Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0179-G/04
Spielautomaten, Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-G/04vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CSV, vertreten durch SKP, vom
17. Mai 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Voitsberg vom
13. Dezember 2001 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für den Zeitraum 1993 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Nach einer Betriebsprüfung wurden der
Berufungswerberin (Bw.) gegenüber mit Bescheiden vom 13. Dezember 2001 die
Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 -
1999 im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren
wie folgt neu festgesetzt:
|
Umsatzsteuer
für
|
alt
|
neu
|
1993
|
- 427.948,00
ATS
|
- 193.516,00
ATS
|
1994
|
577.429,00 ATS
|
1.113.662,00
ATS
|
1995
|
239.807,00 ATS
|
841.660,00 ATS
|
1996
|
270.966,00 ATS
|
1.256.881,00
ATS
|
1997
|
530.711,00 ATS
|
1.760.717,00
ATS
|
1998
|
379.815,00 ATS
|
1.128.718,00
ATS
|
1999
|
965.897,00 ATS
|
2.193.493,00
ATS
Für das Jahr 2000 wurde die USt erstmalig am 3. Mai
2002 mit einem Betrag von 50.607,33 € festgesetzt.
|
Körperschaftsteuer
für
|
alt
|
neu
|
1993
|
- 4,00 ATS
|
- 4,00 ATS
|
1994
|
15.000,00 ATS
|
1.168.172,00
ATS
|
1995
|
15.000,00 ATS
|
1.297.678,00
ATS
|
1996
|
15.000,00 ATS
|
1.690.752,00
ATS
|
1997
|
131.324,00 ATS
|
2.259.300,00
ATS
|
1998
|
25.000,00 ATS
|
1.220.532,00
ATS
|
1999
|
24.080,00 ATS
|
1.905.394,00
ATS
Für das Jahr 2000 wurde die KSt erstmalig am 3. Mai
2002 mit einem Betrag von 1.749,96 € festgesetzt.
Basis dieser Änderungen in umsatzsteuerlicher und
ertragsteuerlicher Hinsicht bildete ein Gutachten des SV OB, der auf Grund der
von der Bw. zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Aussage der
Pächterin seine Ergebnisse betreffend der von der Bw. betriebenen
Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten auf die einzelnen Streitjahre
hochgerechnet hat. Im Zusammenhang mit der Verkürzung des Wareneinganges
stützte sich die Betriebsprüfung unter anderem auf die Aussage eines
Trafikanten, der angab, dass nur rund 50% der erstandenen Rauchwaren der Bw.
"offiziell" in Rechnung gestellt wurden.
In der binnen verlängerter Rechtsmittelfrist
eingebrachten Berufung wurde zunächst vorgebracht, das Gutachten gehe von
unrichtigen Prämissen aus. So sei die Anzahl der aufgestellten Automaten
nur im begutachteten Zeitraum richtig, in den Vorjahren seien es viel weniger
gewesen. Auch seien weder Wochenenden noch Feiertage noch Urlaube und
Krankenstände sowie weitere Umstände, an denen das Lokal geschlossen
war, berücksichtigt worden. Um die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens zu
untermauern wurde ein weiters Gutachten in Aussicht gestellt.
In der Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung
teilweise stattgegeben, da das Finanzamt, ausgehend von den Aussagen der
Pächterin, von einer geringeren Anzahl der aufgestellten Automaten ausging
und so verminderte Zurechnungen bei den Erlösen aus Geldspielautomaten
sowie Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielapparaten
ermittelte.
Im Vorlageantrag vom Mai 2004 wurde auf ein Urteil des
Landesgerichtes für ZRS Graz verwiesen, wonach in den Jahren 1995 und 1996
die Erlöse aus den Geldspielautomaten, die im Cafe "E" aufgestellt waren,
der Pächterin und nicht der Bw. zuzurechnen seien, auch diverse Stehzeiten
seien zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall
lediglich die Höhe der Zuschätzungen strittig ist, die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach wurde nie angezweifelt.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich
teilweise der Argumentation der Bw. und auch des Finanzamtes an. Die
Schlussfolgerungen des Sachverständigen scheinen tatsächlich von einer
erhöhten Anzahl von aufgestellten Automaten im Streitzeitraum auszugehen.
Da jedoch die Bw. nicht in der Lage war, wie zunächst in Aussicht gestellt,
ein Gegengutachten vorzulegen und auch sonst keine weitern Unterlagen vorhanden
sind, die die genaue Anzahl von Geldspielautomaten sowie Unterhaltungs- und
Geschicklichkeitsspielapparaten belegen, ebenso konnten die exakten
Bemessungsgrundlagen nach wie vor nicht eruiert werden, werden die einzelnen
Abgaben in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung
festgesetzt.
Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, das Landesgericht
für ZRS Graz festgestellt habe, die Einspielergebnisse der
Geldspielautomaten des Cafe "E" seien allein der Pächterin zuzurechnen,
lässt sich aus dem vorliegenden Urteil nicht entnehmen. Betreffend der
behaupteten Stehzeiten wäre es an der Bw. gelegen, diese durch
entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren. Eine partielle Glaubhaftmachung
wurde schon durch das Finanzamt im Zuge der Neufestsetzung der Abgaben in der
Berufungsvorentscheidung anerkannt. Da auch in mehreren Telefonaten mit der
steuerlichen Vertretung keine neuen Sachverhaltselemente hervorkamen, die eine
weitere Reduktion der Bemessungsgrundlagen geboten erscheinen lassen, war in
teilweiser Stattgabe der Berufung das Ergebnis laut Berufungsvorentscheidung zu
übernehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 28.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-G/04
- Stammnummer
- 20092
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF