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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1959

Deutschlandverluste bei inländischem Zweitwohnsitz

geltende FassungEAS-AuskunftSch 630/1-IV/4/01vom 26.11.2001

Wortlaut laut Findok

  In EAS 1653 wurde Folgendes ausgeführt: Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger mit inländischem Zweitwohnsitz in Deutschland betriebliche Verluste erlitten, die nach Aufgabe des deutschen Betriebes und Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich auf deutscher Seite nicht mehr verwertet werden konnten, dann können diese Verluste auch auf österreichischer Seite die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Denn gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Art. 15 des DBA-Deutschland sind die Ergebnisse deutscher Betriebstätten aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Diese Aussagen sind durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217, in dieser Form überholt. Kann von Parteienseite nachgewiesen werden, dass es sich bei den Deutschland-Verlusten um solche handelt, die nach österreichischem Recht einer steuerlichen Verlustverwertung zugänglich sind (Vorlage der deutschen Steuerbescheide wäre hiefür aber zu wenig) und liegen die innerstaatlichen Voraussetzungen für einen Verlustausgleich bzw. Verlustvortrag vor (liegt insbesondere jene Buchhaltung in ordnungsmäßiger Form vor, aus der sich die Höhe des erlittenen Verlustes ergibt), dann steht das Recht auf Verlustvortrag nach Maßgabe des inländischen Steuerrechts zu. 26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

inländischer ZweitwohnsitzZweitwohnsitzinländischerVerlusteBetriebstätteVerlustverwertungVerlustausgleichVerlustvortragordnungsgemäße BuchhaltungBuchhaltungordnungsgemäße

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Sch 630/1-IV/4/01
Stammnummer
2013
Gültig
26.11.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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