Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0153-K/03
Fingierte betriebliche Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-K/03vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Dr. Gabriella Guzely-Bardel als
Masseverwalterin im Konkurs des KJ, vertreten durch Herrn Mag. Josef
Pölzleitner, Steuerberater in Schwanenstadt, gegen den Abgabenbescheid des
Finanzamtes W vom 26.7.2002 betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
Feber 2000 bis Juli 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer wird auf 74.678,49 €
(1,027.598,44 S) herabgesetzt. Die Kapitalertragsteuer wird auf 18.669,62 €
(256.899,61 S) herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Verzeichnis der Abkürzungen:
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AlGmbH
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AlGmbH
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AmGmbH
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AmGmbH
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ArdGmbH
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ArdGmbH
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AoGmbH
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AoGmbH
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Ba
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Ba
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Ga
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Ga
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Gl
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Gl
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Hg
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Hg
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HY
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HY
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KJ
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KJ
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Lg
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Lg
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M
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M
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Me
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Me
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Mh
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Mh
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Mu
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Mu
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Om
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Om
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Qud
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Qud
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Schg
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Schg
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Schtz
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Schtz
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SGmbH
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SGmbH
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W
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W
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Zg
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Zg
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Zj
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Zj
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Zla
|
Zla
Mit Bescheid vom 26.7.2002 setzte das Finanzamt
gegenüber KJ (KJ) Kapitalertragsteuer in Höhe von 195.301,15 €
fest. Das Finanzamt ging dabei von dem KJ zugeflossenen Kapitalerträgen in
Höhe von 10,749.428 S aus. In seiner Berufung vom 20. August 2002 bestritt
der KJ den Zufluss von Kapitalerträgen. Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet:
Der KJ sei Gesellschafter-Geschäftsführer der
SGmbH (SGmbH) gewesen. Nach den Angaben des KJ seien von dieser GmbH Subfirmen
beschäftigt worden, die Dienstnehmer zur Verfügung gestellt haben
sollen. Tatsächlich seien diese Dienstnehmer jedoch Dienstnehmer der SGmbH
gewesen. Sie seien nämlich vom KJ oder von Thomas M (M)eingestellt worden.
Weder der KJ noch Thomas M habe jedoch eine Beziehung zu diesen Subfirmen
gehabt. Beide seien Dienstnehmer der SGmbH.
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer der SGmbH
(KJ) sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Bei dieser seien u.a.
Blankoformulare und sonstige Unterlagen mit den Firmenstempeln der Subfirmen
gefunden worden. Die Leistungen seien von der SGmbH erbracht worden und nicht
von den Subfirmen. Da diese Firmen keine Leistungen erbracht hätten, seien
die Zahlungen nicht den Subfirmen, sondern dem KJ als Geschäftsführer
der SGmbH zugeflossen. Das Finanzamt ging in der Berufungsvorentscheidung von
einer Gesamthöhe der Auszahlungen von 14,959.192 S aus.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 stellte der KJ einen
Vorlageantrag. Derzeit befindet sich KJ im Konkurs. Seine Masseverwalterin ist
Frau Dr. Gabriella Guzely-Bardel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Feststellungen und
deren Rechtsfolgen:
Alle Angaben betreffen den Streitzeitraum, soweit nichts
anderes erwähnt ist.
Der KJ hielt im Streitzeitraum 10% der Anteile an der
SGmbH. Er war auch deren Geschäftsführer. Die SGmbH buchte
Aufwendungen wegen angeblicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Al
GmbH (AlGmbH), Am GmbH (AmGmbH), Ard GmbH (ArdGmbH) und Ao GmbH (AoGmbH). Nach
den Angaben des KJ soll die SGmbH die ALGmbH, AmGmbH, ArdGmbH und AoGmbH als
Subunternehmerinnen beschäftigt haben. Diese angeblichen
Subunternehmerinnen sollen Dienstnehmer für Eisenbiegearbeiten (Der KJ
sprach wörtlich von "Eisenflechterei") zur Verfügung gestellt haben
(Firmenbuchauszug der SGmbH; Aussagen des KJ am 12.6.2001;
Berufungsvorentscheidung; Buchungssätze auf den Rechnungen der AlGmbH, der
AmGmbH, der ArdGmbH und der AoGmbH).
Diese Aufwendungen der SGmbH gegenüber den angeblichen
Subunternehmerinnen hat es nicht gegeben. Die SGmbH hat diese Eisenbiegearbeiten
selbst durchgeführt, dh die angeblichen Dienstnehmer der angeblichen
Subunternehmerinnen waren tatsächlich Dienstnehmer der SGmbH und haben in
dieser Eigenschaft die Arbeiten durchgeführt. Die
streitgegenständlichen Zahlungen der SGmbH wurden zum Teil dafür
verwendet, um die Dienstnehmer der SGmbH zu bezahlen.
Da die angeblichen Subunternehmerinnen keine Leistungen an
die SGmbH erbracht haben, sind die strittigen Zahlungen an die angeblichen
Subunternehmerinnen den Gesellschaftern der SGmbH als verdeckte
Aussschüttungen zugekommen, soweit sie nicht als Lohn der Dienstnehmer der
SGmbH verwendet worden sind. Da der KJ 10% der Anteile an der SGmbH gehalten
hat, sind ihm 10% dieser verdeckten Ausschüttungen zuzurechnen. Die damit
im Zusammenhang stehende Kapitalertragsteuer ist dem KJ vorzuschreiben, da die
SGmbH diese Kapitalerträge des KJ nicht vorschriftsmäßig um die
Kapitalertragsteuer gekürzt hat und die Kapitalertragsteuer auch nicht an
das Finanzamt abgeführt hat. Zudem ist ein Konkursantrag gegen die SGmbH
mangels Vermögens mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
18.12. 2002, 27 Se 371/02 y abgewiesen worden. Abgabenansprüche gegen die
SGmbH sind daher uneinbringlich. (Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
24. 6.2003; Firmenbuchauszug betreffend die SGmbH vom 14.12.2005).
2.)
Beweiswürdigung:
Bei einer Hausdurchsuchung am 12.6.2001 im Büro der
SGmbH in W (Aussage des KJ am 12.6.2001 insbesondere S. 5 und 6) wurden folgende
Unterlagen gefunden:
- 8 Blankobestätigungen der AlGmbH betreffend
Einkommensnachweise; 3 Blätter mit Briefkopf und Unterschrift der AlGmbH; 9
Blanko- Krankenkassenschecks mit Stempel und Unterschrift der AlGmbH; 7 blanko
Kassausgangsbelege mit Stempel und Unterschrift der AlGmbH; Da diese
Blankobestätigungen bei der SGmbH gefunden wurden, ist zu schließen,
dass der Sinn dieser Bestätigungen jener war, dem Geschäftsführer
der SGmbH (KJ) zu ermöglichen, Tätigkeiten der AlGmbH
vorzutäuschen;
- Je eine Ladung an Ernst Lg,(Lg), Norbert Zg (Zg) und
Johannes Gl (Gl) vom 21.5.2001 mit dem Hinweis "Zweck der Vorladung:
Auskünfte über Fa. AlGmbH". Diese Herren waren während des
Streitzeitraumes gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht als
Dienstnehmer der SGmbH, sondern als Dienstnehmer der AlGmbH und AmGmbH gemeldet
(Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom
11.10.01 betreffend Ernst Lg, vom 23.10.01 betreffend Norbert Zg im Arbeitsbogen
des Prüfers bei den Aussagen der Dienstnehmer; Versicherungsdatenauszug vom
3.6.2002 betreffend Johannes Gl im Arbeitsbogen bei "GKK - Anmeldungen";
Aufstellung "GKK- Anmeldungen AlGmbH" im Arbeitsbogen des Prüfers bei "GKK-
Anmeldungen"; ). Da diese Ladungen bei der SGmbH gefunden wurden, müssen
die Adressaten dieser Ladungen diese an die SGmbH, vertreten durch ihren
Geschäftsführer, den KJ, weiter gegeben haben. Dies ist ein Indiz
dafür, dass diese Personen tatsächlich Dienstnehmer der SGmbH
waren;
- Datenblatt der Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse für den Zeitraum November 2000, bei dem als Dienstnehmer
Norbert Zg und als Dienstgeber die AlGmbH aufscheinen;
-2 Einkommensnachweise, in denen bestätigt wird, dass
Schg (Schg) Ewald zwischen August und Dezember 2000 bei der AlgmbH
beschäftigt war, und dafür Bezüge in Höhe von 103.056,74 S
erhalten hat;
- Lohn- und Gehaltsabrechnung der AlGmbH betr. Schg Ewald
für September 2000
- Anmeldung des Schg Ewald bei Wiener Gebietskrankenkasse
(GKK) mit Dienstgeber- Stempel der AlGmbH mit Einlaufstempel der GKK vom
29.8.2000;
- 2 Auszahlungsjournale für August und Oktober 2000
der AlGmbH mit Hinweisen auf Zahlungen an die als Dienstnehmer bezeichneten
Herren Ba (Ba), Ga (Ga), Hg (Hg), Hc, Lg, Me (Me), Mu (Mu), Om (Om), Schtz
(Schtz), Zj (Zj), Zla (Zla), Zg, Gl, Qud (Qud), Schg;
- Arbeitsbescheinigung mit Stempel und Unterschrift der
AlGmbH als Dienstgeber für Ag Zla betreffend Mai - August
2000;
- Datenblatt der Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse für August 2000 betreffend einen angeblichen Dienstnehmer
Me Hn und den angeblichen Dienstgeber AlGmbH;
- Lohn/Gehaltsabrechnungen für September 2000 der
AlGmbH betreffend die angeblichen Dienstnehmer Hg, Zg, Mu, Lg, Qud, Schtz,
Gl;
- Anmeldung des Br Zj bei der Wiener GKK mit Dienstgeber
- Stempel und Unterschrift der AlGmbH;
Überweisungsbestätigungen vom 18.1.01, die
angebliche Zahlungen der AlGmbH, Wien, an die Herren Hg, Gl, Schtz und Schg
belegen (4 Belege);
zahlreiche andere Überweisungsbestätigungen, die
angebliche Zahlungen der AlGmbH belegen;
- 6 Kassa- Ausgangsbelege für Lohnzahlungen für
den Lohnzeitraum 8/2000 an Mu, Schg, Hg, und Zg: Diese 4 Personen waren dem
Sozialversicherungsträger gegenüber als Dienstnehmer der AlGmbH
bekannt gegeben worden (schriftliche Aufstellung der GKK- Anmeldungen betreffend
AlGmbH im Arbeitsbogen der SGmbH betreffend "GKK- Anmeldungen");
- weitere Zahlungsbestätigungen von Personen, die
gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht als Dienstnehmer der
SGmbH bekannt gegeben worden waren, sondern als Dienstnehmer der AlGmbH
[Anmeldung des Zj Br als angeblicher Dienstnehmer der AlGmbH an die Wiener GKK
vom 16.5.2000 im Arbeitsbogen des Prüfers bei "HD" (Abkürzung für
"Hausdurchsuchung"); schriftliche Aufstellung der GKK- Anmeldungen betreffend
AlGmbH im Arbeitsbogen der SGmbH betreffend "GKK- Anmeldungen"]:
1 Kassa- Ausgangsbeleg betreffend eine Zahlung an Schtz Pe
4 Kassa - Ausgangsbelege für Lohnzahlungen
11/2000an Schtz, Qud, Hg und Zg
4 Kassa- Ausgangsbelege für Lohnzahlungen 10/2000 an
Schg, Mu, Qud, Zg
4 Kassa- Ausgangsbelege für Lohnzahlungen 9/2000 an
Zg, Qud, Lg und Mu
2 Kassa- Ausgangsbelege für Lohnzahlungen 6/2000 an Zg
und Lg
1 Kassa- Ausgangsbeleg für Lohnzahlung 5/2000 an
Zj
Alle diese Unterlagen, die bei der SGmbH anlässlich
der Hausdurchsuchung gefunden wurden, sind Indizien dafür, dass die SGmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den KJ, im Streitzeitraum
Tätgkeiten der AlGmbH für die SGmbH nur vorgetäuscht hat. Die
Erklärung des KJ für den Besitz dieser Unterlagen, die er in seiner
Aussage vom 12.6.2001 gab, überzeugt nicht: Der KJ sagte, er habe damit nur
sicherstellen wollen, dass die Leute ihr Geld bekommen. Es ist im
Wirtschaftleben unüblich, Nachweise über Gehaltszahlungen eines
Subunternehmers zu sammeln. Noch ungewöhnlicher wäre es, die
Gehälter, zu deren Auszahlung der Subunternehmer verpflichet ist, selbst
auszuzahlen. Daher wird der Verantwortung des KJ nicht geglaubt.
Zudem wurden bei dieser
Hausdurchsuchung vom 12.6.2001 folgende weitere Unterlagen gefunden
(Arbeitsbogen des Prüfers, bei "HD"):
- GKK- Anmeldung des Norbert Zg gegenüber der Wiener
GKK mit Stempel und Unterschrift der AmGmbH als Dienstgeber vom
22.5.2001;
- 2 Blanko - Krankenkassenschecks mit Stempel und
Unterschrift der AmGmbH als ausstellendem Dienstgeber;
- 1 Blanko - Zahlungsbestätigung der
AmGmbH;
-Arbeitsbescheinigung für Suvad Paa als angeblichen
Dienstnehmer der ArdGmbH für Mai - Juli 2000;
- 1 Überweisungsbeleg vom 21. Juli 2000, der die
ArdGmbH als Einzahler einer Lohnzahlung von 22.269 S ausweist;
- 1 Blanko - Zahlungsbestätigung der
AoGmbH;
- 1 Überweisungsbeleg vom 14.12.2000, der die AoGmbH
als Einzahler eines Monatsgehaltes von 20.475 S ausweist;
Die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der AmGmbH, der
ArdGmbH und der AoGmbH bei der SGmbH gefunden wurden, waren zwar nicht so
umfangreich, aber gleichartig, wie die Unterlagen, die auf die AlGmbH
hindeuteten. Wegen dieser Gleichartigkeit sind auch diese Unterlagen Indizien
dafür, dass die SGmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den
KJ, im Streitzeitraum Tätigkeiten der AmGmbH, der ArdGmbH und der AoGmbH
für die SGmbH nur vorgetäuscht hat.
Der KJ hat in seiner Aussage vom 12.6.2001 behauptet, der
Geschäftsführer der AmGmbH habe die Unterlagen mit den Hinweisen auf
die AmGmbH bei einem Besuch bei der SGmbH lediglich vergessen. Drei von vier der
bei der Hausdurchsuchung gefundenen Unterlagen, die den Firmenstempel der AmGmbH
enthalten, sind Blankobestätigungen. Blankobestätigungen dienen
typischerweise der Beurkundung von Tatsachen, die sich nicht so ereignet haben,
wie dies in der Bestätigung zum Ausdruck kommt. Wer eine solche
Bestätigung ausstellt, ermöglicht bewusst und gewollt die Herstellung
einer Urkunde mit falschem Inhalt. Daher ist es wahrscheinlicher, dass der Zweck
dieser Unterlagen, die auf die AmGmbH hindeuten, die Ermöglichung der
Durchführung gesetzwidriger Manipulationen war. Da die Unterlagen, die auf
die AmGmbH hinwiesen, gleichartig waren wie jene Unterlagen, die auf die AlGmbH
hindeuteten und da bei den letzgenannten Unterlagen kein Zweifel darüber
bestehen kann, dass diese Unterlagen der Vortäuschung einer
Leistungsbeziehung mit jener GmbH dienten, in deren Räumen diese Unterlagen
gefunden wurden, ist es am wahrscheinlichsten, dass auch die Unterlagen, die auf
die AmGmbH hindeuteten, den Zweck hatten, dem Geschäftsführer der
SGmbH die Vortäuschung einer Leistungsbeziehung mit der AmGmbH zu
ermöglichen.
Da jedoch während des Verwaltungsverfahrens keine
Unterlagen gefunden wurden, die auf Vortäuschung von Leistungen der HY (HY)
Bau GmbH hindeuten, wurden die Zahlungen der SGmbH an die HY Bau GmbH nicht als
verdeckte Ausschüttungen angesehen. Insbesondere während der
Hausdurchsuchung vom 12.6.2001 wurden keine auf die HY Bau GmbH hindeutenden
Unterlagen gefunden. Auch die Befragung der Dienstnehmer Schtz, Zfl, Hg, Mh (Mh)
und Schg (siehe nächster Absatz) ergab keine Hinweise auf gesetzwidrige
Manipulationen derSGmbH im Zusammenhang mit der HY Bau GmbH. Keiner der
befragten Dienstnehmer war bei der HY Bau GmbH beschäftigt.
Die Ansicht, dass die angeblichen Leistungen der AlGmH und
AmGmbH nur vorgetäuscht waren, wird auch dadurch gestützt, dass
angebliche Dienstnehmer der genannten angeblichen Subunternehmer befragt wurden.
Hiebei handelte es sich um die Herren Pe Schtz, Albert Zfl , Veron Hg, Pe Mh und
Ewald Schg. Alle diese Zeugen gaben an, entweder vom KJ selbst oder vom
Vorarbeiter der SGmbH Herrn M eingestellt worden zu sein (Aussagen der genannten
Zeugen vom 29.10.01, 24. November 01, 28. November 01, 1. Dezember 01). Weder M
noch der KJ haben eine Beziehung zur AlGmbH und AmGmbH gehabt. Beide waren
Dienstnehmer der SGmbH. Daraus folgt, dass diese Zeugen tatsächlich als
Dienstnehmer der SGmbH und nicht der AlGmbH oder AmGmbH beschäftigt waren
(Berufungsvorentscheidung vom 24.6.2003).
Zudem bestätigte der KJ in seiner Aussage vom
12.6.2001, dass Personen, die bei den angeblichen Subunternehmerinnen
sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen sind, durch die SGmbH bezahlt
worden sind. Seine Erklärung, er habe dies deshalb gemacht, um sicher zu
sein, dass diese Personen auch ihr Geld bekämen, überzeugt nicht, da
es im Wirtschaftsleben völlig ungewöhnlich ist, dass ein Unternehmer
Mitarbeitern eines Subunternehmers den ihnen zustehenden Lohn
auszahlt.
3.) Die dem KJ
zuzurechnende verdeckte Ausschüttung wurde wie folgt errechnet [vgl.
Kontrollmitteilung des Finanzamtes St. Pölten vom 7.6.2002 mit beiliegender
(2 Seiten) Berechnung der zugeflossenen Kapitalerträge].
3.1.) ad
AlGmbH:
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7,217.165 S
|
angebliche Zahlungen an AlGmbH
|
-1,882.805,65 S
|
Löhne an die Dienstnehmer der SGmbH
|
5,334.359,35 S
|
3.2.) ad
AoGmbH:
|
698.200 S
|
angebliche Zahlungen an AoGmbH
|
-188.814 S
|
Löhne an die Dienstnehmer der SGmbH
|
509.386 S
|
3.3.) Ad
AmGmbH
|
3.507.825 S
|
angebliche Zahlungen an AmGmbH
|
-1,225.295 S
|
Löhne an die Dienstnehmer der SGmbH
|
2,282.530 S
|
3.4.) Ad
ArdGmbH
|
2,872.505 S
|
angebliche Zahlungen an ArdGmbH
|
-722.796 S
|
Löhne an die Dienstnehmer der SGmbH
|
2,149.709 S
|
3.5.) verdeckte
Ausschüttung:
|
5,334.359,35 S
|
|
509.386 S
|
|
2,282.530 S
|
|
2,149.709 S
|
|
10,275.984,35 S
|
Summe, davon 10% verdeckte Ausschüttung an den KJ:
1,027.598,44 S
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-K/03
- Stammnummer
- 20091
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF