Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0353-L/05
Eine im Zuge eines Gasthausumbaues installierte Be- und Entlüftungsanlage, welche an die bauseits vorhandene Zentralheizungsanlage angeschlossen wurde, stellt einen typischen Teil des Gebäudes dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-L/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT.F., vom
9. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 29. Oktober
2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2002 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aus der Bewirtschaftung eines Gasthauses. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2002 machte er eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 iHv. 13.023,03 €
geltend.
Im Rahmen einer Nachschau gemäß
§ 146 BAO stellte der Prüfer fest, dass bei Berechnung der
Anschaffungskosten des Jahres 2002 neben anderen Wirtschaftsgütern
auch eine Lüftungsanlage als prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut
angesehen worden sei. Da es sich bei der Lüftungsanlage, welche dem
Gebäude zuzurechnen sei, um ein nicht begünstigtes Wirtschaftsgut
handle, stehe eine Investitionszuwachsprämie insoweit nicht zu. Von der
Bemessungsgrundlage iHv. 134.746,00 € sei daher der die
Lüftungsanlage betreffende Betrag iHv. 14.593,18
abzuziehen.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
erließ das Finanzamt den Bescheid vom 29. Oktober 2004 über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit einer
Investitionszuwachsprämie i.H.v. 11.563,72 €.
Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 8.
November 2004 Berufung mit folgender Begründung: Der Betrachtung der
Betriebsprüfung, eine Lüftungsanlage sei ein Gebäudeteil,
könne er sich nicht anschließen. Dazu verweise er auf die Judikatur
des VwGH zum Thema Heizungsanlage. In dieser Rechtssprechung werde
ausgeführt, dass die mit dem Gebäude fest verbundenen Teile der
Heizungsanlage unbeweglich seien, während andere Teile als bewegliche
Wirtschaftsgüter gelten. Anders als bei einer Heizungsanlage seien die
Schächte einer Lüftung nicht eingemauert, sondern Maueröffnungen
lediglich angepasst und ähnlich von Einbaumöbeln an den Wänden
leicht demontierbar befestigt. Wärmetauscher und Kühlregister, die
teuersten Komponenten einer Lüftungsanlage, hätten bei weitem nicht
die Lebenserwartung eines Gebäudes, seien Standgeräte und mit den
meist auch in Decken und Möbeln verbauten Lüftungsschächten
verbunden. Lüftungsanlagen könnten unabhängig vom Gebäude
verkauft werden und stellten deshalb ein eigenes Wirtschaftgut dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2004 wies das
Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Gemäß Lehre und Rechtsprechung handle es sich
bei Heizungsanlagen um Vorrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden
und somit als Bestandteil desselben anzusehen sind. Lüftungsanlagen
basierten auf dem gleichen Prinzip. Eine - wie in der Berufung
angeführt - allfällige leichtere Demontierbarkeit ändere
nichts an der grundsätzlichen Einstufung dieses Wirtschaftsgutes als
Gebäudebestandteil.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz mit folgender Begründung:
Seine Berufung ergänze er dahin, dass er auf die
interessante Rechtssprechung zum Thema Heizungsanlage (was davon zu einem
Gebäude gehört und was nicht) verwiesen habe, eine Lüftungsanlage
selbst aber nicht mit einer solchen verglichen habe. Eine
Lüftungsanlage habe in ihrer Beziehung zu einem Gebäude eher den
Stellenwert wie eine gastronomische Großküchenanlage mit Dunstabzug,
oder der von ihm bereits zitierte Einbauschrank.
Seine Rechtsauffassung scheine man auch in der BRD
allgemein zu teilen, weil Lüftungsanlagen gemäß den deutschen
AfA-Tabellen als selbstständige Wirtschaftsgüter zu aktivieren seien
und eine vom Gebäude unabhängige Nutzungsdauer von 10 Jahren
hätten, wobei man auch unter diesem Gesichtspunkt den Einbaumöbeln
sehr nahe käme.
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz vor.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 wurden folgende
ergänzende Fragen an den Bw. gerichtet:
"1. Wo stehen
die für die Anlage notwendigen Lüfter (Maschinen) und
Wärmetauscher (in gesonderten
Räumlichkeiten)?
Geben Sie
bitte auch Maße und Gewicht dieser Geräte
bekannt.
Wurden diese
Geräte mit einem Fundament fest verbunden, verschraubt
etc.?
2. Wurden die
Luftschächte durch Decken und Mauern geführt und sind daher
Stemmarbeiten, Maurerarbeiten etc. notwendig gewesen?
3. Welche
Planunterlagen sind über den Einbau/Umbau vorhanden? Gibt es über die
Lüftungsanlage spezielle Planunterlagen?
4. Nach der
Aktenlage hat im Jahr 2002 ein Gaststättenumbau
stattgefunden.
Um Vorlage des
Bauplans samt Niederschrift über die Bauverhandlung,
Baugenehmigungsbescheid und Unterlagen über die Erteilung der
gewerberechtlichen Genehmigung samt allfälliger Verhandlungsniederschriften
wird ersucht.
5. Um
Beschreibung des Ablaufes der Montage der Lüftungsanlage wird
ersucht.
6. Anders als in
dem vom VwGH mit Erkenntnis vom 27.11.1973, 790/73 entschiedenen Fall
(Trockenanlage einer Autospritzlackiererei), dient die von Ihnen eingebaute
Lüftungsanlage eindeutig der (besseren) Benutzung des Gebäudes (der
Gasträumlichkeiten) und nicht einem selbsttätigen Betriebsvorgang.
Nehmen Sie bitte dazu Stellung!"
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
9. November 2005 gab der steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes
bekannt:
"1. Die
Aggregate befinden sich am Dachboden. Die Gerätschaft ist insgesamt 4 m
lang, 1,3 m hoch, 0,7 m breit und etwa 350 kg schwer und steht, nicht mit dem
Boden fest verbunden, auf
Metallfüßen.
2.
Natürlich waren derartige Arbeiten erforderlich. Die am Gebäude selbst
vorgenommenen Arbeiten wurden diesem zugeschrieben, siehe die beiliegenden
Konten 010 und 060 (Gebäude) und 035 (Geschäftsausstattung)
andererseits.
3. bis 5. Die
angeforderten Unterlagen und Angaben des liefernden Lüftungsunternehmers
liegen bei.
6. Einer besseren
Benutzung des Gebäudes dient eine Lüftungsanlage m.E. nicht, sie
dienst, wie eine angemessene Bestuhlung primär dem Wohlbefinden der
Gäste. Sie teilt auch in keiner Weise das Schicksal des Gebäudes,
weder im Hinblick auf die Lebenserwartung, noch auf ihre Verwertbarkeit. Gerade
die rasante technologische Entwicklung erfordert eine relative Mobilität
der Aggregate einer Lüftungsanlage und es werden diese nach meiner
Lebenserfahrung nahezu bereits mit derselben Frequenz getauscht als
Großküchenanlagen oder vielleicht sogar schon
Gastro-Kaffeemaschinen."
Beigefügt wurden Kontoauszüge aus der Buchhaltung
zu den Konten "Betriebsgebäude, im Bau befindliche Gebäude und
Geschäftsausstattung Gasthaus", je eine allgemeine Erläuterung sowie
eine technische Beschreibung der Lüftungsanlage des Anlagenbauers, eine
Kopie der Niederschrift über die gewerbebehördliche Verhandlung
betreffend "Genehmigung einer Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage
durch diverse Zu- und Umbauarbeiten und Einbau einer mechanischen Be- und
Entlüftungsanlage" sowie eine Kopie des Einreichplanes.
Laut der allgemeinen
Erläuterung des Lüftungsanlagenbauers wurde "im Zuge des
Gaststubenumbaues im Gasthof des Bw. eine neue Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung eingebaut. Die Geräte sind am Dachboden
aufgestellt. Die Durchbrüche durch zwei Geschoßdecken, die
Elektroverdrahtung und der Anschluss an die Zentralheizung wurde bauseits
beigestellt."
Weiters gab der Lüftungsbauer folgende technische
Daten bekannt: Zu- und Abluftmenge: Je 4.000,00 m³ pro
Stunde Ausführung: Die Geräte sind im Dachgeschoß
aufgestellt. Das Lokal wird durch eine mechanische Gleichdruckanlage
zwangsbe- und entlüftet. Zu- und Abluft werden in eigenen Kanälen aus
verzinktem Stahlblech geführt. Die Lüftungsanlage ist für 57
Personen ausgelegt. Berechnungsgrundlage: 57 Personen je 70 cm³ pro
Stunde. Im Bereich der Geschoßdecke sind Brandschutzklappen
eingebaut. Ein Umluftbetrieb ist nicht vorgesehen. Sowohl Zuluft als auch Abluft
werden je durch ein eigenes Radialgebläse befördert. Die
Außenluft wird oberhalb des Gebäudes angesaugt. Die Fortluft wird
über Dach ausgeblasen. Die Luft wird durch mengenverstellbare Gitter
geführt. In der Zuluft ist ein Warmwasserheizregister. Die Regelung erfolgt
über die Zulufttemperatur. Zum Schallschutz sind Kulissenschalldämpfer
eingebaut.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen ua. Gebäude.
Als Gebäude gilt ein Bauwerk, das durch räumliche
Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956, 1391/94). Die
Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der
Verkehrsanschauung, wobei es auf die bewertungsrechtliche Sicht in diesem
Zusammenhang nicht ankommt. Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude
derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen
Ort versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der
Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer
bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem
Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbstständiges
Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als
Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65).
Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine
Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt (vgl. Zorn in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar,
§ 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei
typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute Etagenheizung, bei der die
Rohre freiliegen und nur die Mauern durchbrochen wurden, nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbstständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143 und 146).
In diesem Sinne wurde weiters zB bereits entschieden, dass
sanitäre Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70), eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60), Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse,
bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende
Selbstständigkeit besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70), Aufzugsanlagen (VwGH
20.5.1970, 248/69), Rolltreppen (BFH BStBl 1971, 455), Klimaanlagen (BFH BStBl
1971, 455; 1974, 132), aber auch
Belüftungs- und
Entlüftungsanlagen, sowie Klimaanlagen, welche nur der Nutzung des
Gebäudes (BFH BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von
Menschen in Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zum EStG und KStG, § 7, Anm. 350), zum Gebäude
gehören.
Nach der Verkehrsanschauung gelten beispielsweise
sanitäre Anlagen, eingebaute Heizungen und Elektroinstallationen als Teil
des Gebäudes (vgl. VwGH vom 11.6.1965, 316/65). Im Rahmen der
durchgeführten ergänzenden Erhebung wurde festgestellt, dass die
gegenständliche Be- und Entlüftungsanlage an die bauseits
bereitgestellte Zentralheizung angeschlossen wurde. Auch aus der technischen
Beschreibung des Lüftungsanlagenbauers, insbesondere aus der Aussage "in
der Zuluft ist ein Warmasserheizregister", ist eindeutig erkennbar, dass ein
Zusammenwirken der Zentralheizungs- und der Be- und Entlüftungsanlage
gegeben ist. Die bauseits bereits vorhandene Zentralheizungsanlage und die neu
errichtete Be- und Entlüftungsanlage sind somit funktionell und wohl auch
nach der Verkehrsanschauung als Einheit und somit als typische Gebäudeteile
anzusehen.
Der Sonderfall einer - nicht unter den
einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlage"
liegt offenbar nicht vor, da die Zentralheizung sowie die neu errichtete Be- und
Entlüftungsanlage als Ganzes zu sehen ist. Eine isolierte Betrachtung
einzelner Anlagenteile wie zB Wärmetauscher und Kühlregister
(Aggregate einer Lüftungsanlage) ist nicht zulässig, da eine
einheitliche Anlage hergestellt wurde, welche Durchbrüche durch zwei
Geschoßdecken samt Einzug eigener Kanäle aus verzinktem Stahlblech
erforderlich machte und von ihrer Funktion her nicht einem betriebsspezifischem
Zweck, sondern nur der (besseren) Nutzung des Gebäudes, insbesondere der
Gasträumlichkeiten, dient (vgl. auch VwGH vom 30.3.1977,
650/76).
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen in
Gebäuden aller Art werden eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort
angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen
letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten,
sind also keineswegs "gaststättenspezifisch".
Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen
Anlage als Gebäudeteil spricht aber auch, dass lt. der o.a. technischen
Beschreibung eine sehr enge Verbindung mit dem Gebäude besteht
(Durchbrüche durch zwei Geschoßdecken, um dort eigene Kanäle aus
verzinktem Stahlblech für die Zu- und Ablauf verlaufen zu lassen, spezielle
Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden
Räumlichkeiten und Auslegung der Kapazität für 57 Personen, sowie
Anbindung der Anlage an das Stromnetz des Hauses). Daher
widerspräche es auch jeder Erfahrung, anzunehmen, dass sinnvoller Weise
eine derartige Anlage als Ganzes gesehen ohne Verletzung der Substanz demontiert
und an einen anderen Ort gebracht werden könnte. Sämtliche
Rohrleitungen wurden den speziellen räumlichen Gegebenheiten angpasst und
wären daher im Falle einer Demontage mit Sichererheit weitgehendst nicht
mehr verwendbar, verbeult oder sonst wie beschädigt.
Auch im Hinblick auf die spezielle Anlagendimensionierung
(unter Berücksichtigung der konkret zu be- und entlüftenden
Räumlichkeiten) wäre im Fall der Demontage und Verbrinung an einen
anderen Ort nicht mehr von bloßer Verlegung der bisher bestehenden,
sondern von der Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von Teilen der
alten Anlage auszugehen (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Darüber hinaus spielt bei typischen Gebäudeteilen
(wie im vorliegenden Fall einer mit der bauseits vorhandenen
Zentralheizungsanlage verbundenen Be- und Entlüftungsanlage, welche durch
die technische Verbindung und den funktionellen Zusammenhang eine Einheit
bilden) die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an
einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle (nochmals: VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur
tatsächlichen Verbindung der Anlage mit dem Gebäude und zur speziellen
Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf die konkret zu be- und
entlüftenden Räumlichkeiten Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen
Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige mit der Heizungsanlage verbundene Be-
und Entlüftungsanlage ohne erhebliche Werteinbuße an einen anderen
Ort gebracht werden könnte. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem
Zusammenhang auch die offensichtliche wirtschaftliche Sinnlosigkeit derartiger
Ausbau- bzw. Versetzungsmaßnahmen infolge fehlender entsprechender
Marktgängigkeit gebrauchter Be- und Entlüftungsanlagen bzw. einzelner
Komponenten (zB. Aggregate) davon.
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht übersehen
werden, dass die gegenständliche Anlage nicht nur für einen
vorübergehenden Zweck installiert wurde, sondern auf Dauer nutzbar sein
soll. Dass einzelne Teile eines Hauses eine unterschiedliche Lebensdauer
aufweisen, hat nicht zur Folge, dass einzelne Hausteile als gesondert bewertbare
Wirtschaftsgüter zu behandeln sind (Vgl. VwGH vom 18.9.1964, 1226/63).
Damit geht auch der - ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände des
Berufungsfalles erfolgte - Hinweis des Bw. auf die "deutschen AfA-Tabellen" ins
Leere.
Dazu kommt, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach zB auch
Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie
Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, aber
auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen, Belüftungs-,
Entlüftungs- und Klimaanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind, die
Richtigkeit der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
bestätigt.
Es wäre auch nicht logisch begründbar, warum die
berufungsgegenständliche Be- und Entlüftungsanlage einkommensteuerlich
anders beurteilt werden sollte als zB eine (typische) Zentralheizungs- oder
Etagenheizungsanlage.
Dem vom Bw. angestellten Vergleich mit Einbaumöbeln
bzw. mit einer gastronomischen Großküchenanlage mit Dunstabzug bzw.
mit Gasto-Kaffeemaschinen ist entgegen zu halten, dass es sich einerseits bei
Einbaumöbel - im Gegensatz zur berufungsgegenständlichen Be- und
Entlüftungsanlage - ja um Gegenstände der Raumeinrichtung handelt
(VwGH 1.3.1983, 82/14/0156) und andererseits eine gastronomische
Großküchenanlage mit Dunstabzug bzw. eine Gasto-Kaffeemaschine
unmittelbar dem im Gebäude ausgeübten Betriebszweck dient. (vgl. BFH
BStBl 1974, 135)
Der Betrieb des Bw. wird nämlich nicht mittels der
berufungsgegenständlichen Belüftungs-, Entlüftungsanlage
betrieben, sondern dadurch, dass Speisen und Getränke angeboten, zubereitet
und den Gästen serviert werden.
Ein weiterer Grund, die Be- und Entlüftungsanlage dem
Gebäude zuzuordnen, liegt darin, dass - entgegen der Ansicht des Bw.
- hierfür im Rahmen eines Kaufpreises kein besonderes Entgelt anzusetzen
wäre. Nach den wirtschaftlichen Erfahrungen würde im Fall einer
Veräußerung des Gebäudes diese (neue) Anlage zwar einen
höheren Gesamtkaufpreis für das Gebäude begründen, nicht
jedoch den Ansatz eines besonderen Entgeltes hierfür.
Somit teilt die berufungsgegenständliche Anlage als
Gebäudeteil steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH
11.6.1965, 316/65).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 30.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-L/05
- Stammnummer
- 20097
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF