Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0916-W/04
Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-W/04vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. und 28. April
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
2. April 2004 betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom
2. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 1. August 2003 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen 2000 und 2001 in der Höhe von € 12.797,90 und
€ 6.137,51 fest. Die dagegen eingebrachte Berufung vom
19. August 2003 wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2003 ab.
Mit Eingabe vom 26. September 2003 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) ein Nachsichtsansuchen betreffend die genannten
Anspruchszinsen ein, welches mit Bescheid vom 22. Oktober 2003
abgewiesen wurde.
Am 2. Dezember 2003 brachte die Bw. ein Schreiben
mit der Überschrift "Abgewiesene Berufung gegen die Festsetzung von
Anspruchszinsen durch das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
10.9.2003 und 22.10.2003. Neuerliche Berufung gegen diesen Bescheid"
ein.
Mit Bescheid vom 2. April 2004 wies das Finanzamt
den Vorlageantrag betreffend Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2003 über die Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide 2000 und 2001 mit der Begründung zurück, dass
die Antragsfrist gemäß
§ 245 bzw. 275 BAO bereits am
17. November 2003 abgelaufen sei (die Zustellung sei laut Rückschein
am 16. September 2003 erfolgt).
In der Eingabe vom 20. April 2004 führte die
Bw. aus, dass sie bezugnehmend auf den Zurückweisungsbescheid wegen
Überschreitung der Berufungsfrist folgende Sachverhaltsdarstellung bekannt
geben möchte:
Der Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk, der mit 22. Oktober 2003 datiert und an den namentlich
genannten Steuerberater abgesandt worden sei, sei am Tag der Abreise der Bw. und
ihres Gatten (in der Folge die Gesellschafter), nämlich am Samstag den
25. Oktober 2003 noch nicht in ihrem Besitz gewesen. Der letzte
Arbeitstag sei am Freitag, dem 24. Oktober 2003 gewesen.
Wie aus beiliegender Flugabrechnung der British Airways zu
ersehen sei, seien beide Gesellschafter am 25. Oktober 2003 über
L. nach M. geflogen und hätten dort vom 25. bis
27. Oktober 2003 im namentlich genannten Hotel übernachtet, wie
aus beiliegender Hotelrechnung zu ersehen sei. Vom 27. bis 31. Oktober 2003
hätten die Gesellschafter anlässlich einer Firmenveranstaltung auf
Seereise auf der "MOS" und dann wieder
im Hotel vom 31. Oktober bis 1. November 2003 übernachtet
und seien am 1. November 2003 nach B. geflogen, wo sie bis
15. November 2003 auf Urlaub gewesen und an diesem Tag wieder
zurück nach M. und anschließend nach L. geflogen seien, wo sie am
16. November 2003 angekommen und bis 19. November im namentlich
genannten Hotel abgestiegen seien.
Die folgenden Arbeitstage seien mit zahlreichen
Besprechungen mit Lieferantenfirmen sowie mit Vorbereitungsarbeiten für die
Reise nach X. am 27. November 2003 und weiteren Besprechungen in
Österreich am Freitag, den 28. November 2003, und Montag den,
1. Dezember 2003, verbracht worden, sodass die Hauptbuchhalterin die
Gesellschafter über die Abweisung des Ansuchens erst am
2. Dezember 2003 habe verständigen können.
An diesem Tag habe der Gatte der Bw. das mit 2. Dezember
2003 datierte Schreiben diktiert und abgesendet, in dem seiner Ansicht nach klar
zum Ausdruck gebracht worden sei, dass eine frühere Bezahlung der
Abgabenschuld nicht möglich gewesen wäre, da diese erst auf Grund der
Betriebsprüfung entstanden sei, aber nicht weil etwa zum
Fälligkeitsdatum die Steuer nicht bezahlt worden wäre, sondern die
Schuld nur deshalb entstanden sei, weil Gewinnverschiebungen zwischen den beiden
den Gesellschaftern gehörenden Firmen
B-GmbHund B.&-Co entstanden seien,
die einen höheren Gewinn bei der Firma
B.&-Cound einen im gleichen
Ausmaß niedrigeren Gewinn bei der B-GmbH zur Folge gehabt hätten. Da
diese Firma als OHG steuerlich höher belastet sei als die GmbH, sei die
Nachzahlung vorgeschrieben worden, die auch prompt geleistet worden
sei.
Es treffe die Bw. also überhaupt kein Verschulden, da
die erkennbare Steuerschuld fristgerecht beglichen worden sei.
Es würde als unbillige Härte empfunden werden,
dass die Gesellschafter nur aus Gründen der reise- und urlaubsbedingten
Fristüberschreitung der Berufungsfrist einen Schaden von
€ 26.244,98 erleiden würden, eine Zahlung, die aufgrund des
Sachverhaltes wie im Schreiben vom 2. Dezember 2003 dargestellt,
ungerechtfertigt wäre, weshalb ersucht werde, aufgrund der
ungewöhnlichen Umstände, sowohl in Bezug auf die Unmöglichkeit
der Zahlung wegen Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung als auch auf die
Nichteinhaltung der Berufungsfrist wegen Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Nachsicht
bezüglich der Zahlung der Anspruchszinsen zu üben.
Mit Eingabe vom 28. April 2004 brachte die Bw. sowohl
gegen den Abweisungsbescheid vom 22. Oktober 2003 als auch gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 2. April 2004 eine Berufung
ein.
Die Bw. führte dazu aus, dass mit Bescheid vom 22.
Oktober 2003 das Nachsichtsansuchen vom 26. September 2003 abgewiesen worden
sei. Die Zustellung sei an den namentlich genannten Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater erfolgt, der jedoch keine Zustellvollmacht gehabt
habe.
Der Bescheid vom 22. Oktober 2003 habe somit
hinsichtlich des Fristenlaufes keine Wirkung, sodass auch die Rechtsmittelfrist
zur Einbringung einer Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
22. Oktober 2003 noch offen sei.
Nachdem am 2. Dezember 2003 eine Eingabe an das
Bundesministerium für Finanzen (unabhängiger Finanzsenat) eingebracht
worden sei und diese mit Bescheid vom 2. April 2004 mit der
Begründung, dass die Antragsfrist gemäß
§ 245 bzw.
§ 276 abgelaufen sei, zurückgewiesen worden sei, sei durch den
Zustellungsmangel des Bescheides vom 22. Oktober 2003 weiterhin der Rechtsweg
der Berufung gegen den abweislichen Nachsichtsbescheid noch
möglich.
Es werde daher ersucht das Schreiben vom 2. Dezember 2003
wiederum in den Rechtsbestand zu nehmen und entsprechend zu
würdigen.
Weiters werde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2.
April 2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, da durch die
Zustellmängel die Fristenläufe unterbrochen worden seien. Es werde
ersucht, das Schreiben vom 2. Dezember 2003 nunmehr auch als Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 2. April 2004 zu
würdigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 276.
(1)
BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
(2) Gegen
einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt,
kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung
wirkt.
Unterlaufen
im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem
Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger
tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Eingabe vom
2. Dezember 2003 sowohl einen Vorlageantrag betreffend die
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2003 über die
Abweisung der Berufung vom 19. August 2003 gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom 1. August 2003 als
auch eine Berufung gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2003 betreffend
Abweisung des Nachsichtsansuchens enthält.
Es liegen daher zwei von einander zu trennende Verfahren
vor.
Der Zurückweisungsbescheid vom 2. April 2004
betraf ausschließlich "die neuerliche Berufung" (den Vorlageantrag) vom
2. Dezember 2003 betreffend die Bescheide vom 1. August 2003
über die Festsetzung der Anspruchszinsen und nicht die Berufung gegen den
Bescheid vom 22. Oktober 2003 betreffend Nachsicht.
Sämtliche die "Billigkeit", somit die Nachsicht
betreffenden Einwendungen gehen daher in diesem Verfahren ins
Leere.
Im Hinblick auf die Berufungsvorbringen in den Eingaben vom
20. April 2004 und 28. April 2004 ist daher zunächst zu
überprüfen, wann die Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2003 gegenüber der Bw. wirksam geworden
ist.
Das Berufungsvorbringen, dass dem steuerlichen Vertreter
keine Zustellvollmacht erteilt worden sei, geht im vorliegenden Fall ins Leere,
da die gegenständliche Berufungsvorentscheidung nachweislich am
16. September 2003 (Rückschein) an die Bw. und nicht an den
steuerlichen Vertreter erfolgte.
Ein Zustellmangel liegt daher nicht vor.
Für den Beginn der Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages ist der Tag maßgebend, an dem die Berufungsvorentscheidung
bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Da gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf
desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, enden, endete
die Vorlageantragsfrist am 16. Oktober 2003. Der Ansicht des
Finanzamtes, dass die Frist am 17. November 2003 endete, kann daher nicht
gefolgt werden.
Da der Vorlageantrag vom 2. Dezember 2003 erst
nach Ablauf der Vorlageantragsfrist eingebracht wurde, war dieser als
verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an.
Aus der dargelegten Sach- und Rechtslage geht auch
zweifelsfrei hervor, dass die am 25. Oktober 2003 angetretene
Geschäfts- bzw. Urlaubsreise mit der Fristversäumnis in keinerlei
Zusammenhang steht. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins
Leere.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird nochmals festgestellt, dass die Berufung
gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens von dieser Berufungsentscheidung
nicht betroffen ist.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-W/04
- Stammnummer
- 20146
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF