Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1520-W/05
Haftung für Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1520-W/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 6. Juni 2005
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 184.590,44 anstatt
bisher € 192.400,45 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der A-GmbH für
deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 192.400,45 zur Haftung
herangezogen.
Dieser Betrag setzt sich aus der Lohnsteuer 4/00, 5/00,
6/00, 7/00, 9/00 und 10/00 sowie dem Dienstgeberbeitrag 4/00, 5/00, 6/00, 7/00,
9/00 10/00 und 12/00 zusammen.
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der diesbezüglichen
Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass der Bw. ab 18. September 1997
Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei. Durch das
abgeschlossene Konkursverfahren sei der Abgabenrückstand bei der
Hauptschuldnerin uneinbringlich. Der Bw. sei seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen und sei daher zur Haftung
heranzuziehen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Bw. handelsrechtlicher Geschäftsführer der
A-GmbH gewesen sei, die an der Qualität ihrer Produkte und dem Faktum der
Personalintensität zu Grunde gegangen sei, wodurch es am 28. Februar 2001
zur Eröffnung des Konkurses gekommen sei.
Dieser sei inzwischen aufgehoben und die Masse verteilt.
Auch das Finanzamt habe naturgemäß vom Masseverwalter eine Quote
erhalten. Das amtswegige Löschungsverfahren sei im Gange.
Die Summe aller im Konkurs angemeldeten und zu beachtenden
Forderungen würde die behauptete Forderung der Abgabenbehörde um ein
Vielfaches übersteigen, würden doch allein die Forderungen der Wiener
Gebietskrankenkasse mehr als € 2,4 Mio. betragen.
Trotz allem lägen die Voraussetzungen für einen
Haftungsbescheid nicht vor.
Den Bw. treffe weder am Entstehen der Abgabenschuld noch am
Entstehen der Insolvenz irgendein Verschulden und es sei auch kein Verfahren
wegen fahrlässiger Krida erfolgt.
Voraussetzung für einen Haftungsbescheid sei nach BAO
und nach §1298 ABGB ein Verschulden. Ein solches liege nicht
vor.
Alle Gläubiger seien gleich (schlecht) behandelt und
die Abgabenforderungen in keiner Weise schlechter als andere Forderungen bzw.
Forderungsberechtigte gestellt worden.
Bei der insolvent gewordenen Abgabenschuldnerin sei der
namentlich genannte Buchhaltungsleiter für die Bedienung der
Abgabenforderungen zuständig gewesen, der mit der Abgabenbehörde eine
Zahlungsvereinbarung getroffen habe, die bis zur Zahlungseinstellung infolge
Kreditfälligstellung durch die Bank genauestens erfüllt und
eingehalten worden sei.
Die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin seien
erst eingestellt worden, als die Bank die Liquidität beendet und die
Überweisungsaufträge nicht mehr ausgeführt habe (im Retrospekt zu
Recht, sei doch die Gemeinschuldnerin und deren KG objektiv überschuldet,
da die allseits bekannte Qualität der Produkte der Firma mit deren hohen
Personalkosten in der Relation zu den Supermärkten, die Fleisch und
Fleischprodukte als Fangprodukte billig verschleudern würden, die Insolvenz
verursacht habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2005 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftung in
Höhe von bisher € 192.400,45 auf € 186.540,89
ein.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin am
9. März 2005 nach Verteilung gemäß
§ 139 KO
aufgehoben worden sei.
Die Firma gelte als aufgelöst,
Einbringungsmaßnahmen seien nach der Auflösung nicht mehr
möglich, sodass nach Erledigung des Vorhalteverfahrens am
6. Juni 2005 die Ausfallshaftung gemäß
§ 9 BAO in
Verbindung mit § 80 BAO sowie mit § 224 BAO gegen den Bw.
geltend gemacht worden.
Der Bw. sei vom 18. September 1997 bis zur
Eröffnung des Konkurses unbestritten handelsrechtlicher
Geschäftsführer der A-GmbHund
damit verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Im Zuge des Vorhaltes vom 29. März 2005 sei der
Bw. aufgefordert worden, Stellung zu nehmen und den Nachweis zu erbringen, in
welcher Höhe die Löhne zum Zeitpunkt des Konkurses unbezahlt aushaften
würden, da in der dem Finanzamt zur Verfügung gestellten
Konkursanmeldung keine laufenden Löhne als Gläubigerforderungen
aufgeschienen seien.
In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass
hinsichtlich der Heranziehung der Haftung für die ausstehende Lohnsteuer
lt. ständiger Rechtsprechung gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG
1972 bzw. 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten habe.
Es wäre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte
Lohnabfuhr Sorge zu tragen, was der Bw. jedoch unterlassen hätte. Es werde
in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen würden, verpflichtet sei,
die Lohnsteuer vom tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken.
Betreffend die Zahlungserleichterungen sei zu bemerken,
dass mit Ansuchen vom 15.11.1999, 15.12.1999, 18.02.2000, 17.03.2000, 3.05.2000,
19.05.2000, 20.06.2000 und 21.07.2000 jeweils Ansuchen um Zahlungserleichterung
eingebracht worden seien, die jedoch allesamt abgewiesen worden seien. Eine
Zahlungserleichterung habe für die im Haftungszeitraum angefallenen
Automatikabgaben zu keiner Zeit bestanden.
Der Berufung werde dahingehend stattgegeben, dass die
Haftungsschuld um die bezahlte Quote im Konkurs in Höhe von 3,0455% auf
€ 186.540,89 vermindert werde.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es richtig sei,
dass am 9. März 2005 der Konkurs über das Vermögen der
GmbH nach Verteilung der Masse und der geringfügigen Quote von 3,0455%
aufgehoben worden sei. Diese Quote habe die Haftungsgrundlage
reduziert.
Die Primärschuldnerin sei die
GeschäftsführungsgmbH, sohin die Komplementärin der Firma
A.nunmehr GmbH & CoKG und damit
alleinhaftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft
gewesen.
Die Produkte seien qualitativ hochwertig gewesen,
hätten jedoch hohe Personalkosten verursacht. Der Bw. habe sich vergeblich
um einen Gesellschafter zur Erzielung eines Personalabbaues
bemüht.
Bei der Firma habe naturgemäß eine
gewerkschaftlich voll durchkonstruierte Dienstnehmerorganisation bestanden. Die
den Dienstnehmern zustehenden Ansprüche, die durch den IESG-Fonds gesichert
gewesen seien, seien von der zuständigen Gewerkschaft über die KG -
schon aus Kostenersparnisgründen keine Doppelanmeldungen bei GmbH und KG -
abgewickelt worden, wobei für sämtliche bezahlte Löhne und
Gehälter sowohl bei der GmbH als auch bei der KG die bezugsbedingten
Abgaben wie Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag abgeführt worden
seien.
Die vom Finanzamt etwa bewilligten Zahlungserleichterungen
mögen die KG oder die GmbH betroffen haben, jedoch seien keinerlei
Löhne und Gehälter und zwar weder bei der GmbH noch bei der KG
ausbezahlt oder akontiert worden, ohne dass die dazugehörigen
Automatikabgaben abgeführt worden wären.
Das Anmeldeverzeichnis der GmbH und die Konkursanmeldung
der GmbH hätten angesichts des IESG-Fonds und angesichts der ständigen
Praxis der Gewerkschaften und des Arbeitsamtes/IESG-Fonds bei der
Komplementärgesellschaft naturgemäß keine
Dienstnehmerforderungen enthalten, weshalb weder dem Anmeldeverzeichnis der GmbH
noch der Konkurseröffnung in diesem Zusammenhang irgend eine Bedeutung
zukommen könne.
Den Bw. treffe daher an den Insolvenzen der genannten
Firmen kein Verschulden, weshalb jede Voraussetzung für einen
Haftungsbescheid fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
9. März 2005 wurde der über das Vermögen der A-GmbH
eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Quote betrug
3,0455%.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom 18. September 1997
bis zur Konkurseröffnung (28. Februar 2001) alleiniger
Geschäftsführer der genannten GmbH war und somit zu jenem
Personenkreis zählt, der gemäß
§ 80 BAO zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann.
Bezüglich der Haftungsfrage nach § 9 BAO ist
es nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der
Zahlungsunfähigkeit ein Verschulden trifft (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043).
Auch der Umstand, dass gegen den Geschäftsführer kein Verfahren wegen
fahrlässiger Krida erfolgte, entbindet den Abgabepflichtigen nicht von der
Verpflichtung, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne
sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung hinderten, zumal es
keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme bildet, ob in einem
förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgt oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Die Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger
stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO
hinsichtlich der Lohnsteuer geht über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich die
Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger - zur Gänze zu
entrichten ist (VwGH 25.1.2000, 96/15/0080;
30.10.2001,2001/14/0087).
Bezüglich der Lohnsteuer besteht daher eine Ausnahme
vom Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinsichtlich der Lohnabgaben für den Zeitraum 1988 bis
Jänner 2001 fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der
aufgrund dieser Lohnsteuerprüfung ergangene Bescheid führte
hinsichtlich der Lohnsteuer zu einer Gutschrift in Höhe von
€ 2.011,73 (S 27.682,00) und hinsichtlich der
Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge zu Nachforderungen in
Höhe von € 6.285,98 (S 86.497,00) und € 574,19
(S 7.901,00).
Daraus folgt, dass von der GmbH insgesamt ein höherer
Lohnsteuerbetrag gemeldet wurde, als tatsächlich geschuldet wurde. Obwohl
die Gutschrift aufgrund der Bestimmungen der BAO auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen war, reduziert
sie insoweit den Haftungsbetrag, da der Bw. nur für jene
Lohnsteuerbeträge zur Haftung herangezogen werden kann, die
tatsächlich zu entrichten gewesen wären.
Nachdem die Abgabenbehörde im Haftungsverfahren an die
Abgabenbescheide gebunden ist und sich in der Entscheidung über die Haftung
grundsätzlich an diese und somit auch an die Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung zu halten hat, ist die Frage, in welcher Höhe die
Löhne tatsächlich ausbezahlt wurden, in diesem Haftungsverfahren nicht
entscheidungsrelevant.
Die Behauptung, dass keinerlei Löhne ausbezahlt worden
seien, ohne dass die dazugehörigen Automatikabgaben entrichtet worden
seien, kann anhand des Abgabenkontos nicht nachvollzogen werden. Allerdings sind
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen und der
Abgabenbehörde darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, nicht im
Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären.
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich allerdings, dass die
GmbH mit Eingaben vom 15.5.2000, 15.6.2000, 17.7.2000,
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hat, die auch das Begehren auf
Stundung der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 4/00, 5/00 und 6/00
enthielten. Abgesehen davon, dass diese Ansuchen, wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ebenso wie die weiteren
Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen wurden, ergibt sich daraus, dass die
Behauptung, dass keinerlei Löhne ausbezahlt worden seien, ohne dass die
dazugehörigen Automatikabgaben entrichtet worden seien, nicht den Tatsachen
entspricht.
Aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom
17. August 2000 geht hervor, dass mit der GmbH eine formlose
Zahlungsvereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen wurde:
"Die U/6 und die lohnabhängigen Abgaben werden bis
längstens 18.8.2000 nachbezahlt. Ab 25.8.2000 werden Wochenraten a
S 250.000,00, in der Woche jeweils nach dem Ersten des Monats
S 500.000,00 bar bezahlt, sodass monatlich neben der Automatik mindestens
S 1,250 Mio. auf den Rückstand entrichtet werden".
Bereits aus dem Umstand, dass der gegenständliche
Haftungsbescheid auch die Lohnsteuer und Dienstgeberbiträge 7/00, 9/00 und
10/00 enthält, ergibt sich, dass die Vereinbarung nicht eingehalten wurde.
Abgesehen davon lässt sich aus dieser Vereinbarung auch nicht ableiten,
weshalb die vor dem 17. August 2000 fällig gewordenen Abgaben nicht zum
jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet wurden.
Nachdem im Hinblick auf die Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung davon auszugehen ist, dass die Löhne ausbezahlt
wurden, haftet der Bw. im Hinblick auf die Ausführungen für die
Lohnsteuer.
Aus dem Umstand, dass die Löhne bis zur
Konkurseröffnung ausbezahlt wurden, ergibt sich weiters, dass die
andrängenden Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigt wurden.
Vielmehr hat der Bw. die Forderungen der Arbeitnehmer bevorzugt befriedigt und
damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger,
darunter des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft verletzt (VwGH vom
25.2.2003, 97/14/0164).
Der Bw. haftet daher auch für die im Haftungsbescheid
angeführten Dienstgeberbeiträge.
Vom geltend gemachten Haftungsbetrag in Höhe von
€ 192.400,45 war daher die Gutschrift betreffend Lohnsteuer in
Höhe von € 2.011,73 in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag
in Höhe von € 190.388,72 vermindert sich um die Konkursquote,
somit um 3,0455% auf € 184.590,44.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1520-W/05
- Stammnummer
- 20120
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF