Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2255-W/05
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2255-W/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2002 bis 2004 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach Angaben des Bw. hat er seinen Familienwohnsitz in
Modra in der Slowakei. Er hat ein 1990 geborenes Kind. Seine Gattin ist in der
Slowakei berufstätig. Hinsichtlich der Höhe des von der Gattin
erzielten Einkommens, ist dem Akt nichts zu entnehmen.
Von 1.1.2002 bis 31.3. 2002 war der Bw. in 7512 Kotezicken
beschäftigt. Danach in Wien 10.
Der Bw. beantragte in allen strittigen Jahren die Kosten
für Familienheimfahrten mit dem jeweils höchsten abschreibbaren Betrag
und hinsichtlich doppelter Haushaltsführung anteilige Mietkosten. Der Bw.
teile sich eine Wohnung in Wien 2 mit zwei Mitbewohnern, woraus ihm Kosten von
1/3 von € 252,67 erwachsen.
Die Entfernung zwischen Modra und Kotezicken betrüge
lt. Bw. 300 km; jene nach Wien 125 km. Für diese Strecke benutzte der
Bw. seinen PKW, Marke Skoda Favorit.
Das Finanzamt anerkannte für die ersten drei Monate
des Jahres 2002 (Tätigkeit in Kotezicken) die Kosten der
Familienheimfahrten bis zur Höhe des Pendlerpauschales und die anteilige
monatliche Miete mit gesamt € 252,66, insgesamt also Werbungskosten in
Höhe von € 777,66.
Für die übrigen Zeiträume und Jahre versagte
das Finanzamt die Anerkennung dieser Werbungskosten mit der Begründung,
dass die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort laut
Routenplaner(www.viamichelin.com) lediglich 99 km betrüge, eine
tägliche Heimfahrt erst bei Strecken über 120 km unzumutbar sei, und
daher die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung, soweit sie die Strecke Wien - Modra betreffen, nicht
anzuerkennen seien.
Der Bw. erhob gegen diese Bescheide mit drei Schreiben
jeweils datiert mit 17.9.2005, beim Finanzamt eingelangt am 21.9.2005, Berufung
und führt aus, dass das Finanzamt anscheinend nur die kürzeste Strecke
über den Grenzübergang Berg zugrunde gelegt hätte, er aber wegen
des enormen Zeitverlustes, bedingt durch Staus und die dortigen Grenzkontrollen,
die Strecke Wien - Parndorf - Kittsee - Jarovce - Petrzalka - Modra benutze und
dabei den Grenzübergang Kittsee passiere, an dem es derartige
Verzögerungen nicht gebe.
Er habe für die Ermittlung dieser Strecke den
Routenplaner www.at.map24.com benutzt, der für diese Strecke 120,09 km
ausweise, weshalb der Bw. eine erklärungsgemäße Veranlagung
beantrage. Der vom Bw. vorgelegte Ausdruck des Routenplaners veranschlagt
für diese Strecke eine durchschnittliche Fahrtdauer von 2 h 05.
Das Finanzamt wies die Berufungen mittel BVE vom 7.10.2005
ab und führte aus, dass die Fahrtstrecke, auch mit dem vom Bw. verwendeten
Routenplaner lediglich 99,64 km und somit deutlich weniger als 120 km
betrüge, die vom Bw. gewählte Strecke würde einen Umweg von 20 km
bedeuten und vom Bw. nur aus persönlicher Vorliebe gewählt, denn die
Dauer der Grenzaufenthalte sei nicht vorhersehbar und der Umweg deshalb nicht
gerechtfertigt.
Sowohl der vom Finanzamt, als auch der vom Bw. verwendete
Routenplaner weisen als kürzeste Strecke Wien - Modra lediglich 95 km aus
und empfehlen übereinstimmend als schnellste Verbindung jene über die
B 9 mit 99 km. Die durchschnittliche Fahrtdauer wird mit 1 h 28 bzw. 1 h 39
veranschlagt. Die um ca. 4 km längere Fahrtstrecke ergibt sich aus der
Umfahrung des Stadtgebietes vom Bratislava.
Bei Vermeidung des Grenzübergangs Berg über die
Strecke Wolfsthal - Berg (B 50) - Kittsee - Jarovce ergibt sich eine
Verlängerung der Fahrtstrecke um 14 km.
Der Bw. beantragte mit Schreiben datiert vom 10.11.2005,
beim Finanzamt eingelangt am 14.11.2005 die Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Da es sowohl an einem Zustellnachweis
für die BVE, als auch an einem Postkuvert bezüglich des Schreibens des
Bw. mangelt, ist im Zweifel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass der Antrag
noch fristgerecht gestellt wurde.
In einer Ergänzung des Vorlageantrags stellt der Bw.
Berechnungen an, wonach ihm bei täglichem Pendeln, unter Zugrundelegung des
Kilometergeldes, geschätzte Kosten von ca. € 12.200 bis 12.700
jährlich (ca. 43.000 bis 45.000 km) entstünden, ihm nach Abzug dieser
Kosten nicht einmal das Existenzminimum verbliebe, und deshalb die tägliche
Rückfahrt unzumutbar sei.
Weiteres errechnet der Bw. eine
"korrigierte Entfernung" die sich
daraus ergäbe, dass der Bw. den durchschnittlichen Zeitverlust am
Grenzübergang Berg mit 20 Minuten annimmt und diesen mit einer angenommenen
Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h in eine fiktive zusätzliche
Fahrtstrecke von 30 km umwandelt, die seiner Ansicht nach der Fahrtstrecke von
99 km zuzuschlagen sei, wodurch sich 129 km und damit deutlich mehr als die vom
"Finanzamt angenommene fiktive Fahrtstrecke
von 120 km als Grenze der Zumutbarkeit für tägliche
Rückfahrten" ergäbe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 EStG
sind Kosten für die Haushaltsführung grundsätzlich nicht
abzugsfähig. Insoweit derartige Kosten aufgrund abweichender gesetzlicher
Bestimmungen ausnahmsweise doch abzugsfähig sind, ist die Höhe der
Kosten gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG mit der Höhe des
Pendlerpauschales über 60 km (§ 16 Abs. 1 Z 6 lt. c EStG)
limitiert.
Nach ständiger Judikatur des
VwGH ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in weiterer Entfernung vom
Arbeitsplatz und i.w.F. die berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten verbunden Mehraufwendungen und
der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten nur dann berechtigt,
wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist.
Soweit dem vorgelegten Akt zu
entnehmen ist, bezieht die Gattin des Bw. eigene Einkünfte. Welche
Höhe diese erreichen und inwieweit damit ein wesentlicher Beitrag zum
Familieneinkommen geleistet wird ist nicht ersichtlich. Das Kind des Bw. war in
den streitanhängigen Jahren wahrscheinlich noch schulpflichtig.
Angesichts dieses aktenkundigen
Sachverhalts und des Umstands, dass die Amtspartei offenkundig nicht davon
ausging, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist bzw.
diesbezüglich keine Feststellungen getroffen wurden, ist davon auszugehen,
dass die Verlegung in den streitanhängigen Jahren unzumutbar war.
Hinsichtlich der ersten drei
Monate des Jahres 2002, in denen der Bw. in Kotezicken tätig war, hat das
Finanzamt ohnedies die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und
die Familienheimfahrten im höchstzulässigen Ausmaß
gemäß der §§ 20 i.V.m. 16 EStG mit € 777,66
berücksichtigt. Soweit erkennbar, ist dieser Umstand dem Bw. entgangen,
seine diesbezüglichen Ausführungen gehen ins Leere und die Berufung
erweist sich insoweit als unbegründet.
Anzumerken bleibt, dass es
höchst zweifelhaft bzw. geradezu unsinnig erscheint, dass der Bw. für
die fraglichen drei Monate eine Wohnung in Wien - also in beträchtlicher
Entfernung zu seinem Arbeitsplatz - unterhalten musste bzw. hat. Nur da die
Amtspartei diesbezüglich keine Einwände erhoben hat und es angesichts
der unstrittig gebliebenen Entfernung von 300 km zwischen Familienwohnsitz und
Arbeitsstelle glaubhaft erscheint, dass anderweitig Kosten für eine
doppelte Haushaltsführung in der beantragten Höhe entstanden sein
mögen, sah sich der UFS veranlasst den Bescheid für das Jahr 2002
insoweit im Sinne des Bw. unverändert zu belassen.
Was die Fahrtstrecke zwischen der
Arbeitsstelle in Wien und dem Familienwohnsitz in Modra anlangt, so ist
festzuhalten, dass der Bw. ursprünglich eine Fahrtstrecke von 125 km
behauptet hat, für die überhaupt keine Grundlage erkennbar wird. Im
weiteren Verfahrensverlauf behauptet der Bw. nur noch eine Fahrtstrecke, die um
90 Meter über der als unzumutbar angesehenen Grenze von 120 Kilometern
liegt. Ob sich durch diese geringfügigst längere Fahrstrecke
tatsächlich bereits eine unzumutbar weite Entfernung ergibt erscheint
zweifelhaft, kann aufgrund der folgenden Ausführungen jedoch dahingestellt
bleiben.
Vorauszuschicken ist, dass
entgegen der Behauptung des Bw., vom Finanzamt nicht die kürzeste von den
Routenplanern ermittelte Strecke herangezogen wurde, sondern die
schnellste.
Sämtliche Ausführungen
den Bw., warum gegenüber dieser empfohlenen Strecke ein zwanzig Kilometer
langer Umweg in Kauf genommen wird, sind von der Prämisse abhängig,
dass es auf dieser "Ausweichstrecke" und insbesondere am Grenzübergang
Kittsee zu keinerlei Verzögerungen kommt. Eine derartige Annahme
widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung. Es ist vielmehr - insbesondere
aufgrund der Meldungen im Verkehrsfunk - allgemein bekannt, dass es gerade auf
der vom Bw. gewählten B4 (Ostautobahn) regelmäßig und im
gesamten Verlauf zu massiven Verkehrsbehinderung kommt und in diesem
Zusammenhang wird auch immer wieder die - auch von den Routenplanern empfohlene
- B9 als Ausweichroute genannt.
Damit erscheinen die
Ausführungen des Bw. unlogisch und mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens unvereinbar. Es erscheint vielmehr logisch und nachvollziehbar, dass die
von beiden Routenplanern übereinstimmend empfohlene Strecke - B9 über
Berg - tatsächlich die schnellste und vernünftiger Weise gewählte
ist. Die veranschlagte Fahrtdauer ist auch wesentlich kürzer (um 26 bzw. 37
Minuten) als auf der vom Bw. angeblich befahrenen Strecke (Fahrdauer 2 h 05).
Womit dieser selbst dann nicht der Vorzug gegeben werden müsste, wenn der
Behauptung des Bw., wonach es nur am Grenzübergang Berg und zwar
regelmäßig zu zwanzig Minuten Wartezeit komme, gefolgt
würde.
Allerdings handelt es sich eben um
eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit es keinerlei
Anhaltspunkte gibt. Selbst wenn man gelegentliche Verzögerungen - wie sie
erfahrungsgemäß an allen Grenzübergängen vorkommen - als
wahrscheinlich ansehen kann, so gilt das auch für den Grenzübergang
Kittsee.
Den Ausführungen des Bw. -
wonach aus behaupteten Wartezeiten, zusätzliche fiktive Streckenkilometer
zu ermitteln seien und diese der tatsächlichen Fahrtstrecke zuzuschlagen
wären - vermag sich der UFS nicht anzuschließen. Folgte man diesen
Ausführungen, so hätten wohl fast alle Steuerpflichtigen die in
großstädtischen Ballungsräumen unterwegs sind Anspruch auf ein
großes Pendlerpauschale, obwohl sie deutlich weniger Kilometer als
gesetzlich vorgesehen zurücklegen. Eine derartige Interpretation des
Begriffes Fahrtstrecke ist nach Ansicht des UFS weder dem Gesetz noch der
Judikatur zu entnehmen.
Auch die Berechnungen des Bw. -
aufgrund derer diesem bei täglicher Heimfahrt geschätzte
jährliche Kosten von mehr als € 12.000 erwüchsen und ihm weniger
als das Existenzminimum verbliebe, weshalb eine tägliche Heimfahrt nicht
zumutbar sei - vermögen nicht zu überzeugen. Der Bw. spricht selbst
von Schätzungen und auch das mit zugrunde gelegte Kilometergeld ist ein,
auf den Kosten eines Mittelklassewagens mit einer Jahreskilometerleistung von
ca. 15.000 km basierender, geschätzter Wert. Da der Bw. von einer deutlich
höheren Kilometerleistung ausgeht ( bis zu 45.000 km), sind schon deshalb
die tatsächlichen Kosten ganz beträchtlich niedriger anzusetzen. Die
Berechnungen des Bw. beruhen somit auf Annahmen und überhöhten
Schätzungen und vermögen nicht davon zu überzeugen, dass eine
tägliche Heimfahrt wegen entstehender unverhältnismäßig
hoher Kosten unzumutbar wäre.
Insgesamt kommt der UFS zum
Ergebnis, dass zwischen der Arbeitsstelle des Bw. und seinem Familienwohnsitz
eine Fahrtstrecke von ca. 99 km liegt, die nachvollziehbar in einer Zeit von
1 h 28 bis 1 h 39 bewältigt werden kann, weshalb eine tägliche
Heimfahrt nicht als unzumutbar anzusehen ist.
Den geltend gemachten Kosten
für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung waren, daher -
soweit es die Strecke Wien - Modra anlangt - die Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten zu versagen und insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2255-W/05
- Stammnummer
- 20140
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF