Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0512-I/05
kein konkreter Zusammenhang zwischen als Betriebsausgaben geltend gemachten Kurskosten und einer vom AMS nach den Bestimmungen des AMFG geleisteten Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-I/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Berater1, vom
1. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz,
vertreten durch Beamter1., vom 25. August 2005 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2003 bis 2004 nach der am 29. Dezember 2005
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Einkommensteuer 2003 wird auf den
Enkommensteuerbescheid 2003 vom 6.10.2004 verwiesen. Die im angeführten
Bescheid ausgewiesenen Beträge werden zum Bestandteil dieses
Bescheidspruches erhoben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Einkommensteuer 2004 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein Schwaz erließ am 25.8.2005
nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, wobei die vom Berufungswerber
(Bw.) erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um € 5.218,66
erhöht wurden. Begründet wurde dies damit, dass die vom Bw. als
Betriebsausgaben geltend gemachten Kurskosten (Kurs " Audio Engineer" in
München) um die vom AMS in Höhe von € 5.218,66.- gewährte
AMFG- Entschädigung zu kürzen seien.
Am 25.8.2005 erließ das Finanzamt weiters einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, wobei die vom Bw. erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den Betrag von € 4.378,80.-
erhöht wurden. Begründend führte die Vorinstanz hiezu aus, dass
der Bw. im Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem in München absolvierten Kurs
vom AMS einen Zuschuss in Höhe von € 4.378.- erhalten habe. Dieser
Betrag sei in der Überschussrechnung als Einnahme anzusetzen.
Gegen die beiden angeführten Einkommensteuerbescheide
erhob der Bw. mit den beiden (inhaltlich identischen) Schreiben vom 1.9.2005
form- und fristgerecht Berufung. Der Bw. beantragt sowohl für 2003 als auch
für 2004 die erklärungsgemäße Veranlagung und führt
begründend aus:
Die Zahlungen des AMS an den Bw. seien für die
"Deckung des Lebensunterhaltes" des Bw. bestimmt gewesen und gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5 lit. d EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Die vom
AMS an den Bw. geleisteten Zahlungen seien nicht als Entschädigung für
die Kurskosten zu qualifizieren. Ein Zusammenhang zwischen der Gewährung
der Beihilfe und dem vom Bw. absolvierten Kurs könne nicht hergestellt
worden. Die Saldierung der Kurskosten mit den gewährten Beihilfen
sei nicht durch das Einkommensteuergesetz gedeckt. Allgemeine Beihilfen des AMS
zur Abdeckung des Lebensunterhaltes seien steuerfrei.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den UFS vor.
Am 29.12.2005 wurde auf Antrag des Bw. eine mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten. Der Vertreter des Bw. brachte
ergänzend zur Berufung vor:
Bei der streitgegenständlichen Beihilfe handle es sich
um eine Beihilfe nach § 35 AMFG (Beihilfe zur Sicherung des
Lebensunterhaltes). Eine Beihilfe nach § 34 leg. cit. (Beihilfe zu den
Kurs- bzw. Kursnebenkosten) habe der Bw. nicht bekommen. Die Kurskosten und die
Nebenkosten (insbes. Fahrtkosten) habe der Bw. selbst getragen. Die
Kurskosten seien vom AMS nicht übernommen worden, weil in Österreich
(Wien) ein gleichartiger Kurs angeboten worden sei. Im Hinblick auf die
familiären Verhältnisse (berufstätige Ehefrau und zwei Kinder)
sei dem Bw. der Kursbesuch in Wien jedoch nicht möglich gewesen. Für
die Zeit des Kursbesuches sei dem Bw. die Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gewährt worden (€ 36,49 pro Tag). Der gewährte
Betrag entspreche der Höhe nach dem Arbeitslosengeld. Die Beihilfe
sei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5 lit. d EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit. Die vom Bw. selbst getragenen Kurskosten seien in
voller Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine Gegenverrechnung mit der
gemäß
§ 35 AMFG gewährten Beihilfe (Beihilfe zur Sicherung
des Lebensunterhaltes) habe zu unterbleiben, weil zwischen den vom Bw.
getragenen Aufwendungen und der gewährten Beihilfe entgegen der vom
Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung der
unmittelbare Zusammenhang nicht gegeben sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte anlässlich
der Berufungsverhandlung aus, dass der vom Bw. besuchte Kurs vom AMS
überprüft worden sei. In der Folge sei die entsprechende Beihilfe
gewährt worden. Ohne Schulung hätte es keine Beihilfe gegeben. Es
bestehe daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kursbesuch und
gewährter Beihilfe, weshalb die Beilhilfe entsprechend zu
berücksichtigen sei. Die Berufung sei daher als unbegründet
abzuweisen.
Hiezu
wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht von beiden Parteien
unbestritten fest, dass die streitgegenständliche Beihilfe nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5
lit. d EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist. Bleiben bei der
Einkünfteermittlung Einnahmen außer Ansatz, so dürfen
Aufwendungen, welche diese Einnahmen unmittelbar betreffen, nicht abgezogen
werden. Betroffen sind davon einerseits Aufwendungen im Zusammenhang mit
steuerbaren, aber steuerfrei gestellten Einnahmen, andererseits auch
Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen abgedeckt werden (Beispiel: Der
Lohnaufwand für einen behinderten Arbeitnehmer ist insoweit nicht
abzugsfähig, als dafür nach dem AMFG eine steuerfreie Beihilfe bezogen
worden ist; VwGH 30.6.1987, 87/14/0041). Zu beachten ist, dass nur
Aufwendungen, die in einem konkreten
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abzugsfähig sind
(siehe hiezu VwGH 22.10.2002, 2002/14/0030). Stehen dagegen die Aufwendungen
nicht in einem konkreten Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, dann bleiben
sie abzugsfähig (siehe hiezu Doralt/Ruppe, Grundriss, [8], Rz
646). Die streitgegenständliche Beihilfe wurde vom AMS mit der
Zweckwidmung "B. zur Deckung des Lebensunterhaltes" gewährt (siehe
Bestätigung des AMS vom 14.8.2003, Bl. 21 d. VA-Aktes 2003). Die
Bestimmungen des Arbeitsmarktsförderungsgesetzes sehen neben der Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes ausdrücklich auch Beihilfen (B.) zu den
Kurskosten (z.B. Kursgebühr) und B. zu den Kursnebenkosten (z.B.
Fahrtkosten, Unterkunftskosten) vor. Eine Beihilfe zu den Kurs- bzw.
Kursnebenkosten wurde vom Bw. jedoch nicht bezogen. Im Hinblick auf den Umstand,
dass im berufungsgegenständlichen Fall die vom Bw. als Betriebsausgaben
geltend gemachten Aufwendungen (Kursgebühren, Fahrtkosten) nicht vom AMS
durch Gewährung einer Beihilfe ganz oder teilweise getragen wurden, fehlt
im gegenständlichen Fall der für eine Gegenverrechnung (Kürzung)
erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen Aufwand und vom AMS erhaltener
Unterstützung.
Die vom Finanzamt vorgenommene Erhöhung der vom Bw.
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die vom AMS ausbezahlte
Beihilfe nach dem AMFG (2003 € 5.218,66.- und 2004 € 4.378,80.-
entspricht daher nicht der Rechtslage und ist daher rückgängig zu
machen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der
Einkommensteuer wird hinsichtlich des Jahres 2003 auf den Bescheid des
Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 6.10.2004 (Bl. 1 d. VA-Aktes 2003) und
hinsichtlich des Jahres 2004 auf das dieser Berufungsentscheidung
beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Beihilfe nach dem AMFG zur Sicherung des Lebensunterhaltesals Betriebsausgabe eltend gemachte Kurskostenkein konkreter Zusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-I/05
- Stammnummer
- 20109
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF