Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1959
Deutschlandverluste bei inländischem Zweitwohnsitz
geltende FassungEAS-AuskunftSch 630/1-IV/4/01vom 26.11.2001
Wortlaut laut Findok
In EAS 1653
wurde Folgendes ausgeführt:
Hat
ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger mit inländischem
Zweitwohnsitz in Deutschland betriebliche Verluste erlitten, die nach Aufgabe
des deutschen Betriebes und Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich
auf deutscher Seite nicht mehr verwertet werden konnten, dann können diese
Verluste auch auf österreichischer Seite die Besteuerungsgrundlage nicht
mindern. Denn gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Art. 15 des
DBA-Deutschland sind die Ergebnisse deutscher Betriebstätten aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.
Diese Aussagen
sind durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217, in dieser Form
überholt. Kann von Parteienseite nachgewiesen werden, dass es sich bei den
Deutschland-Verlusten um solche handelt, die nach österreichischem Recht
einer steuerlichen Verlustverwertung zugänglich sind (Vorlage der deutschen
Steuerbescheide wäre hiefür aber zu wenig) und liegen die
innerstaatlichen Voraussetzungen für einen Verlustausgleich bzw.
Verlustvortrag vor (liegt insbesondere jene Buchhaltung in
ordnungsmäßiger Form vor, aus der sich die Höhe des erlittenen
Verlustes ergibt), dann steht das Recht auf Verlustvortrag nach Maßgabe
des inländischen Steuerrechts zu.
26. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 630/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2013
- Gültig
- 26.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF