Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1161-W/02
Übertragung von Transferrechte an Sportler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1161-W/02vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. September
1999, ErfNr., betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Für das angeführte
Rechtsgeschäft wird gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 1 GebG die
Gebühr mit 0,8% von der Bemessungsgrundlage in Höhe von €
218.018,50 mit € 1.744,15 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Vereinbarung vom 8. April1999 übertrug der
Fußballverein (der Verein) der S. in Gründung (die GmbH, Bw.) die
Verwertungs- und Transferrechte an den beiden Profi-Spielern A. und B., sodass
der Verwertungserlös aus den Transferrechten ausschließlich der GmbH
zukommt.
Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses war es unklar, ob der Verein auch 60% seiner Einnahmen aus
der Verwertung der Transferrechte seiner am 3. November 1998 beim Verein
beschäftigten sonstigen Profi-Spieler an die GmbH zu bezahlen hat und es
wurde die Vertragsergänzung für den Fall vereinbart, dass F. der
Auffassung ist, dass die Übertragung der Erlöse an die GmbH besprochen
und vereinbart war.
Weiters verpflichtete sich die GmbH mit der
gegenständlichen Vereinbarung unter Bezugnahme auf einen zwischen dem
Verein und der I.. abgeschlossenen "Letter of Intent" vom 3. November 1998, dem
Verein als Entgelt auf die in diesem Vertrag vereinbarte Beteiligung der GmbH an
den Transferrechten einen Betrag von S 15,000.000,00 zuzüglich USt zu
leisten. Dazu ist weiters ausgeführt, dass das Entgelt in Höhe
von S 15,000.000,00 bereits bezahlt wurde und eine allenfalls anfallende
Umsatzsteuer bis 31. März 1999 von der GmbH an den Verein zu leisten
wäre.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) setzte mit Bescheid vom
2. September 1999 für diese Vereinbarung eine Gebühr
gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG von einem Wert des
Entgeltes in Höhe von S 18,000.000,00 (S 15,000.000,00 zuzüglich 20 %
USt) gegenüber der S. fest.
In der dagegen vom
seinerzeitigen Vertreter der Bw., Dr.J., eingebrachten Berufung meinte die Bw.
im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15.12.1995, C-415/93
(Bosman), dass die Übertragung der "Verwertungs- und Transferrechte" keine
Zession darstelle. Ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung
eines ungültigen Transferrechts hinziele, sei rechtlich unmöglich und
gemäß
§ 878 ABGB ungültig und nichtig. Voraussetzung
für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes sei jedoch, dass
das Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen sein muss. Unter
"Transferrechten" würden seit der EuGH-Entscheidung iS Bosman keine
"absolut geschützten Rechte" verstanden, die an Dritte abgetreten werden
könnten, sondern das Wort "Transferrecht" sei eine Kurzformel dafür,
dass der Verein gegebenenfalls finanzielle Vorteile aus der vorzeitigen
Vertragsbeendigung des Profi-Fußballspielers erzielen oder
Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen des Profi-Spielers,
geltend machen könne und daraus finanziellen Nutzen ziehe. Weiters
führte die Bw. sinngemäß aus, dass durch die
gegenständliche Vereinbarung kein selbstständiges, übertragbares
Recht an die GmbH übertragen worden sei, sondern die GmbH lediglich an den
Erlösen des Vereins, also am wirtschaftlichen Nutzen eines derartigen
vorzeitigen Transfers der Spieler und der dadurch bedingten vorzeitigen
Vertragsauflösung und Entschädigungszahlung im Innenverhältnis
beteiligt sei. Mit der gegenständlichen Vereinbarung sei demnach ein
klassisches "Metà-Geschäft" oder eine "Innenbeteiligung", die beide
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen seien, vereinbart
worden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei frührer im
§ 33 TP 16 GebG geregelt gewesen. Dieser Gebührentatbestand sei
beseitigt worden, sodass für die gegenständliche Vereinbarung, die
zutreffend als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen sei, keine
Gebührenpflicht bestehe. Sollte die gegenständliche
Vereinbarung hingegen als Sponsoring-Vereinbarung gewertet werden, so liege erst
recht kein Gebührentatbestand vor, weil Sponsoring-Vereinbarungen im
Gebührengesetz nicht geregelt seien. Zur Bemessungsgrundlage meinte
die Bw., das Finanzamt habe ohne nähere Prüfung, ob der Vorgang
überhaupt der Umsatzsteuer unterliege, eine Umsatzsteuer in Höhe von
20% in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Der Verein als gemeinnützige
Vereinigung, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung und
Förderung des Körpersports sei, sei gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 15 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Die Berufung wurde vom Finanzamt der Finanzlandesdirektion
für Wien Niederösterreich und Burgenland als seinerzeitiger
Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die oa. Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Auf Grund eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates wurde vom FAG im Zuge eines Ermittlungsverfahrens geklärt,
dass es sich bei der "S. in Gründung " um die bereit gegründete
"S.GmbH" handelt. Weiters wurde vom seinerzeitigen Vertreter der Bw.
erklärt, dass die Vollmacht zwischenzeitig widerrufen wurde und
hinsichtlich weiterer Fragen auf die M. verwiesen.
In der Folge wurde vom FAG eine nachträglich erhobene,
vom Geschäftsführer der S.GmbH unterfertigten Schrift "In
Ergänzung und zur Klarstellung" vom 4. Oktober 1999 zur
gegenständlichen Vereinbarung und der "Letter of Intent" vom
3. November 1998 in Kopie vorgelegt und bekräftigt, dass nach Ansicht
des Finanzamtes eine gebührenpflichtige Zession vorläge.
In der Ergänzung und Klarstellung ist im Wesentlichen
ausgeführt, der Verein und die GmbH hätten eine Vereinbarung
getroffen, auf Grund welcher der GmbH 60% der Einnahmen, welcher Art immer, aus
der Verwertung der Transferrechte aller beim Verein beschäftigten
Profifußballer zustünden. Als Gegenleistung habe die GmbH an
den Verein einen Betrag von S 15,000.000,00 zuzüglich USt
bezahlt. Hierbei sei wohlverstanden, dass sich diese Vereinbarung auf
alle Profifußballer erstrecke, welche bei Abschluss der Vereinbarung
Vertragsspieler des Vereins gewesen seien bzw. derzeit seien oder in Hinkunft
sein würden. Der Verein werde bemüht sein, dafür Sorge zu
tragen, dass die GmbH pro Spieljahr aus dem Verkauf von Transferrechten einen
Betrag von S 5,000.000,00 zuzüglich USt lukriere.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005
räumte der unabhängige Finanzsenat der Bw. unter Hinweis auf § 17
Abs. 1 und 2 GebG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und zu einem
Gegenbeweis ein. Der unabhängige Finanzsenat vertrat dabei die
Ansicht, dass es auf Grund des vorliegenden Urkundeninhalts unklar scheint, ob
sich das gesamte Entgelt auf die Übertragung der Verwertungs- und
Transferrechte an den Profi-Fußballern A. und B. und den sich daraus
ergebenden Anspruch auf die Transfer-Erlöse bezieht, oder ob ein Teil des
Entgelts auf die Einnahmen aus der Verwertung der Transferrechte der am
3.11.1998 beim Verein beschäftigten sonstigen Profi-Fußballspieler
entfällt.
Zur Verpflichtung, eine
allfällige Umsatzsteuer zu tragen, wurde auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1995, 94/16/0278 hingewiesen, in dem dieser
einem behaupteten Umsatzsteuer-Befreiungstatbestand die Bestimmung des § 11
Abs. 12 UStG entgegenhält. Auch wurde darauf hingewiesen, dass nach §
26 GebG bedingte Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
sind.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte die M. dem unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 20.
Juni 2005 mit, es sei niemals eine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und auch
niemals an den Verein bezahlt worden. Weiters führte die M. unter
Hinweis auf die oa. Ergänzung und Klarstellung, wonach sich die
Vereinbarung auf alle Profifußballer erstreckt, Folgendes
aus: "Da die
beiden
- in der ursprünglichen Vereinbarung - namentlich erwähnten
Spieler ein Teil des gesamten KADERS von ungefähr 20
Profifußballspielern waren, ist diesen beiden Spielern ein Anteil in
Höhe von mindestens 10% bis (aufgrund der damaligen besseren Qualität
der beiden Spielern im Vergleich zum Durchschnitt des gesamten KADERS) zu
maximal 20% zuzuordnen".
In der dazu ergangenen Stellungnahme des FAG meinte dieses,
es sei seitens der Berufungswerberin nichts vorgebracht worden, was einen
geringeren USt-Prozentsatz rechtfertigen würde, als jenen, den das FAG zur
Anwendung brachte. Hinsichtlich des Nachweises gemäß
§ 17
Abs. 2 GebG bezüglich der Entgelterlösaufteilung genüge die in
der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juni 2005 erfolgte vage Zuordnung
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder
anderen Rechten unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im III.
Abschnitt des Gebührengesetztes 1957 gemäß
§ 33 TP 21
Abs. 1 GebG einer Gebühr 0,8 v.H. vom Entgelt.
Mangels einer im Gebührengesetz enthaltenen
Begriffsbestimmung ist dieser Tatbestand nach dem bürgerlichem Recht zu
beurteilen (siehe Fellner, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 2 zu
§ 33 TP 21 unter Hinweis auf Kozil/Welser, Bürgerliches Recht II
114).
Weiters ist auf § 16 Abs.
7 GebG, § 17 Abs. 1 und 2 GebG und § 26 GebG und hinzuweisen, die wie
folgt lauten:
§ 16 Abs. 7 GebG:
"Bedarf ein Rechtsgeschäft der
Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so
entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft
erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung."
§
17 Abs. 1 und 2 GebG: "(1)Für die
Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
(2) Wenn aus der Urkunde
die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat."
§ 26 GebG: "Für
die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit
nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe,
daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und
Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei
wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1
über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von
Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes
ausgeschlossen ist. (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z. 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z. 2;
BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.)"
Im gegeben Fall erfolgte hinsichtlich zweier namentlich
genannter Profi-Fußballspieler ausdrücklich eine Übwertragung
von Verwertungs- und Transferrechten. Darüber hinaus war es zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unklar, ob der Verein auch Einnahmen aus der
Verwertung der Transferrechte anderer Spieler an die Bw. zu zahlen hat. Somit
bestand vorerst auch kein Konsens darüber, welcher Teil der Gegenleistung
auf die Abtretung der Verwertungs- und Transferrechte betreffend die namentlich
genannten Spieler entfällt und welcher Teil auf die Verwertung der
Transferrechte der am 3. November 1998 beim Verein beschäftigten
sonstigen Profi-Spieler entfällt. Dieser Konsens konnte entsprechend
der Ergänzung und Klarstellung vom 4. Oktober 1999 erst nach
Zustimmung des F. als Dritten vollzogen sein.
Wenn die Bw. meint, eine Vereinbarung über die
Abtretung der Verwertungs- und Transferrechte wäre nichtig, ist dazu zu
sagen, dass die Bw. in ihrer Berufung erklärte, dass die Vertragsparteien
unter "Transferrechte" keine Rechte aus sittenwidrigen Ablöseforderungen
verstanden haben, sondern "Transferrechte" eine Kurzformel dafür sei, dass
der Verein gegebenenfalls finanzielle Vorteile aus der vorzeitigen
Vertragsbeendigung des Profi-Fußballspielers erzielen oder
Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen des Profi-Spielers geltend
machen könne und daraus finanziellen Nutzen ziehe. Der Behauptung,
dass es sich dabei um nicht abtretbare Forderungen oder andere nicht abtretbare
Rechte handle, kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist zu
sagen, dass nach dem Bosmann-Urteil nicht alle möglichen Transfer-,
Ausbildungs- oder Förderungsentschädigungen gemeinschaftsrechtswidrig
wären.
Da eine Abtretung von "Transferrechten"
gebührenrechtlich anders zu beurteilen ist, als die Vereinbarung, Einnahmen
aus der Verwertung von Rechten zu bezahlen, war zu erheben, welche Leistung
für die Abtretung der "Transferrechte" vereinbart war.
Der Zessionsgebühr unterliegt lediglich die
Vereinbarung über die Übertragung der
Transferrechte. Entsprechend der Entscheidung des UFS vom 19. Mai 2005,
RV/1157-W/02 unterliegt die Vereinbarung, Einnahmen aus der Verwertung von
Forderungen und anderen Rechten weiter zu leiten, nicht der
Zessionsgebühr. Der Begriff "stille Zession" ist im Gegensatz zur
älteren Lehre und Rechtsprechung (VwGH vom 17.11.1965, 142/64; OGH vom
8.4.1975, 4Ob13/75) nur dann zu verwenden, wenn der Schuldner (vorerst) von der
Zession nicht verständigt werden soll, nicht aber auch dann, wenn lediglich
die Vereinbarung besteht, dass sich der Gläubiger verpflichte, die
Forderung als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben. In diesem
letzteren Fall liegt ja mangels Änderung der Rechtszuständigkeit gar
keine Zession im dogmatischen Sinn vor (siehe ua. OGH vom 25.9.2002,
7Ob137/02a). Auch eine gegen Entgelt eingegangene Verpflichtung, einen
bestimmten Teil der künftigen Einnahmen aus Rechten an den Geldgeber
auszuzahlen, stellt daher keine Zession im Sinne des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG
dar.
Zur bedingt vereinbarten Umsatzsteuer ist zu sagen, dass
entsprechend der glaubwürdigen Angaben der Bw. eine Umsatzsteuer weder in
Rechnung gestellt noch bezahlt worden war. Da die Verpflichtung zur Zahlung
einer Umsatzsteuer mit einem Zeitpunkt vor Vertragsabschluss begrenzt war,
bestand zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auch keine
Verpflichtung mehr zur Tragung einer Umsatzsteuer.
Da auch keine Veranlassung für Zweifel an der
Erklärung der Bw. besteht, wonach den beiden namentlich genannten Spielern
ein Anteil in Höhe von mindestens 10% bis maximal 20 % zugeordnet war,
war im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 GebG von einem
gebührenpflichtige Entgelt in Höhe von S 3,000.000,00
auszugehen. Die Zessionsgebühr berechnet sich daher wie
folgt: Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 1 GebG 0,8%
von der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 3,000.000,00 (entspricht €
218.018,50) = S 24.000,00 (entspricht € 1.744,15).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1161-W/02
- Stammnummer
- 20105
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF