Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0033-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-S/05vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen F.B., Vortragender und Gesellschafter, St., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Oktober 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 16. September 2005, SN 93/2001/091-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. September 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 93/2001/091-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich
1.) als Einzelunternehmer durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 2003 unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen von insgesamt €
1.272,73 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe und
2.) als persönlich haftender Gesellschafter B-C-KEG
durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume
2000, 2001 sowie 2003 und 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe vom
dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von insgesamt
€ 17.921,69
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe und weiters
3.) als persönlich haftender Gesellschafter der B-KEG
durch Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 1999 bis 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von zusammen
€ 26.934,55
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Er habe hiermit in allen drei Punkten das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der Veranlagungsabteilung beim Einzelunternehmen und die
wiederholten Feststellungen anlässlich mehrerer Prüfungen der
Gesellschaften. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz fest, dass der Bf als langjährig
tätiger Unternehmer von seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen Bescheid wusste, die Vorauszahlungen aber wider
besseren Wissens nicht in der richtigen Höhe geleistet und die geschuldeten
Abgabenbeträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben hat. Es ergebe sich der
Verdacht einer vorsätzlichen, auf Abgabenersparnis gerichteten
Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13.Oktober 2005 in welcher vorgebracht wird,
dass ein offenes Verfahren beim UFS Salzburg anhängig sei. Im Zuge der
Erledigung dieses Verfahrens sei mit einer entsprechenden Reduzierung
insbesondere im Punkt b) (2.) des Einleitungsbescheides zu rechnen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass
die obgenannten KEGs insgesamt sechs abgabenbehördlichen Prüfungen
unterzogen wurden, bei denen jedes Mal wieder festgestellt werden musste, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen entweder gar nicht oder in unrichtiger Höhe
eingereicht und Vorauszahlungen nicht entrichtet wurden. Teilweise wurde bei
Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet, die Abgaben aber nicht zeitgerecht
entrichtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die im Einleitungsbescheid
jeweils mit Geschäftszahl und Datum angeführten Prüfungsberichte
zu verweisen. Beim Einzelunternehmen liegt für das Jahr 2003
mangels Nichtabgabe der Erklärungen eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen vor. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Am 20.Oktober 2005, also rund einen Monat nach Herausgabe
des Einleitungsbescheides, wurde der Bf als Beschuldigter einvernommen. Er gab
an, sich zu den im Einleitungsbescheid angeführten finanzstrafrechtlichen
Verfehlungen für schuldig zu bekennen und ein volles Geständnis
abzulegen. Davon werde jedoch ausdrücklich der Betrag von € 8.003,83
für den Zeitraum 01-03/2003 ausgenommen, weil hier ein offenes
Rechtsmittelverfahren beim UFS Salzburg anhängig sei. Durch die zu
erwartende Berufungsentscheidung sei mit einer Reduktion des strafbestimmenden
Wertbetrages zu rechnen, weil die Schätzung des Finanzamtes deutlich zu
hoch angesetzt worden sei. Weiters werde vom Geständnis die in der
persönlichen Sphäre zur Last gelegte Umsatzsteuer für das Jahr
2003 iHv. € 1.272,73 ausgenommen, weil die vereinbarten Mieten nicht einmal
annähernd erhalten wurden. Der Bf gab zur Nichtabfuhr der
Umsatzsteuerbeträge an, dass infolge der wirtschaftlich schlechten Lage der
KEGs nicht genügend Mittel für die zeitgerechte Entrichtung vorhanden
waren. Die Nichteinreichung der Voranmeldungen habe mit der persönlichen
Arbeitsüberlastung zu tun. Dem Bf sei selbstverständlich bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht und richtig einzureichen
sind.
Bei dieser Sachlage kann am Vorliegen eines entsprechend
begründeten Verdachtes nicht gezweifelt werden. Inwieweit den Einwendungen
gegen die Höhe der angelasteten Verkürzungsbeträge Berechtigung
zukommt, wird im anschließenden Untersuchungsverfahren bzw. vom
zuständigen Spruchsenat zu klären sein. Allerdings steht bereits fest,
dass sich durch die UFS-Entscheidung betreffend die BC-KEG für 2003 keine
Verringerung der Abgabenbeträge ergeben hat. Der UFS Salzburg hat mit
Berufungsentscheidung vom 24.Oktober 2005 abschlägig entschieden und dies
insbesondere damit begründet, dass die Berufungswerberin trotz mehrerer
Ergänzungsersuchen weder den Jahresabschluss noch die
Abgabenerklärungen noch sonstige Unterlagen vorgelegt habe. Ob den
Einwendungen gegen die Höhe der Vermietungseinkünfte Berechtigung
zukommt, kann im derzeitigen Verfahrensstadium, indem es nur um die
Verdachtsprüfung geht, nicht endgültig beurteilt werden. Dies ist auch
zulässig, weil es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist, schon im Einleitungsbescheid
den exakten Verkürzungsbetrag anzugeben.
Zusammenfassend ist der Verdacht eines vorsätzlichen
Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
23. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-S/05
- Stammnummer
- 20063
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF