Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0209-F/05
Eine volljährige Vollwaise ist bei Vorliegen einer bestimmten Höhe des Einkommens nach Ansicht des Finanzamtes und des UFS nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-F/05vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine volljährige Vollwaise hat ein Rente von rund € 662 und erhält monatlich € 180 Mietzinszuschuss, weshalb vom Finanzamt und dem UFS angenommen wird, dass sie nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
24. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
26. Jänner 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1. Mai 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 8
Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ein Kind als erheblich
behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung müsse mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Da die Bw nicht erwerbsunfähig ist, habe sie
daher keinen Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe.
Gegen obgenannten Bescheid wurde von der Vertreterin der Bw
rechtzeitig berufen und hiezu ausgeführt, dass die Bw laut Attest von WH,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Alter von 7 Jahren eine schwere
intracerebrale Blutung erlitten habe. Nachweisbar seien nunmehr sekundär
generalisierte fokale epileptische Krampfanfälle, spastische Parese der
linken oberen Extremität mit beinahe fehlender Kraft beim Faustschluss und
massive Beeinträchtigung der Feinmotorik. Ebenso sei sie beim Gehen
eingeschränkt, rasch ermüdbar, vermindert konzentrationsfähig und
im Denken beeinträchtigt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Bw
dauernd außerstande gewesen sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie
habe deshalb Familienbeihilfe und auch erhöhte Familienbeihilfe erhalten.
Dies bis zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung am 13. Dezember 2002. Infolge §
5 Abs 3 FLAG 1967 sei nunmehr der Gatte verpflichtet gewesen, den entsprechenden
Unterhalt zu leisten. Am 8. September 2004 sei die Ehe geschieden worden.
Gleichzeitig sei somit auch die Voraussetzung des § 5 Abs 3 FLAG 1967
weggefallen. Da sich im Gesundheitszustand jedoch keine Änderung bzw
Verbesserung ergeben hat, sei die Bw nach wie vor erwerbsunfähig. Dies
lasse sich auch weiters durch die Tatsache belegen, dass die Bw eine
Vollwaisenrente seitens der Pensionsversicherungsanstalt bezieht. Voraussetzung
für diese Pension sei, dass eine Person in Folge Krankheit oder Gebrechen
erwerbsunfähig ist. Diese Voraussetzung würde die Bw erfüllen.
Die Bw habe Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs 1 lit c
FLAG sowie auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Juni 2005 wurde die
Bw aufgefordert, eine Fotokopie der schriftlichen Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen vorzulegen (laut Scheidungsurteil sei eine gesonderte
schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen
worden).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2005 wurde von der Vertreterin der
Bw bekanntgegeben, dass die Bw Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Scheidung begehre. Weiters werde der
Beschluss über die Scheidung der Ehe sowie eine Kopie der
Unterhaltsvereinbarung vorgelegt. Aus dem Gerichtsbeschluss vom 30. September
2004 geht hervor, dass die Ehe gemäß
§ 55 a EheG mit der Wirkung
geschieden werde, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses
aufgelöst ist. In der beigelegten Vereinbarung gemäß
§ 55 a
EheG wurde unter Punkt I betreffend Ehegattenunterhalt folgender Vergleich
ausgeführt: Der Zweitantragsteller, Herr IK, verpflichte sich zu Handen der
Bw Ehegattenunterhalt gemäß
§ 66 EheG von derzeit monatlich
€ 16 jeweils zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen. Bei der Berechnung der
Höhe des Unterhaltes sei von einem Einkommen des Zweitantragstellers in der
Höhe von monatlich durchschnittlich netto € 1.183,00 ausgegangen
worden und davon, dass die Bw ein Eigeneinkommen (Waisenrente) in der Höhe
von durchschnittlich monatlich € 762,00 in Verdienst bringt. Weitere
Unterhaltspflichten bestünden nicht.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 wurde bekanntgegeben, dass
die Bw die Unterhaltsforderung gegenüber ihrem geschiedenen Gatten vom
Bezirksgericht prüfen ließ. Das Bezirksgericht habe nunmehr, wie dem
Tonbandprotokoll vom 5. Juli 2005 zu entnehmen ist, festgestellt, dass der
geschiedene Gatte aufgrund Eigenunterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner
neuen Familie keinen Unterhalt mehr an die Bw zu leisten hat. Das genannte
Tonbandprotokoll wurde in Kopie beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
gemäß
ärztlichen Sachverhaltsgutachten der Gesamtgrad der
Behinderung bei der Bw 90 vH betrage und dieser voraussichtlich mehr als drei
Jahre anhaltend sei. Die Behinderung sei rückwirkend per 1. März 1981
festgestellt worden und sie sei auch dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Den Beilagen zur Berufungsschrift sei zu entnehmen,
dass ab 1. Jänner 2005 die monatliche Rente € 140,06 betrage und eine
Ausgleichszulage (= Differenz zwischen Rente und Ausgleichszulagenrichtsatz =
Mindestrente) in Höhe von € 522,93 gewährt wird, sodass der
monatliche Auszahlungsbetrag € 662,99 beträgt (in den Vorjahren
aufgrund der jährlichen Anpassungen entsprechen weniger). Laut
gerichtlichem Vergleich vom 30. September 2004 habe der geschiedene Ehemann
ausgehend von dessen monatlichem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von
€ 1.183,00 monatlich einen Ehegattenunterhalt von € 16,00 zu leisten,
wobei das eigene Einkommen (Vollwaisenrente) mit monatlich € 762,00
berücksichtigt worden ist. Laut telefonischer Auskunft der Bw vom 2. August
2005 erhalte sie einen Mietzuschuss in Höhe von monatlich ca € 180,00.
Laut Schreiben vom 23. Juni 2005 sei der geltend gemachte Anspruch auf
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe auf den Zeitpunkt ab
Scheidung eingeschränkt worden (Rechtskraft 30. September 2004).
Laut Punkt 06.05 der Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 betreffend die hier anzuwendende
Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 1 bis 5 FLAG 1967 sei für den
Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe (hier volljährige Vollwaise)
maßgeblich, ob Eltern bzw der frühere Ehegatte den Unterhalt für
das Kind noch überwiegend leisten müssen. Könne ein Kind die
seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken, vermindere
sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bzw den früheren
Ehegatten entsprechend oder falle gänzlich weg. Bräuchten sohin Eltern
bzw der frühere Ehegatte den Unterhalt für das Kind bzw die Ehegattin
nicht überwiegend oder überhaupt nicht leisten, besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967. Werden in einem solchen Fall
freiwillig Leistungen von den Eltern bzw dem früheren Ehegatten erbracht,
ändere dies nichts, da diesen Leistungen der Unterhaltscharakter fehlt.
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 bezwecke die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die
niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber wolle mit der betreffenden Bestimmung in
jenen Fällen Härten vermeiden, in denen sich Kinder weitgehend selbst
erhalten müssen. Somit sei § 6 Abs 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar,
wenn Eltern bzw der frühere Ehegatte ihrer Unterhaltspflicht aus welchen
Gründen auch immer nicht oder nicht überwiegend nachkommen. Nach
Ansicht der Österreichischen Finanzverwaltung sei demnach nur entscheidend,
ob ein Kind eines Unterhaltes bedarf. Dies gelte auch für erheblich
behinderte Kinder (aufgrund oa ärztlichen Gutachtens sei für das
Finanzamt die erhebliche Behinderung zweifelsfrei gegeben), denn
gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 müsse es sich um ein Kind
handeln, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeute dies, dass die
Bw aufgrund ihrer eigenen Einkünfte (Pension inclusive Ausgleichszulage,
Ehegattenunterhalt und Mietzuschuss) imstande ist, die ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse selbst zu decken. Dies
gelte vor allem dann, wenn aufgrund der niedrigen Einkünfte des
(früheren) Ehemannes davon auszugehen ist, dass auch während
aufrechter Ehe nur ein niedriges Familieneinkommen zur Verfügung gestanden
ist und damit die angemessenen Bedürfnisse der konkreten
Lebensverhältnisse entsprechend niedrig waren (siehe auch den niedrigen
Ehegattenunterhalt). § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 sei nicht anzuwenden, da die
Bw eine Vollwaise ist und daher die Spezialbestimmungen des § 6 FLAG 1967
anzuwenden sind. Da dieser ausdrücklich davon ausgeht, dass das Kind
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen, könne auch § 5 Abs 1 FLAG 1967 nicht angewendet werden,
auch wenn Teile der Waisenpension nicht steuerpflichtig sind, aber trotzdem dazu
dienten, die den konkreten Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse zusammen mit anderen Einnahmen (Ehegattenunterhalt,
Mietzuschuss) überwiegend oder zur Gänze zu decken. Die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe könnten daher nach
Ansicht der Österreichischen Finanzverwaltung nicht gewährt
werden.
Mit Eingabe vom 14. September 2005 begehrte die Bw die
Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967
(FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der
Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch
auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 bestimmt, dass
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie
die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a bis c FLAG 1967 zutreffen und wenn
sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 haben
volljährige Personen ua Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst,
wenn
sie
entweder Vollwaise sind oder ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten,
sie
sich weder in Anstaltspflege noch, für den Fall mangelnder
Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden,
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist,
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und
das
Einkommen nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nach Vollendung des 18. Lebensjahres
den in dieser Bestimmung angeführten Grenzbetrag nicht
übersteigt.
Alle diese Voraussetzungen
müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu
begründet. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein
Anspruch.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bw wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Unabhänige Finanzsenat folgt den Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. August 2005, wo Punkt
06.05 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zitiert wird, woraus hervorgeht, dass für den Eigenanspruch des Kindes auf
Familienbeihilfe maßgeblich sei, ob Eltern bzw im vorliegenden
Berufungsfall der frühere Ehegatte den Unterhalt für das Kind noch
überwiegend leisten müssen. Im vorliegenden Fall könnte dies nur
auf den ehemaligen Ehegatten der Bw zutreffen, der laut Eingabe vom 19. Juli
2005 und beigelegtem Tonbandprotokoll vom 5. Juli 2005 jedoch keinen Unterhalt
in jeglicher Form mehr zu leisten hat. Das Finanzamt geht in seiner
Berufungsvorentscheidung davon aus, dass sich die Bw aufgrund der Höhe
ihres Einkommens bzw ihrer Einkünfte (laut Ausdruck aus der Datenbank vom
17. August 2005 ergaben sich für 2003 Bruttobezüge von €
9.009,56, wovon € 1.631,40 als steuerpflichtig und € 7.106,26 als
steuerfrei zu behandeln waren; für 2004 ergaben sich € 9.144,66
brutto, wovon € 1.655,88 als steuerpflichtig und € 7.212,80 als
steuerfrei zu behandeln waren; laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt
ergaben sich ab Jänner 2005 eine monatliche Waisenpension von € 140,06
zuzüglich Ausgleichszulage von € 522,93, somit in Summe € 662,99
monatlich) zumindest überwiegend bzw zur Gänze selbst erhalten konnte.
Zu beachten bleibt auch noch der von der Bw selbst angegebene Mietzinszuschuss
über € 180 (siehe Telefonat vom 2. August 2005 des Fachbereichsleiters
mit der Bw).
Gegen die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
getroffenen Feststellungen brachte weder die Bw noch ihre Vertretung
Einwände vor, welche diese Feststellungen in Zweifel ziehen könnten.
Nachdem die in einer Berufungvorentscheidung gemachten Ausführungen
Vorhaltscharakter entfalten und die Bw und ihre Vertretung keinerlei
Gegenargumente hiezu vorgebracht haben, ist davon auszugehen, dass sich die Bw
tatsächlich mit ihrem Einkommen selbst erhalten konnte. Das heisst aber
dann auch, dass die Bw eines Unterhaltes überhaupt nicht
bedurfte.
Nach obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen,
dass der überwiegende Teil der eigenen Einkünfte der Bw für deren
Unterhalt ausgegeben wurde und insoweit kein Unterhaltsbedarf mehr gegeben
war.
Wie bereits ausgeführt ist es für einen
Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe maßgeblich, ob für das
Kind überhaupt noch überwiegend Unterhalt zu leisten ist. Nachdem die
Bw aufgrund vorliegender Sach- und Aktenlage und unter Berücksichtigung
ihrer Einkünfte die ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse unbestrittenermaßen aus eigenen Einkünften
überwiegend selbst decken konnte, vermindert sich ein eventueller
Unterhaltsanspruch entsprechend bzw fällt gänzlich weg.
Demzufolge besteht aber auch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d bzw auf die erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Im übrigen werden die in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes getroffenen Ausführungen und Feststellungen auch zum Inhalt
dieser Entscheidung erhoben.
Feldkirch,
am 23. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-F/05
- Stammnummer
- 20069
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF