Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0815-G/02
Die Grundsätze des § 5 Abs. 1 GrEStG finden auch auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, Anwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-G/02vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 6. Juni
1997 gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 5. Mai
1997 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert.
Der Bescheid
ergeht gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
€ 4.080,75 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. September 1996, 31. Oktober 1996
und 20. November 1996 erwarb der Berufungswerber 11.670/200.000
Anteile des Grundstückes EZ x um einen Kaufpreis von S 619.250,00.
Gemäß Punkt VII des Vertrages beabsichtigen die Käufer auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentumseinheiten zu
errichten. Die Käufer haben den Architekten Dipl. Ing. xy mit der
Planverfassung beauftragt. Die im Kaufvertrag ermittelten Anteile entsprechen in
etwa dem Verhältnis der zu erwartenden Wohnfläche der geplanten
Wohnungen zur Gesamtwohnfläche bzw. den zu erwartenden
Nutzwerten.
Über Vorhalt teilte der Berufungswerber dem Finanzamt am
6. Februar 1997 mit, dass das zu errichtende Gebäude auf Initiative des
Architekten Dipl. Ing. xy geplant worden sei. Der Antrag auf Baubewilligung
werde von den einzelnen Grundeigentümern gestellt werden. Ein Fixpreis
für die Gebäudeerrichtung sei nicht vereinbart worden.
Im Zuge von Ermittlungen ist dem Finanzamt eine
Vereinbarung vom 9. November 1995 - abgeschlossen zwischen der
Eigentümergemeinschaft und Dipl. Ing. xy - vorgelegt worden. Diese
weist auszugsweise folgenden Inhalt auf: "Als bücherliche
Eigentümerin der Liegenschaft EZ x im Ausmaß von rund
2.580 m² beabsichtigt die Eigentümergemeinschaft die genannte
Liegenschaft zu verkaufen und räumt hiemit Dipl. Ing. xy das Optionsrecht
zum Abschluss des Kaufvertrages zu den in Punkt II. genannten Bedingungen
unwiderruflich ein. Dipl. Ing. xy nimmt dieses Optionsrecht verbindlich
an. II. 1) Als Kaufpreis wird vereinbart: Bei Unterschrift
des Kaufvertrages bis 30. 4. 1996 beträgt der Preis S 4.000,00 /m²,
bei Unterschrift des Kaufvertrages ab 1. 5. 1996 beträgt der Preis S
4.200,00/m². 3) Der Käufer wird an der
kaufgegenständlichen Liegenschaft ein Wohnprojekt erstellen und
Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründen und die einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten bzw. Grundanteile an verschiedene Interessenten
weitergeben. Dipl. Ing. xy wird bis 28. 2. 1996 die Entwurfsplanung für die
Begutachtung durch den Planungsbeirat erstellt haben, ansonsten das Optionsrecht
vorzeitig sofort erlöscht. III.) Diese Option ist bis 30. 9. 1996
befristet. Das Optionsrecht ist wirksam ausgeübt, wenn der Käufer eine
entsprechende Kauferklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem
Brief an die Verkäufer richtet, wobei der Kaufvertrag, welcher
vollinhaltlich dieser Option zu entsprechen hat, grundbuchsfähig innerhalb
der genannten Frist von dem oder den Käufern zu unterfertigen ist. Wird das
Optionsrecht nicht fristgerecht ausgeübt, sind alle Rechte des
Dipl. Ing. xy aus dieser Vereinbarung erloschen."
Zwischen dem Berufungswerber und seiner Ehefrau einerseits
und Architekt Dipl. Ing. xy andererseits war im April/Mai 1996 in weiterer Folge
folgender Vertrag über den Ankauf eines Grundstückes und den Bau des
Wohnprojektes "xx", Keimlgutstraße, Parzellen 308/80 und 308/81 der EZ 924
BG Linz sowie über die Errichtung von Wohnungseigentum an diesem Objekt
abgeschlossen worden:
"A)
Präambel
(1) Wir, die Unterzeichneten, erklären, am Bauprojekt
"xx ", 4040 Linz, Keimlgutstraße, Parzellen 308/80, und 308/81 der EZ 924
BG Linz mit allen Rechten und Pflichten nach den Bestimmungen dieses Vertrages
teilzunehmen.
2) Die im Absatz (1) genannten Grundstücke haben eine
Gesamtfläche von ca. 2.527 m². Auf diesen Grundstücken wird ein
Neubau mit insgesamt neun Wohnungen errichtet.
a) Zu jeder Wohnung gehören ein PKW-Abstellplatz im
Kellergeschoß sowie ein Stellplatz im Freien und zu den
Erdgeschoßwohnungen eine der ausschließlichen Nutzung des
Wohnungseigentümers vorbehaltene Grünfläche. b) Dem
Projekt liegt eine detailliert angeführte Bau- und Ausstattungsbeschreibung
zugrunde. Den Wohnungseigentümern steht es frei, nach bautechnischer
und baurechtlicher Möglichkeit ihre Wohnungen im Innenbereich frei zu
gestalten, die Pläne können nach den Vorstellungen der
Wohnungseigentumswerber noch angepasst werden. Die Gestaltung des Projektes im
Stiegen-, Außen- und Fassadenbereich wird vom planenden Architekten
bestimmt und verbindlich festgelegt. 3) Diese Vertragsurkunde wird von
den einzelnen Wohnungseigentumswerbern in der Abfolge ihrer Erklärung
unterschrieben. Die Wohnungseigentumswerber, welche diese Vertragsurkunde
bereits unterschrieben haben, erklären sich ausdrücklich damit
einverstanden, dass dieser Vertrag gegenüber allen
Wohnungseigentumswerbern, welche diese Vertragsurkunde zeitlich nachfolgend
unterfertigen, voll rechtswirksam sein soll, auch wenn sie die zeitlich
nachfolgend unterfertigenden Wohnungseigentumswerber persönlich nicht
kennen. Die Entscheidung, wer als nachfolgender Wohnungseigentumswerber diesem
Vertrag beitreten kann, liegt ausschließlich beim Architekten.
B)
Ausübung der Option
1) Die Wohnungseigentumswerber nehmen zur Kenntnis, dass
Dipl. Ing. xy gegenüber den derzeitigen Eigentümern der Liegenschaft
EZ x das Optionsrecht zum Ankauf des gegenständlichen Grundstückes
zusteht. Mit Unterfertigung dieser Vertragurkunde durch alle
Wohnungseigentumswerber wird Dipl. Ing. xy diese Option im Auftrag und im Namen
der Wohnungseigentumswerber ausüben, sodass die Wohnungseigentumswerber das
genannte Grundstück ankaufen. 2) Sollten bis zum 30. 9. 1996 nicht
alle Wohnungseigentumswerber durch Unterfertigung dieser Urkunde diesem Vertrag
beigetreten sein, so steht es Dipl. Ing. xy frei, den Wohnungseigentumswerbern
gegenüber zu erklären, von der genannten Option keinen Gebrauch zu
machen. In diesem Fall sind alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
für alle Wohnungseigentumswerber hinfällig und aufgehoben.
C)
Architektenwerkvertrag
1) Jeder Wohnungseigentumswerber beauftragt Dipl. Ing. xy
mit folgenden Leistungen: Büroleistung (Vorentwurf, Entwurf, Einreichung,
Kostenberechnungsgrundlage, Ausführungs- und Detailzeichnungen,
künstlerische Oberleitung der Bauausführung, technische und
geschäftliche Oberleitung der Bauausführung), örtliche
Bauaufsicht und sonstigen Leistungen (Projektierungsarbeit,
Grundlagenerstellung, Koordination der Wohnungseigentumswerber im Sinne dieses
Vertrages) 3) Der Architekt ist berechtigt, die Auftraggeber in allen mit
dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu vertreten. 4) Als
Planungsgebühr wurde für die vom Berufungswerber und seiner Ehefrau
erworbene Dachgeschoßwohnung ein Betrag von S 350.000,00 vereinbart. Die
pauschale Planungsgebühr ist in Position I bei Vertragsunterfertigung zur
Bezahlung fällig, in Position II a mit Unterfertigung des Kaufvertrages, in
Position II b bei Einreichung des Projektes bei der Baubehörde zur
Bezahlung fällig. 6) Die zur Erstellung des Bauwerkes
erforderlichen Arbeiten und Leistungen werden - wenn nicht anders
vereinbart - vom Architekten im Namen und für Rechnung der
Auftraggeber an Sonderfachleute und Unternehmen vergeben. Die Auswahl und die
Entscheidung über die Vergabe treffen die Auftraggeber und der Architekt
gemeinsam. Die Auftraggeber sind jedenfalls berechtigt, Arbeiten im Inneren
ihrer Wohnungseigentumseinheit selbstständig und eigenverantwortlich nach
Rücksprache mit dem Architekten zu vergeben.
D)
Kosten und Aufwendungen
2) Die Baukosten werden von den Wohnungseigentumswerbern in
der tatsächlich anfallenden Höhe nach dem Anteil ihrer
voraussichtlichen Nutzflächen zu den genannten Prozentsätzen getragen.
Die von Dipl. Ing. xy beauftragten Professionisten werden in ihren Rechnungen
die aufgelaufenen Beträge nach den Anteilen der Wohnungseigentumswerber
aufschlüsseln. Die Wohnungseigentumswerber werden die Zahlungen direkt an
die Professionisten leisten. Die in Beilage 3 aufgeschlüsselten
Baukosten betragen S 20,019.744,00 incl. Umsatzsteuer. 4) Die
Wohnungseigentumswerber werden bei Unterfertigung dieses Vertrages die
Verfügbarkeit der zur Erfüllung der in diesem Vertrag
übernommenen finanziellen Verpflichtungen erforderlichen Mittel nachweisen
(Finanzierungsplan) und sicherstellen.
E)
Rechtsnachfolge
1) Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Durchführung
des Bauprojektes "xx" ist es den Wohnungseigentumswerbern verwehrt, diesen
Vertrag zur Gänze oder in einzelnen Teilen aufzukündigen.
"
Mit vorläufigem Bescheid vom 5. Mai 1997 schrieb das
Finanzamt Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 1.995.970,00
vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde
ausgeführt, dass der auf Grund des Kaufvertrages vom 20. November 1996
errichteten Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ x
Bauherreneigenschaft zukäme. Die Gesamtheit der Miteigentümer habe
beim zuständigen Magistrat den Antrag um Erteilung der Baubewilligung
für die drei unterkellerten, zweigeschossigen Kleinwohnungshäuser
gestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die
Bauherreneigenschaft bei Vorliegen einer Miteigentümerschaft dann gegeben,
wenn die Bauherren gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber
auftreten würden, Verträge mit den Bauausführenden im eigenen
Namen abgeschlossen werden würden und sämtliche Miteigentümer
gemeinsam tätig werden und das Baurisiko tragen würden.
Sämtliche Käufer der jeweils ideellen Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft EZ x stünden in einer materiellrechtlichen
Miteigentumsgemeinschaft im Sinn des § 825 ABGB. Diese habe den Architekten
mit der Planung und Gestaltung der zu errichteten Bauwerke, der Ausschreibung
der Bauleistungen zur Offertlegung der Baufirmen und mit der Bauüberwachung
beauftragt. Von allen Miteigentümern als Bauherren werde ein durch
gemeinsamen Beschluss der Miteigentümer getragenes einheitliches
Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben werden.
Ein Anspruch auf einen Fixpreis bestehe nicht. Die
Miteigentümergemeinschaft werde das volle Bau- und das Preisrisiko tragen.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 wurde dem Berufungswerber die
Baubewilligung erteilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin
ausgeführt, dass die letzten Anteile des gegenständlichen
Wohnprojektes erst mit Kaufvertrag vom 11./14. 1. 1997 erworben worden
wären. Zur Erreichung der Bauherreneigenschaft könne beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nur von der
Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung der Wohnanlage erteilt
werden. Der nachträgliche Einzelbeitritt von Miteigentümern zum von
einzelnen Miteigentümern bereits früher abgeschlossenen
Architektenwerkvertrag könne keine Bauherreneigenschaft der einzelnen
Erwerber begründen.
Zur Ermittlung der zutreffenden Gegenleistung sei auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Jener Zustand des Grundstückes
sei maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Dagegen wurde vom Berufungswerber der Vorlageantrag ohne
nähere Ausführungen eingebracht. Nach Ermittlungen des
unabhängigen Finanzsenates bezifferte der Berufungswerber die Höhe der
endgültigen Baukosten der gegenständlichen Wohnung mit
S 1,795.176,00 sowie die tatsächlichen Architektenkosten mit S
413.355,00. Auf Eigenleistungen wie Fenster, Innentüren,
Elektroinstallationen und Heizung entfiele ein Betrag von S 250.715,00.
Eine Endabrechnung sei nicht erfolgt. Sämtliche Rechnungen der
Professionisten seien direkt an die Bauwerber gerichtet worden. Wiederholend
wies der Berufungswerber darauf hin, einen Grundstücksanteil erworben und
unter Mithilfe eines Architekten die Wohnanlage in Gemeinschaft und auf eigenes
Risiko errichtet zu haben. Zwischen den künftigen Eigentümern und dem
mit der Koordination und Planung betrauten Architekten sei eine Vereinbarung
geschlossen worden. Ohne verbindliche Vereinbarung würde sich ein
derartiges Wohnprojekt über Jahre hinziehen. Die Planung des Objektes im
Außenbereich sei vom Architekten festgelegt worden, während die
Innengestaltung uneingeschränkt beim Wohnungseigentümer gelegen sei.
Die vom Architekten vorgelegte Kostenschätzung sei unverbindlich gewesen,
weshalb das finanzielle Risiko bei den Eigentümern gelegen sei.
Gewährleistungsrisiko und Garantien habe es nur seitens der Professionisten
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis des
VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0210, mwN, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu
§ 5 GrEStG).
Diese Grundsätze finden auch auf den Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, Anwendung (VwGH vom 28. 9. 2000, 99/16/0519). Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln (vgl. Erkenntnis vom 3. Juni
1982, Zl. 81/16/0059).
Bei den Ausführungen des Berufungswerbers, für
die Bauherreneigenschaft sei jener Umstand wesentlich, dass die
Miteigentümer zur Errichtung der beabsichtigten Bauwerke durch einen
einheitlichen Auftrag an einen gemeinsamen Bauführer tätig werden,
darf nicht übersehen werden, dass im vorliegenden Fall die Erstplanung des
Projektes sowie die verbindliche Teilnahme am Bauprojekt "xx " mit allen Rechten
und Pflichten nach den Bestimmungen des Vertrages vom 13. Mai 1996 noch vor dem
Erwerb der Miteigentumsanteile und somit auch noch vor der Bildung einer
Miteigentumsgemeinschaft erfolgte, die einen einheitlichen Beschluss
überhaupt hätte fassen können. Wenn auch die späteren
Miteigentümer an der Erarbeitung des Gesamtkonzepts bereits eingebunden
waren, beim Erwerbsvorgang ist der Zustand des Grundstückes
maßgebend, das erworben werden soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund
eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes
Bauprojekt eingebunden sind, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 zu zählen. Dass in
einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden und auf mehrere
Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 2005
mwN).
Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass
die ursprüngliche Eigentümergemeinschaft als Eigentümer der
Liegenschaft EZ x dem planenden Architekten, Dipl. Ing. xy mit Vereinbarung vom
9. November 1995 ein Optionsrecht zum Abschluss eines Kaufvertrages zu
den in Punkt II dieser Vereinbarung genannten Bedingungen unwiderruflich
einräumte. Gemäß Punkt III wird der Käufer an der
gegenständlichen Liegenschaft ein Wohnprojekt erstellen und
Wohnungseigentum begründen und die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten an
verschiedene Interessenten weitergeben. Dipl. Ing. xy ist zudem berechtigt,
Rechte aus dieser Option an dritte Personen insofern weiterzugeben, als diese
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Teile der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft erwerben.
Mit Unterfertigung einer Vertragsurkunde durch alle
Wohnungseigentumswerber vom 23. April bzw. 13. Mai 1996 übte
Dipl. Ing. xy das ihm zustehende Optionsrecht im Auftrag und im Namen der
Wohnungseigentumswerber aus, sodass diese das genannte Grundstück ankaufen.
Sollten nach Punkt 2 der Urkunde nicht alle Wohnungseigentumswerber bis zum
30. September 1996 durch Unterfertigung dieser Urkunde diesem Vertrag
beigetreten sein, steht es Dipl. Ing. xy frei, den Wohnungseigentumswerbern
gegenüber zu erklären, von der genannten Option keinen Gebrauch zu
machen.
Vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages
beauftragten die Wohnungseigentumswerber Dipl. Ing. xy mit
Architektenwerkvertrag vom 13. Mai 1996 mit folgenden Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Bauprojekt "xx", L., auf der gegenständlichen
Liegenschaft EZ x: Büroleistung (Vorentwurf, Entwurf, Einreichung,
Kostenberechnungsgrundlage , Ausführungs- und Detailzeichnungen,
künstlerische Oberleitung der Bauausführung, technische und
geschäftliche Oberleitung der Bauausführung).
Aus den wiedergegebenen Vertragsbestimmungen geht eine
derart starke Bindung des Grundstückes an das bzw. die zu errichtenden
Gebäude hervor, dass ein Erwerb des Grundstückes ohne die Errichtung
der Gebäude als ausgeschlossen zu betrachten ist. Diese Bindung erhellt
sich auch in dem vom Berufungswerber unterzeichneten Vertrag (Punkt 3) vom
13. Mai 1996, wonach die Entscheidung, wer als nachfolgender
Wohnungseigentumswerber diesem Vertrag beitreten kann, ausschließlich beim
Architekten liegt. Dazu kommt, dass sich die "Bauherren" laut Punkt 5 und 6 des
Architektenwerkvertrages ausdrücklich verpflichteten, direkte Weisungen an
die auf der Baustelle tätigen Personen zu unterlassen und die Auftraggeber
lediglich berechtigt sind, Arbeiten im Inneren ihrer Wohnungseigentumseinheit
selbstständig und eigenverantwortlich nach Rücksprache mit dem
Architekten zu vergeben. In Punkt (3) dieses Vertrages bevollmächtigte der
"Bauherr" den Architekten, ihn in allen mit dem Bauvorhaben
zusammenhängenden Fragen zu vertreten und das "Hausrecht auf der Baustelle"
auszuüben (VwGH vom 26. Jänner 1995, 93/16/0089).
Gegen ein vom Berufungswerber übernommenes Baurisiko
spricht auch jene Vertragsbestimmung (Präambel Punkt. 2), wonach die
Pläne nach den Vorstellungen der Wohnungseigentumswerber noch
angepasst werden können und die
Gestaltung des Projektes im Stiegen-, Außen- und Fassadenbereich vom
planenden Architekten bestimmt und verbindlich festgelegt wird. Darüber
hinaus wurde dem Architekten die technische und geschäftliche Oberleitung
des Bauvorhabens eingeräumt. Damit steht fest, dass nicht der
Berufungswerber, sondern der Architekt das Baurisiko zu tragen hatte.
Die Wohnungseigentumswerber verpflichteten sich bei
Unterfertigung des Architektenwerkvertrages, die Verfügbarkeit der zur
Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen finanziellen
Verpflichtungen erforderlichen Mittel auf geeignete Art und Weise nachzuweisen.
Dem Vorbringen in der Berufung, dass die künftige
Auftragserteilung an die einzelnen Professionisten von der
Miteigentümergemeinschaft erfolgen werde, steht ein Auftragsschreiben vom
12. August 1997 bezüglich der zu vergebenden Baumeisterarbeiten
entgegen, welches die Unterschrift von Dipl. Ing. xy als
Auftraggeber aufweist.
Die Verknüpfung der Errichtung der Gebäude mit
dem Grundstückserwerb gelangte auch durch die im Punkt 1 über die
Rechtsnachfolge getroffene Vereinbarung vom 13. Mai 1996 zu Tage, wonach es den
Wohnungseigentumswerbern verwehrt ist, diesen Vertrag zur Gänze oder in
einzelnen Teilen aufzukündigen.
Auch wenn im gegenständlichen Fall das Baugesuch vom
Berufungswerber am 3. März 1997 gestellt wurde und diesem die
Baubewilligung mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 erteilt wurde, ist
bei den vorliegenden Vertragsgestaltungen zweifellos davon auszugehen, dass der
den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes begründende Vertrag
in ein Vertragsgeflecht eingebunden war, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet war, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand den Anteil am Grundstück in dem zukünftigen
(bebauten) Zustand zu verschaffen. Auf Grund des objektiv engen sachlichen
Zusammenhanges der angesprochenen Verträge konnte der Berufungswerber nur
mehr ein Grundstück in bebautem Zustand erwerben.
Im vorliegenden Fall ist der Umstand ohne Belang, dass in
den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil die
Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "xx" bereits vor der
Errichtung der Urkunde über den Erwerb des Grundstückes erfolgte und
damit gewährleistet war, dass der jeweilige Erwerber die
Grundstücksanteile jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werde (VwGH
vom 18. 6. 2002, 2001/16/0437). Entscheidend ist der gemeinsame Wille
von Veräußerer- und Erwerberseite, dass dem Erwerber das
Grundstück letztlich bebaut zukommt.
Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass im vorliegenden
Fall der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
war, zählen die Bauerrichtungskosten zur Gegenleistung und damit zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer wird wie folgt
ermittelt:
|
anteilige Vertragserrichtungskosten
|
S 6.200,00
|
Anteilige Grundstückskosten
|
S 619.250,00
|
Hälfte der Bauerrichtungskosten abzgl.
Eigenleistungen
|
S 772.230,00
|
Hälfte der Architektenkosten
|
S 206.677,00
|
Bemessungsgrundlage
|
S 1,604.357,00 € 116.593,17
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5%
|
€
4.080,75
Da der gegenständliche Bescheid voll und ganz den
gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgt, war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 23.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-G/02
- Stammnummer
- 20064
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF