Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1877-W/05
Antrag auf Verteilung der Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG; Nachholverbot im Rechtsmittelverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1877-W/05vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. RS, Journalist, W, vertreten
durch Mag. Stb, Wien, vom 12. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf vom 8. Juli
2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt neben Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Ausstellungstexter und Publizist.
Gegen den erklärungsgemäß veranlagten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erhob der Bw. Berufung mit dem
Antrag, die selbständigen Einkünfte gleichmäßig auf drei
Jahre zu verteilen.
Begründend dazu führte der Bw. aus, dass gem.
§ 37 Abs. 9 EStG Einkünfte aus künstlerischer oder
schriftstellerischer Tätigkeit auf Antrag über die letzten drei Jahre
verteilt werden können. Der offensichtliche Grund hiefür sei zwar
für die Produktions- und Einkommensbedingungen von Künstlern und
Schriftstellern durchaus spezifisch, aber doch nicht allein für
sie.
Bei der Schaffung der in Rede stehenden Bestimmung sei es
nämlich darum gegangen, der besonderen Lage von Menschen, deren Arbeit (und
Einkommen) projektbezogen und daher extrem unregelmäßig ist,
steuerlich gerecht zu werden. Insofern sei die Bestimmung des § 37
Abs. 9 nachvollziehbar und sachgerecht. Weder nachvollziehbar noch sachgerecht
sei hingegen, dass sie allein Künstler und Schriftsteller begünstige.
Vielmehr sei ein großer Teil der "Neuen Selbständigen" in exakt
derselben Situation wie etwa ein Bildhauer, der für eine Großskulptur
eine (relativ) große Summe einnehme, von der er wahrscheinlich etliche
Jahre (bis zur Erteilung des nächsten derartigen Auftrages) leben
müsse.
Auch er habe als Ausstellungstexter und Publizist wenige,
dann aber meist große Aufträge; ein regelmäßiger Fluss von
Umsätzen stelle sich bei ihm - nicht anders als bei den meisten
Künstlern und Schriftstellern - niemals ein. Im gegenständlichen
Fall hätte er von den Einkünften des Jahres 2003 noch bis in das
Frühjahr 2005 leben müssen, die den Künstlern und Schriftstellern
von § 37 Abs. 9 eingeräumte Möglichkeit stehe ihm allerdings
nicht offen.
Daraus sei ersichtlich, dass das EStG in zweifacher
Hinsicht gleichheits-, also verfassungswidrig sei: Erstens verstoße schon
die Tatsache, dass Selbständige mit einer Einkommenssituation wie der
seinen Jahr für Jahr steuerlich veranlagt werden, wegen ihrer gravierenden
und existenzbedrohenden Auswirkungen auf die Lebenssituation der Betroffenen
gegen das Sachlichkeitsgebot; und zweitens spreche die Beschränkung der
Begünstigung gem. § 37 Abs. 9 auf Künstler und
Schriftsteller dem Gleichheitsgrundsatz geradezu Hohn, weil hier Gleiche
völlig ungleich behandelt würden.
Angesichts der offenkundigen Verfassungswidrigkeit des EStG
hätte die Behörde eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes
verursachen müssen und ihm - beispielsweise - vor Ausfertigung
des angefochtenen Bescheides durch einen Feststellungsbescheid das Recht
einräumen müssen, gemäß
§ 37 Abs. 9 (in Analogie
zu Künstlern und Schriftstellern) einen Antrag auf Verteilung seiner
Einkünfte aus 2003 auf die Jahre 2001 bis 2003 zu stellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2005 wurde die
Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Einkünfteverteilung bei Zutreffen der Voraussetzungen nur bei der
erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr in Betracht
komme.
Der unwiderrufliche Antrag sei in der
Einkommensteuererklärung oder in einer Beilage zu stellen, die der
Erklärung anzuschließen sei. Nach Ergehen des ersten
Einkommensteuerbescheides für ein Kalenderjahr könne ein bis dahin
nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden. Abschließend wurde
darauf hingewiesen, dass die Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 9
EStG nur für Künstler und Schriftsteller Geltung habe und daher
für die Tätigkeit als Ausstellungstexter und Publizist auch zum
damaligen Zeitpunkt nicht gewährt werden hätte
können.
Mit Eingabe vom 19.9.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs. 9 EStG 1988 sind auf Antrag bei
der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr positive Einkünfte
aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des
§ 10 Abs. 2 Z 5 des UStG 1994 und aus schriftstellerischer
Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem
Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der
Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu
verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich.
Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren
wiederaufzunehmen.
Demnach können Künstler und Schriftsteller ihre
künstlerischen oder schriftstellerischen Einkünfte auf drei Jahre
verteilt versteuern, und zwar verteilt auf das Jahr, in dem Einkünfte
angefallen sind, und auf die zwei Jahre davor.
Die Verteilung der Einkünfte erfolgt auf Antrag. Der
Antrag ist "mit der Abgabe der
Steuererklärung", d.h. in der Einkommensteuererklärung oder in
einer Beilage zur Einkommensteuererklärung zu stellen.
Diese gesetzliche Anordnung lässt der
Abgabenbehörde keinen Raum für eineErmessensentscheidung. Nach Abgabe der Steuererklärung kann daher
ein bis dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden.
Demzufolge kann einem Antrag auf Aufteilung der
Einkünfte, der erst im Rechtsmittelverfahren gegen den im Erstverfahren
ergangenen Einkommensteuerbescheid, in einem wieder aufgenommenen Verfahren,
oder in einem Verfahren gemäß
§ 295 BAO gestellt worden ist, von
der Abgabenbehörde nicht mehr Rechnung getragen werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, § 37,
Rz 146; Hilber, Die neue Künstlerbesteuerung in der Einkommensteuer, ecolex
2001, 138; Ryda/Langheinrich, Verteilung der Einkünfte selbständiger
Künstler und Schriftsteller gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG
1988, FJ 2002, 68).
Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Verteilung der
Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG erst in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und damit verspätet gestellt
worden.
Auch wenn auf Grund der gegebenen Umstände der Bw. von
den Einkünften des Jahres 2003 noch bis in das Frühjahr 2005 leben
musste und daher die Versteuerung dieser Einkünfte zur Gänze in einem
Kalenderjahr vom Bw. als gleichheitswidrig empfunden wird, sah sich der
Unabhängige Finanzsenat mangels eingeräumten Ermessens
außerstande, dem verspätet eingebrachten Antrag auf Verteilung der
Einkünfte Rechnung tragen zu können.
Abgesehen davon, dass der Antrag auf Verteilung der
Einkünfte nicht zeitgerecht eingebracht wurde, ist die
Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 9 EStG Künstlern iSd
§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 und Schriftstellern vorbehalten, so dass sie
auch aus diesem Grund nicht gewährt werden hätte
können.
Den Berufungsausführungen, wonach die
Einschränkung der maßgebenden Bestimmung auf Künstler und
Schriftsteller gleichheitswidrig und daher das EStG offenkundig
verfassungswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde ist,. Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur im
Abgabenverfahren zu prüfen. Vielmehr ist der UFS nach Art. 18 Abs. 1 B-VG
bei der Entscheidungsfindung an die bestehenden Gesetze gebunden und hat diese
bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen anzuwenden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die
Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Einräumung der
Möglichkeit, die Verteilung der Einkünfte gem. § 37 Abs. 9
EStG zu beantragen, im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1877-W/05
- Stammnummer
- 20085
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF