem fiktiven
Einkommen von S 169.509,-- festgesetzt, sondern wie in der Begründung
des Bescheides ausgeführt, wurde der Durchschnittssteuersatz unter
Zugrundelegung dieses gem. § 3 Abs. 2 EStG ermittelten Betrages
errechnet."
Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung
eingebracht:
"Bei der Einkommensteuer 1999 von S 6.992,83 lt.
Bescheid vom 24.11.03 (nach dem für den Steuerzahler günstigeren
Durchschnittssteuersatz) wurden nicht der allgemeine Steuersatz und der
Pensionistenabsetzbetrag angewendet (wie bei der Kontrollberechnung mit
Normalsteuersätzen)!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im
Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a ... nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die
diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des
Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu
übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die
Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten
muss.
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen.
Nach den Erläuterungen zur RV 277 der Beilagen XVII.
GP, 6ff ist es Zweck dieser Regelung, einen rechtspolitisch unerwünschten
Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien, sozialen
Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit anderen,
steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies kann, insbesondere im
Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung der
Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht
ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der
Veranlagung erhaltenen Einkommensteuer höher wäre als das
Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten. Mit dem
Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass das verfügbare
Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher als das eines
ganzjährig Beschäftigten (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band I, § 3 Tz 19/1
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 in der Fassung Art I
Z 19i StRG 1993 lautet: Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der
Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln.
Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.
Für die Jahre ab 1994 wurde mit einem neuen
§ 33 Abs. 10 durch Art I Z 19i StRG 1993 eine einheitliche
Regelung für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes geschaffen, die
auch für § 3 Abs. 2 anzuwenden ist.
§ 3
Abs. 2 spricht die 'für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4)' als Umrechnungsgegenstand an. Vor und nach
einem Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte sind damit einer Umrechnung
(Hochrechnung) zu unterziehen, während beispielsweise ganzjährig
erwirtschaftete Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder
ganzjährig bezogene Pensionen nicht mithochgerechnet werden dürfen.
Die kumulative Wirkung des Wortes 'und' bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
sämtliche (laufenden) Einkünfte iSd § Abs. 3 Z 1
bis 4, sofern sie eben (nur) für den restlichen Teil des Kalenderjahres
bezogen worden sind, umzurechnen sind (Hofstätter - Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, III A, Tz. 34 zu § 3).
Unter Tz. 14 zu § 33 führen
Hofstätter - Reichel, aaO, III C, aus: Ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1004 ist der durch Art I Z 19i StRG 1993
angefügte Abs. 10 anzuwenden, der eine einheitliche Form der
Berechnung des in verschiedenen Bestimmungen des EStG vorgesehenen
Durchschnittssteuersatzes vorsieht. Darunter fallen die Hälfte- und
Viertelsteuersätze des § 37, der Progressionsvorbehalt bei
ausländischen Einkünften und bei Einkünften nach § 3
Abs. 1 Z 10 und 11, der besondere Progressionsvorbehalt nach
§ 3 Abs. 2, sowie bei Anrechnung von Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Der Durchschnittssteuersatz ist nach
Berücksichtigung der Abzüge nach § 33 Abs. 3 bis 7
(ausgenommen Kinderabsetzbeträge) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach
Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nicht
nochmals absetzbar.
§ 33 Abs. 3 regelt den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages, Abs. 6 dieser Gesetzesbestimmung den Abzug des
Pensionistenabsetzbetrages.
Der Bw. erhielt im berufungsgegenständlichen
Kalenderjahr 1999 unbestrittenermaßen steuerfreie Bezüge im Sinne des
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (Notstandshilfe für
334 Tage vom 1. Jänner bis 30. November) und bezog im
restlichen Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (PVANG-(Pensions)Bezug im Dezember 1999).
Folglich waren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß der zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG
1988 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen; sie bildeten im Sinne der
obigen Rechtsausführungen den Umrechnungsgegenstand.
Nach der dabei anzuwendenden Bestimmung des § 33
Abs. 10 EStG 1988, auf welche im ersten Satz des § 3 Abs. 2
EStG 1988 verwiesen wird, ist der Durchschnittssteuersatz nach
Berücksichtigung der Abzüge des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und
des Pensionistenabsetzbetrages zu ermitteln und sind diese Abzüge nach
Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen. Die
Vorgangsweise im oben wiedergegebenen bekämpften Bescheid entspricht diesen
Gesetzesbestimmungen. Die angesprochenen Abzüge des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages und des Pensionistenabsetzbetrages finden sich auf
Blatt 2 (1. und 2. Zeile) des berufungsgegenständlichen Bescheides.
Der Vorwurf des Bw., der allgemeine Steuerabsetzbetrag und
der Pensionistenabsetzbetrag seien nicht 'angewendet' worden, stimmt somit mit
dem Inhalt des erlassenen Bescheides nicht überein.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1046-W/04
- Stammnummer
- 20156
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF