Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0819-G/02
Die Grundsätze des § 5 Abs. 1 GrEStG finden auch auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden ist, Anwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0819-G/02vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 6. Juni
1997 gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 5. Mai 1997 betreffend Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert.
Der Bescheid
ergeht gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
€ 4.078,85 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. September 1996, 31. Oktober 1996
und 20. November 1996 erwarb der Berufungswerber 11.670/200.000
Anteile des Grundstückes EZ x um einen Kaufpreis von S 619.250,00.
Gemäß Punkt VII des Vertrages beabsichtigen die Käufer auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentumseinheiten zu
errichten. Die Käufer haben den Architekten Dipl. Ing. H. mit der
Planverfassung beauftragt. Die im Kaufvertrag ermittelten Anteile entsprechen in
etwa dem Verhältnis der zu erwartenden Wohnfläche der geplanten
Wohnungen zur Gesamtwohnfläche bzw. den zu erwartenden
Nutzwerten.
Über Vorhalt teilte der Berufungswerber dem Finanzamt am
10. Februar 1997 mit, dass das zu errichtende Gebäude auf Initiative des
Architekten Dipl. Ing. H. geplant worden sei. Der Antrag auf Baubewilligung
werde von den einzelnen Grundeigentümern gestellt werden. Ein Fixpreis
für die Gebäudeerrichtung sei nicht vereinbart worden.
Im Zuge von Ermittlungen ist dem Finanzamt eine
Vereinbarung vom 9. November 1995 - abgeschlossen zwischen der
Eigentümergemeinschaft und Dipl. Ing. H. - vorgelegt worden. Diese weist
auszugsweise folgenden Inhalt auf: "Als bücherliche
Eigentümerin der Liegenschaft EZ x im Ausmaß von rund
2.580 m² beabsichtigt die Eigentümergemeinschaft die genannte
Liegenschaft zu verkaufen und räumt hiemit Dipl. Ing. H. das Optionsrecht
zum Abschluss des Kaufvertrages zu den in Punkt II. genannten Bedingungen
unwiderruflich ein. Dipl. Ing. H. nimmt dieses Optionsrecht verbindlich
an. II. 1) Als Kaufpreis wird vereinbart: Bei Unterschrift
des Kaufvertrages bis 30. 4. 1996 beträgt der Preis S 4.000,00 /m²,
bei Unterschrift des Kaufvertrages ab 1. 5. 1996 beträgt der Preis S
4.200,00/m². 3) Der Käufer wird an der
kaufgegenständlichen Liegenschaft ein Wohnprojekt erstellen und
Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründen und die einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten bzw. Grundanteile an verschiedene Interessenten
weitergeben. Dipl. Ing. H. wird bis 28. 2. 1996 die Entwurfsplanung für die
Begutachtung durch den Planungsbeirat erstellt haben, ansonsten das Optionsrecht
vorzeitig sofort erlöscht. III.) Diese Option ist bis 30. 9. 1996
befristet. Das Optionsrecht ist wirksam ausgeübt, wenn der Käufer eine
entsprechende Kauferklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem
Brief an die Verkäufer richtet, wobei der Kaufvertrag, welcher
vollinhaltlich dieser Option zu entsprechen hat, grundbuchsfähig innerhalb
der genannten Frist von dem oder den Käufern zu unterfertigen ist. Wird das
Optionsrecht nicht fristgerecht ausgeübt, sind alle Rechte des
Dipl. Ing. H. aus dieser Vereinbarung erloschen."
Zwischen dem Berufungswerber und seiner Ehegattin
einerseits und Architekt Dipl. Ing. H. andererseits war im April/Mai 1996 in
weiterer Folge ein Vertrag über den Ankauf eines Grundstückes und den
Bau des Wohnprojektes "W.", K.straße der EZ x sowie über die
Errichtung von Wohnungseigentum an diesem Objekt abgeschlossen worden:
"A)
Präambel
(1) Wir, die Unterzeichneten, erklären, am Bauprojekt
"W. ", K.straße der EZ xx mit allen Rechten und Pflichten nach den
Bestimmungen dieses Vertrages teilzunehmen.
(2) Die im Absatz (1) genannten Grundstücke haben eine
Gesamtfläche von ca. 2.527 m². Auf diesen Grundstücken wird ein
Neubau mit insgesamt neun Wohnungen errichtet.
a) Zu jeder Wohnung gehören ein PKW-Abstellplatz im
Kellergeschoß sowie ein Stellplatz im Freien und zu den
Erdgeschoßwohnungen eine der ausschließlichen Nutzung des
Wohnungseigentümers vorbehaltene Grünfläche. b) Dem
Projekt liegt eine detailliert angeführte Bau- und Ausstattungsbeschreibung
zugrunde. Den Wohnungseigentümern steht es frei, nach bautechnischer
und baurechtlicher Möglichkeit ihre Wohnungen im Innenbereich frei zu
gestalten, die Pläne können nach den Vorstellungen der
Wohnungseigentumswerber noch angepasst werden. Die Gestaltung des Projektes im
Stiegen-, Außen- und Fassadenbereich wird vom planenden Architekten
bestimmt und verbindlich festgelegt. (3) Diese Vertragsurkunde wird von
den einzelnen Wohnungseigentumswerbern in der Abfolge ihrer Erklärung
unterschrieben. Die Wohnungseigentumswerber, welche diese Vertragsurkunde
bereits unterschrieben haben, erklären sich ausdrücklich damit
einverstanden, dass dieser Vertrag gegenüber allen
Wohnungseigentumswerbern, welche diese Vertragsurkunde zeitlich nachfolgend
unterfertigen, voll rechtswirksam sein soll, auch wenn sie die zeitlich
nachfolgend unterfertigenden Wohnungseigentumswerber persönlich nicht
kennen. Die Entscheidung, wer als nachfolgender Wohnungseigentumswerber diesem
Vertrag beitreten kann, liegt ausschließlich beim Architekten.
B)
Ausübung der Option
1) Die Wohnungseigentumswerber nehmen zur Kenntnis, dass
Dipl. Ing. H. gegenüber den derzeitigen Eigentümern der Liegenschaft
EZ x das Optionsrecht zum Ankauf des gegenständlichen Grundstückes
zusteht. Mit Unterfertigung dieser Vertragurkunde durch alle
Wohnungseigentumswerber wird Dipl. Ing. H. diese Option im Auftrag und im Namen
der Wohnungseigentumswerber ausüben, sodass die Wohnungseigentumswerber das
genannte Grundstück ankaufen. 2) Sollten bis zum 30. 9. 1996 nicht
alle Wohnungseigentumswerber durch Unterfertigung dieser Urkunde diesem Vertrag
beigetreten sein, so steht es Dipl. Ing. H. frei, den Wohnungseigentumswerbern
gegenüber zu erklären, von der genannten Option keinen Gebrauch zu
machen. In diesem Fall sind alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
für alle Wohnungseigentumswerber hinfällig und aufgehoben.
C)
Architektenwerkvertrag
(1) Jeder Wohnungseigentumswerber beauftragt Dipl. Ing. H.
mit folgenden Leistungen: Büroleistung (Vorentwurf, Entwurf, Einreichung,
Kostenberechnungsgrundlage, Ausführungs- und Detailzeichnungen,
künstlerische Oberleitung der Bauausführung, technische und
geschäftliche Oberleitung der Bauausführung), örtliche
Bauaufsicht und sonstigen Leistungen (Projektierungsarbeit,
Grundlagenerstellung, Koordination der Wohnungseigentumswerber im Sinne dieses
Vertrages) (3) Der Architekt ist berechtigt, die Auftraggeber in allen
mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu vertreten. (4) Als
Planungsgebühr wurde für die vom Berufungswerber und seiner Ehefrau
erworbene Dachgeschoßwohnung ein Betrag von S 350.000,00 vereinbart. Die
pauschale Planungsgebühr ist in Position I bei Vertragsunterfertigung zur
Bezahlung fällig, in Position II a mit Unterfertigung des Kaufvertrages, in
Position II b bei Einreichung des Projektes bei der Baubehörde zur
Bezahlung fällig. (6) Die zur Erstellung des Bauwerkes
erforderlichen Arbeiten und Leistungen werden - wenn nicht anders vereinbart -
vom Architekten im Namen und für Rechnung der Auftraggeber an
Sonderfachleute und Unternehmen vergeben. Die Auswahl und die Entscheidung
über die Vergabe treffen die Auftraggeber und der Architekt gemeinsam. Die
Auftraggeber sind jedenfalls berechtigt, Arbeiten im Inneren ihrer
Wohnungseigentumseinheit selbstständig und eigenverantwortlich nach
Rücksprache mit dem Architekten zu vergeben.
D)
Kosten und Aufwendungen
(2) Die Baukosten werden von den Wohnungseigentumswerbern
in der tatsächlich anfallenden Höhe nach dem Anteil ihrer
voraussichtlichen Nutzflächen zu den genannten Prozentsätzen getragen.
Die von Dipl. Ing. H. beauftragten Professionisten werden in ihren Rechnungen
die aufgelaufenen Beträge nach den Anteilen der Wohnungseigentumswerber
aufschlüsseln. Die Wohnungseigentumswerber werden die Zahlungen direkt an
die Professionisten leisten. Die in Beilage 3 aufgeschlüsselten
Baukosten betragen S 20,019.744,00 incl. Umsatzsteuer. 4) Die
Wohnungseigentumswerber werden bei Unterfertigung dieses Vertrages die
Verfügbarkeit der zur Erfüllung der in diesem Vertrag
übernommenen finanziellen Verpflichtungen erforderlichen Mittel nachweisen
(Finanzierungsplan) und sicherstellen.
E)
Rechtsnachfolge
(1) Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Durchführung
des Bauprojektes ist es den Wohnungseigentumswerbern verwehrt, diesen Vertrag
zur Gänze oder in einzelnen Teilen aufzukündigen. "
Mit vorläufigem Bescheid vom 5. Mai 1997 schrieb das
Finanzamt Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 1.995.970,00
vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde
ausgeführt, dass der auf Grund des Kaufvertrages vom 20. November 1996
errichteten Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ x
Bauherreneigenschaft zukäme und daher die Bauerrichtungskosten nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen seien. Die
Gesamtheit der Miteigentümer habe beim zuständigen Magistrat den
Antrag um Erteilung der Baubewilligung für die drei unterkellerten,
zweigeschossigen Kleinwohnungshäuser gestellt. Nach ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Bauherreneigenschaft bei
Vorliegen einer Miteigentümerschaft dann gegeben, wenn die Bauherren
gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber auftreten,
Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abgeschlossen werden
würden und sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden
und das Baurisiko tragen würden. Sämtliche Käufer der
jeweils ideellen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ x stünden in
einer materiellrechtlichen Miteigentumsgemeinschaft im Sinn des § 825 ABGB.
Diese habe den Architekten mit der Planung und Gestaltung der zu errichteten
Bauwerke, der Ausschreibung der Bauleistungen zur Offertlegung der Baufirmen und
mit der Bauüberwachung beauftragt. Von allen Miteigentümern als
Bauherren werde ein durch gemeinsamen Beschluss der Miteigentümer
getragenes einheitliches Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in
Auftrag gegeben werden. Ein Anspruch auf einen Fixpreis bestehe nicht. Die
Miteigentümergemeinschaft werde das volle Bau- und Preisrisiko tragen.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 wurde dem Berufungswerber die
Baubewilligung erteilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin
ausgeführt, dass die letzten Anteile des gegenständlichen
Wohnprojektes erst mit Kaufvertrag vom 11./14. 1. 1997 erworben worden
wären. Zur Erreichung der Bauherreneigenschaft könne beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nur von der
Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung der Wohnanlage erteilt
werden. Der nachträgliche Einzelbeitritt von Miteigentümern zum von
einzelnen Miteigentümern bereits früher abgeschlossenen
Architektenwerkvertrag könne keine Bauherreneigenschaft der einzelnen
Erwerber begründen.
Zur Ermittlung der zutreffenden Gegenleistung sei auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Jener Zustand des Grundstückes
sei maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Dagegen wurde vom Berufungswerber der Vorlageantrag ohne
nähere Ausführungen eingebracht. Nach Ermittlungen des
unabhängigen Finanzsenates bezifferte der Berufungswerber die Höhe der
endgültigen Baukosten der gegenständlichen Wohnung mit
S 1,742.989,00 sowie die tatsächlichen Architektenkosten mit S
426.852,00.
Von den Berufungswerbern selbst gekauftes Material - wie
Fliesen und Böden - und in Eigenregie durchgeführte Arbeiten seien in
dieser Aufstellung nicht enthalten. Hinsichtlich der Innenausstattung habe
für die Miteigentümer keine Verpflichtung zu einer gemeinsamen
Ausschreibung und Auftragsvergabe bestanden, weshalb die Kosen für die
Innentüren (S 55.023,00), Heizung und Sanitärinstallation (S
158.507,00) nach Ansicht der Berufungswerber nicht bei der Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen seien. Eine Endabrechnung
sei nicht erfolgt.
In einem ergänzendem Schreiben vom 9. Dezember 2005
wies der Berufungswerber darauf hin, dass bei einem Objekt in Wels
Grunderwerbsteuer lediglich vom Kaufpreis für das Grundstück
vorgeschrieben worden sei. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass die
Eigentümergemeinschaft bei den Bauarbeiten ein Entscheidungsrecht gehabt
hätte, von welchen Unternehmen Anbote eingeholt werden sollten. Ebenso habe
die Miteigentümergemeinschaft beschlossen, welche Unternehmen der Architekt
am Anbotsverfahren beteiligen solle bzw. welches Unternehmen mit der
Durchführung der Bauarbeiten beauftragt werden solle. Bei der
Außengestaltung der errichteten Objekte hätten die Miteigentümer
weitestgehend Einfluss nehmen können. Der Architekt habe nur auf ein im
Wesentlichen einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Objekte
geachtet. Die Gestaltung der Fenster sei, völlig anders als vom Architekten
ursprünglich geplant, erfolgt. Wesentliche Abänderungen gegenüber
der ursprünglichen Planung seien vorgenommen worden, sodass die Wohnungen
auch sehr unterschiedlich gestaltet worden seien. Aus all dem werde deutlich,
dass vom Architekten zunächst eine Grobplanung des Projektes erfolgt sei,
die endgültige Gestaltung jedoch durch die Miteigentümer beeinflusst
worden sei. Die Berücksichtigung der Baukosten sei daher zu Unrecht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5
Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis des
VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0210, mwN, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu
§ 5 GrEStG).
Diese Grundsätze finden auch auf den Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, Anwendung (VwGH vom 28. 9. 2000, 99/16/0519). Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln (vgl. Erkenntnis vom 3. Juni
1982, Zl. 81/16/0059).
Mit den Ausführungen der Berufungswerberin, für
die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft sei jener Umstand wesentlich, dass die
Miteigentümer zur Errichtung der beabsichtigten Bauwerke durch einen
einheitlichen Auftrag an einen gemeinsamen Bauführer tätig werden,
wird übersehen, dass im vorliegenden Fall die Erstplanung des Projektes
sowie die verbindliche Teilnahme am Bauprojekt "W. " mit allen Rechten und
Pflichten nach den Bestimmungen des Vertrages vom 13. Mai 1996 noch vor dem
Erwerb der Miteigentumsanteile und somit auch noch vor der Bildung einer
Miteigentumsgemeinschaft erfolgte, die einen einheitlichen Beschluss
überhaupt hätte fassen können. Wenn auch die späteren
Miteigentümer an der Erarbeitung des Gesamtkonzepts bereits eingebunden
waren, beim Erwerbsvorgang ist der Zustand des Grundstückes
maßgebend, das erworben werden soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund
eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes
Bauprojekt eingebunden sind, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 zu zählen. Dass in
einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden und auf mehrere
Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 2005
mwN).
Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass
die ursprüngliche Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin der
Liegenschaft EZ x dem planenden Architekten, Dipl. Ing. H. mit Vereinbarung vom
9. November 1995 ein Optionsrecht zum Abschluss eines Kaufvertrages zu
den in Punkt II dieser Vereinbarung genannten Bedingungen unwiderruflich
einräumte. Gemäß Punkt III wird der Käufer an der
gegenständlichen Liegenschaft ein Wohnprojekt erstellen und
Wohnungseigentum begründen und die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten an
verschiedene Interessenten weitergeben. Dipl. Ing. H. ist zudem berechtigt,
Rechte aus dieser Option an dritte Personen insofern weiterzugeben, als diese
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Teile der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft erwerben.
Mit Unterfertigung einer Vertragsurkunde durch den
Berufungswerber und anderen Wohnungseigentumswerbern am 23. April bzw.
13. Mai 1996 übte Dipl. Ing. H. das ihm zustehende Optionsrecht im Auftrag
und im Namen der Wohnungseigentumswerber aus, sodass diese das genannte
Grundstück ankaufen. Sollten nach Punkt 2 der Urkunde nicht alle
Wohnungseigentumswerber bis zum 30. September 1996 durch
Unterfertigung dieser Urkunde diesem Vertrag beigetreten sein, steht es Dipl.
Ing. H. frei, den Wohnungseigentumswerbern gegenüber zu erklären, von
der genannten Option keinen Gebrauch zu machen.
Vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages
beauftragten die Wohnungseigentumswerber Dipl. Ing. H. mit
Architektenwerkvertrag vom 13. Mai 1996 mit folgenden Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Bauprojekt "W. ", 4040 Linz Xstraße, auf der
gegenständlichen Liegenschaft EZ x : Büroleistung (Vorentwurf,
Entwurf, Einreichung, Kostenberechnungsgrundlage , Ausführungs- und
Detailzeichnungen, künstlerische Oberleitung der Bauausführung,
technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung).
Aus den wiedergegebenen Vertragsbestimmungen geht eine
derart starke Bindung des Grundstückes an das bzw. die zu errichtenden
Gebäude hervor, dass ein Erwerb des Grundstückes ohne die Errichtung
der Gebäude als ausgeschlossen zu betrachten ist. Diese Bindung erhellt
sich auch in dem vom Berufungswerber unterzeichneten Vertrag (Punkt 3) vom
13. Mai 1996, wonach die Entscheidung, wer als nachfolgender
Wohnungseigentumswerber diesem Vertrag beitreten kann, ausschließlich beim
Architekten liegt. Dazu kommt, dass sich die "Bauherren" laut Punkt 5 und 6 des
Architektenwerkvertrages ausdrücklich verpflichteten, direkte Weisungen an
die auf der Baustelle tätigen Personen zu unterlassen und die Auftraggeber
lediglich berechtigt sind, Arbeiten im Inneren ihrer Wohnungseigentumseinheit
selbstständig und eigenverantwortlich nach Rücksprache mit dem
Architekten zu vergeben. In Punkt (3) dieses Vertrages bevollmächtigte der
"Bauherr" den Architekten, ihn in allen mit dem Bauvorhaben
zusammenhängenden Fragen zu vertreten und das "Hausrecht auf der Baustelle"
auszuüben (VwGH vom 26. Jänner 1995, 93/16/0089).
Aus diesen Umständen ist im vorliegenden Fall der
Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber auf die bauliche Gestaltung der in
Rede stehenden Gebäude keinen Einfluss nehmen konnte und das Baurisiko
nicht beim Berufungswerber, sondern beim organisierenden Architekten Dipl. Ing.
H. gelegen war. Mit Ausnahme der Innengestaltung konnte der Berufungswerber
wegen der dem Architekten eingeräumten technischen und geschäftlichen
Oberleitung des Bauvorhabens auf die bauliche Gestaltung des Hauses keinen
wesentlichen Einfluss ausüben. Gegen ein vom Berufungswerber
übernommenes Baurisiko spricht auch jene Vertragsbestimmung (Präambel
Punkt. 2), wonach die Pläne nach den Vorstellungen der
Wohnungseigentumswerber noch angepasst
werden können und die Gestaltung des Projektes im Stiegen-, Außen-
und Fassadenbereich vom planenden Architekten bestimmt und verbindlich
festgelegt wird. Dass die drei errichteten Gebäude nach Wünschen der
Miteigentümer nicht völlig ident gestaltet worden seien, wie im
ergänzendem Schreiben vorgebracht wurde, steht der Annahme eines
Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Der Umstand, dass wesentliche Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Planung vorgenommen worden seien, ist zur
Beurteilung des vorliegenden Falles ebenso wenig maßgeblich wie jenes
Vorbringen, dass in Wels bei einem gleich gelagerten Fall die Grunderwerbsteuer
lediglich von den Grundstückskosten vorgeschrieben worden wäre.
Im vorliegenden Fall ist
allein der Gegenstand des von der
Berufungswerberin getätigten Erwerbsvorganges zu beurteilen, weshalb der
Hinweis auf eine Steuervorschreibung in einem anderen Verfahren ins Leere geht.
Im Hinblick darauf, dass die Beurteilung der
Bauherreneigenschaft regelmäßig auf Grund einer Vielzahl von
Merkmalen zu erfolgen hat, kommt dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall
ein Fixpreis nicht vereinbart wurde, keine wesentliche Bedeutung zu.
Die Wohnungseigentumswerber verpflichteten sich
darüber hinaus bei Unterfertigung des Architektenwerkvertrages, die
Verfügbarkeit der zur Erfüllung der in diesem Vertrag
übernommenen finanziellen Verpflichtungen erforderlichen Mittel auf
geeignete Art und Weise nachzuweisen.
Dem Vorbringen in der Berufung, dass die künftige
Auftragserteilung an die einzelnen Professionisten von der
Miteigentümergemeinschaft erfolgen werde, steht ein Auftragsschreiben vom
12. August 1997 bezüglich der zu vergebenden Baumeisterarbeiten
entgegen, welches die Unterschrift von Dipl. Ing. H. als
Auftraggeber aufweist.
Die Verknüpfung der Errichtung der Gebäude mit
dem Grundstückserwerb gelangte schließlich auch durch die im Punkt 1
über die Rechtsnachfolge getroffene Vereinbarung vom 13. Mai 1996
zu Tage, wonach es den Wohnungseigentumswerbern verwehrt ist, diesen Vertrag zur
Gänze oder in einzelnen Teilen aufzukündigen.
Auch wenn im gegenständlichen Fall das Baugesuch von
den Berufungswerbern am 3. März 1997 gestellt wurde und diesen
die Baubewilligung mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 erteilt wurde,
ist bei den vorliegenden Vertragsgestaltungen zweifellos davon auszugehen, dass
der den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes begründende
Vertrag in ein Vertragsgeflecht eingebunden war, das unter Berücksichtigung
aller Umstände darauf gerichtet war, den Erwerbern als einheitlichen
Leistungsgegenstand den Anteil am Grundstück in dem zukünftigen
(bebauten) Zustand zu verschaffen. Auf Grund des objektiv engen sachlichen
Zusammenhanges der angesprochenen Verträge konnte der Berufungswerber nur
mehr ein Grundstück in bebautem Zustand erwerben.
Im vorliegenden Fall ist der Umstand ohne Belang, dass in
den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil die
Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "W. " bereits vor der
Errichtung der Urkunde über den Erwerb des Grundstückes erfolgte und
damit gewährleistet war, dass der jeweilige Erwerber die
Grundstücksanteile jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werde (VwGH
vom 18. 6. 2002, 2001/16/0437). Entscheidend ist der gemeinsame Wille
von Veräußerer- und Erwerberseite, dass dem Erwerber das
Grundstück letztlich bebaut zukommt.
Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass im vorliegenden
Fall der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
war, zählen die Bauerrichtungskosten zur Gegenleistung und damit zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer wird wie folgt ermittelt:
|
anteilige Vertragserrichtungskosten
|
S 6.200,00
|
Anteilige Grundstückskosten
|
S 619.250,00
|
Hälfte der Bauerrichtungskosten abzgl.
Innentüren und Heizung
|
S 764.729,00
|
Hälfte der Architektenkosten
|
S 213.426,00
|
Bemessungsgrundlage
|
S 1,603.605,00 das sind € 116.538,52
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5%
|
€
4.078,85
Da der gegenständliche Bescheid voll und ganz den
gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgt, war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 29.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0819-G/02
- Stammnummer
- 20099
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF