Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0195-F/02
Zulässigkeit der vorläufigen Festsetzung von Umsatzsteuern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-F/02vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.G., D., K. 2, vertreten durch
Bröll, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 5. April 2001 gegen die
vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. März 2001
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erwarb im Erbwege ein Wohnhaus, welches bis auf die
Kellermauern vollständig umgebaut wurde. Das umgebaute Wohnhaus befindet
sich im Miteigentum der Bw. und ihres Ehegatten. Laut einer zwischen den
Ehegatten am 8. Mai 1998 abgeschlossenen Benützungsvereinbarung
werden die im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten je zur Hälfte
von der Bw. und ihrem Ehegatten, die im ersten Obergeschoß befindlichen
Räumlichkeiten ausschließlich von der Bw. und die im
Dachgeschoß befindlichen Räumlichkeiten vom Ehegatten der Bw.
benutzt.
Die im ersten Obergeschoß befindlichen
Räumlichkeiten, eine 2 1/2 Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von
insgesamt 56,40 m², wurden von der Bw. mit Mietvertrag vom
1. März 2000 um monatlich 5000,00 S zuzüglich
Umsatzsteuer vermietet. Für diese Vermietungstätigkeit gab sie eine
Prognoserechnung über zwanzig Jahre ab, nach der ab dem 10. Jahr mit einem
Einnahmenüberschuss und ab dem 15. Jahr mit einem Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen war. Auf Grund dieser
Vermietung machte die Bw. die mit dem Umbau im Zusammenhang stehenden anteiligen
Umsatzsteuern im Ausmaß von 34,13% (das Wohnhaus wird zu 65,87% privat
genutzt und lediglich zu 34,13% vermietet) mit den Umsatzsteuerklärungen
1998 und 1999 als Vorsteuern geltend (1998: 48.428,00 S, 1999:
279.966,00 S). Zudem wurde auch eine Erklärung auf Verzicht der
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beigebracht.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuern für die
Streitjahre 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 2. März 2001
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.
Begründend wurde dazu sinngemäß ausgeführt, erst nach
Verstreichen eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes könne
endgültig beurteilt werden, ob es sich bei der Vermietungstätigkeit um
eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung oder um eine steuerlich
relevante Tätigkeit handle.
Der vorläufigen Festsetzung voraus ging ein
Aktenvermerk vom 26. Februar 2001, wonach die volle Inanspruchnahme
der AfA und der Zinsen in der Prognoserechnung zweifelhaft sei, weil diese bei
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes dem Fruchtgenussberechtigten nur dann
zustünden, wenn dieser über das Wirtschaftsgut wie ein
wirtschaftlicher Eigentümer verfügen könne. Da die
tatsächliche Inanspruchnahme der AfA und der Zinsen erst mit der
Veranlagung 2000 geklärt werden könne, sei es sinnvoll, für 1998
und 1999 vorläufige Bescheide zu erlassen.
Gegen die lediglich vorläufige Festsetzung der
Umsatzsteuer richtet sich die Berufung vom 5. April 2001. In der
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, aus der beigebrachten
Prognoserechnung, welche dem Finanzamt Feldkirch in modifizierter Form bereits
vor Erlassung der angefochtenen Bescheide vorgelegen sei, sei ersichtlich, dass
bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine
Ungewissheit über das grundsätzliche Bestehen einer Abgabenpflicht
bestünde. Es werde daher die endgültige Festsetzung der Umsatzsteuern
der Jahre 1998 und 1999 beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2001 mit der Begründung ab,
nach der vorgelegten Prognoserechnung für die Jahre 2000 bis 2019 scheine
nach der Art der Betätigung das Gelingen der Widerlegung der Annahme des
§ 1 Abs. 2 LVO II,
BGBl. II Nr. 358/1997, zwar wahrscheinlich, aber noch ungewiss,
zumal erstmals im Jahr 2000 Einnahmen erzielt worden seien und folglich für
die streitgegenständliche Jahre 1998 und 1999 noch keine
Einnahmen/Ausgabenrechnungen vorzulegen gewesen wären. In einem solchen
Fall dürften Bescheide vorläufig erlassen werden. Da die vorgelegte
Prognoserechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen/Ausgabenrechnung
erstmals im Zuge der Veranlagung 2000 überprüft werden könne,
erscheine gegenständlich eine vorläufige Veranlagung geradezu
geboten.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 stellte die Bw.
den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch Abgabenbehörde
zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Unter
Bezugnahme auf die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde ergänzend
ausgeführt, in der vorgelegten Prognoserechnung seien sämtliche
künftigen Mieteinnahmen und Werbungskosten sowie deren
betragsmäßige Veränderungen berücksichtigt worden. Der im
Jahr 2000 vereinbarte monatliche Mietzins in Höhe von 5.000,00 S sei
nach dem vom Amt der Vorarlberger Landesregierung herausgegebenen
Lebenshaltungskostenindex wertgesichert. Unter dieser Voraussetzung sei bereits
einnahmenseitig eine verlässliche Prognose der künftigen Mieteinnahmen
möglich. Auch auf der Ausgabenseite lasse die vorgelegte Prognoserechnung
keinen Platz für Ungewissheiten offen, da die prognostizierten
Werbungskosten vorwiegend Abschreibungen und Zinsen betreffen würden,
welche auf Grund der vorliegenden Informationen (Investitionen, Tilgungsplan)
exakt prognostiziert werden könnten. Zudem seien die Steuererklärungen
für das Jahr 2000 bereits erstellt und würden in den nächsten
Tagen beim Finanzamt eingereicht werden. Diese würden vom Ergebnis laut der
vorgelegten Prognose nur durch zusätzliche Einkünfte in Höhe von
5.000,00 S aus der Vermietung einer Garage, welche dem privaten Wohnbereich
zuzurechnen sei, abweichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Die vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuern für
die Jahre 1998 und 1999 wurde vom Finanzamt in den Erstbescheiden damit
begründet, dass eine Beurteilung der in Rede stehenden
Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle oder als
Liebhabereibetätigung erst nach einem gewissen Beobachtungszeitraum
möglich sei. In der Berufungsvorentscheidung wurde als weitere
Begründung angeführt, dass für die Jahre 1998 und 1999 noch keine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorzulegen gewesen wären und daher eine
Überprüfung der Übereinstimmung der vorgelegten Prognose mit den
tatsächlichen Verhältnissen erst ab dem Jahr 2000 erfolgen könne.
Ob bei der Liebhabereibeurteilung im Bereich der
Umsatzsteuer eine vorläufige Festsetzung überhaupt zulässig ist,
ist durchaus strittig. In ständiger Rechtsprechung hat der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung vertreten, dass in Fällen, in
denen am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob
Liebhaberei vorliegt, sofort getroffen werden muss. Nach der jüngeren
Judikatur bedeutet die Tatsache, dass die Entscheidung im Leistungszeitpunkt
getroffen werden muss, nicht, dass ein anderes Kriterium der objektiven
Ertragsfähigkeit heranzuziehen sei als die Prognose eines Gesamterfolges in
einem überschaubaren Zeitraum (vgl. Ruppe, UStG³, § 2, Rz 259 mit
den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes). Nach Rauscher
und Grübler, SWK 2002, 468 ff., ist daraus zu folgern, dass es bei
Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen, gerechtfertigt ist, auch bei der
umsatzsteuerlichen Liebhabereibeurteilung die Umsatzsteuer vorläufig
festzusetzen.
Unabhängig von der Frage, ob bei der
umsatzsteuerlichen Liebhabereibeurteilung eine vorläufige Festsetzung nun
zulässig ist oder nicht, ist eine solche gegenständlich aufgrund der
dem unabhängigen Finanzsenat nunmehr vorliegenden Aktenlage jedenfalls
nicht mehr gerechtfertigt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als
unternehmerisch. Die genauere Regelung betreffend Liebhaberei wird mit der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33 (LVO) idgFvorgenommen, deren Anwendung
im Bereich der Umsatzsteuer gemäß
§ 6 LVO auf
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, d.h. auf
Betätigungen mit Liebhabereivermutung eingeschränkt wird. In diesem
Falle liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn
der entgeltlichen Überlassung. Diese objektive Ertragsfähigkeit ist
anhand einer Prognoserechnung nachzuweisen.
Wie oben ausgeführt, lässt die
Vermietungstätigkeit der Bw. laut der von ihr vorgelegten Prognoserechnung
im zehnten Jahr einen Einnahmenüberschuss und nach 15 Jahren einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten. Die
von der Bw. zwischenzeitig vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für
die Jahre 2000 bis 2002 haben diese an sich schon positive Prognose sogar noch
übertroffen. So wurde im Jahr 2000 tatsächlich ein
Werbungskostenüberschuss in Höhe von 10.058,95 S erzielt (im
Unterschied dazu ist in der Prognose ein Werbungskostenüberschuss von
15.058,95 S ausgewiesen) und im Jahr 2001 ein Werbungskostenüberschuss von
8.313,57 S (in der Prognose sind negative Einkünfte in Höhe von
14.600,58 S angeführt). Im Jahr 2002 wurde bereits ein
Einnahmenüberschuss von 1.588,99 S erzielt (die Prognose weist einen
Werbungskostenüberschuss von 12.779,87 S aus). Es besteht somit sowohl
nach der Prognose als auch nach der bisherigen tatsächlichen Entwicklung
der Vermietung kein Grund, an der objektiven Ertragsfähigkeit der in Rede
stehenden Vermietungstätigkeit zu zweifeln. Damit entfällt aber auch
die Voraussetzung für eine vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer,
nämlich die Ungewissheit der Abgabepflicht. Von einer solchen
(Ungewissheit) kann nämlich nach Meinung des unabhängigen Finanzsenat
nicht gesprochen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise in der Zukunft doch eine
anderes Ergebnis eintreten kann als vorgesehen.
Der Berufung war daher stattzugeben und die
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen
Bescheide betreffend Umsatzsteuern für die Jahre 1998 und 1999 waren
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig zu erklären.
Feldkirch,
am 27. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-F/02
- Stammnummer
- 20074
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF