Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2222-W/05
Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung wegen fehlender Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2222-W/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
31. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
10. Oktober 2005 betreffend Nichtbewilligung der Ausetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass
dieser richtig zu lauten hat:
"Das Ansuchen
der Bw., vom 29. September 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung
wird gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom
29. September 2005 Berufung gegen die nach einer Betriebsprüfung
ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002, 2-12/2003, 2-12/2004, 1-5/2005,
Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002,
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2005, Kapitalertragsteuerbescheide
2001 und 2002, Anspruchszinsenbescheid 2002, sowie "Nebengebühren" -
Bescheide.
Gleichzeitig stellte der Bw. einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung eines Betrages von € 316.247,32. Dieser Betrag errechne
sich aus "der Differenz der Abgabenbelastung vor und nach der Belastung durch
die Betriebsprüfung."
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die Berufung
nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine.
Die dagegen erhobene Berufung richtet sich im Wesentlichen
dagegen, dass aus der Begründung nicht konkret hervorgehe, weshalb
sämtliche Berufungen wenig Erfolg versprechend seien.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz
BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Soweit der vorliegende Aussetzungsantrag die
Körperschaftsteuer 2000 und 2001 betrifft, ist festzustellen, dass die
Aussetzung der Einhebung eine Nachforderung zur Voraussetzung hat. Eine solche
Nachforderung entsteht etwa dann, wenn ein in Verbindung mit einer
Wiederaufnahme erlassener Sachbescheid Abgaben höher festsetzt als der
durch den Wiederaufnahmebescheid aufgehobene Abgabenbescheid (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 212a BAO, Tz 13). In gleicher Weise entsteht eine
Nachforderung, wenn ein nach § 200 Abs. 2 BAO geänderter
Bescheid die Abgabe höher festsetzt.
Im gegenständlichen Fall ergaben die Bescheide
betreffend die Körperschaftsteuer 2000 und 2001 keine Nachforderungen
gegenüber den bisherigen Festsetzungen. Da bei dieser Konstellation die
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung somit nicht gegeben sind,
erweist sich deren Nichtbewilligung durch das Finanzamt im Ergebnis als
rechtmäßig.
Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2005 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2005 stattgegeben und die
Vorauszahlungen mit Null festgesetzt, so dass keine diesbezügliche Berufung
mehr vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
für den Fall, dass ein Aussetzungsantrag verschiedene, mit gesonderten
Bescheiden festgesetzte Abgaben betrifft, hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe
der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, dargestellt werden. Die
bloße Anführung der Differenz des Tagessaldos des Abgabenkontos vor
und nach Verbuchung der hier aussetzungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten, in dem verschiedene Abgabenarten enthalten sind, im
Antrag auf Aussetzung der Einhebung entspricht nicht dem sich aus
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO ergebenden Erfordernis einer
Darstellung der Ermittlung jenes Betrages, der nach § 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommt (ähnlich VwGH
14. 3. 1990, 89/13/0205; VwGH 28. 5. 1997,
97/13/0001).
Aus den von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
abgefragten Buchungen ist zwar ersichtlich, dass der im Aussetzungsantrag
angeführte Betrag (316.247,32 €) der Differenz der Tagessalden
des Abgabenkontos des Bw. vor und nach Verbuchung der aufgrund der
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide entspricht. Da sich dieser Betrag aus
mehreren Abgabenschuldigkeiten zusammensetzt, genügte die bloße
Anführung des Gesamtbetrages der Summe der einzelnen
Nachforderungsbeträge im Aussetzungsantrag ohne nähere Darstellung der
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Frage
kommenden Abgabenbeträge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Da nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO Anträge
auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen sind, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten, wäre im Hinblick auf die
obigen Ausführungen der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen gewesen.
Da gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch, als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2222-W/05
- Stammnummer
- 20131
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF