Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0318-S/03
Berufung gegen Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-S/03vom 22.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, in M, vom 12. Juni 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Tamsweg vom 21. Mai 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wurde der Berufungswerberin (Bw)
B für die Verpachtung eines Gebäudes (das vom Pächter als Gasthof
geführt wird)eine AfA in
Höhe von 1,5% anerkannt. Von der Bw war ein AfA Satz von 3% zugrunde gelegt
worden.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 das Rechtsmittel der
Berufung. Darin beantragte sie den amtswegig geänderten
Abschreibungssatz von 1,5% für das Gebäude, wie beantragt bzw.
erklärt wieder auf 3% zu erhöhen. In der Begründung wurde
vorgebracht, dass in § 8 Abs. 1 EStG ab 2001 die
Gebäudeabschreibesätze bis 3% pro Jahr verankert seien. Zweifelsfrei
sei auch, dass ein Pachtgebäude besonderen außergewöhnlichen
Abnutzungen unterliege.
Es werde daher
um vollinhaltliche Stattgabe der Berufung ersucht.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsentscheidung des Finanzamtes Tamsweg vom 27. Juni 2003 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer
jährlich nur 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden könne.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In der Begründung
wurde das Berufungsvorbringen wiederholt. Ergänzend wurde
vorgebracht, dass die Bw vom Finanzamt die Auskunft erhalten habe, dass sie
einen 3% Abschreibesatz nur dann in Anspruch nehmen könne, wenn sie das
Pachtobjekt selbst betreiben würde. Diese Auskunft sei ein
Widerspruch, da es für die Nutzungsdauer nicht erheblich sein könne,
von wem das Gebäude genutzt wird. Vielmehr bestehe seit 2001 die
Möglichkeit für Gebäude die unmittelbar der Betriebsausübung
eines Gewerbetreibenden dienen, den erhöhten Abschreibungssatz von 3% in
Anspruch zu nehmen.
Es werde daher
um positive Erledigung der Berufung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung
ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu
entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer
behauptet. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann
grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den (technischen)
Bauzustand erbracht werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
des VwGH (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9. 2004,
Zl. 2002/15/0192). Die AfA von 1,5% gilt auch dann, wenn der Mieter das
Gebäude zu einem Zweck verwendet, der nach § 8 Abs. 1 EStG 1988 einen
höheren AfA-Satz zulassen würde (siehe dazu auch VwGH vom 8.8.1996,
Zl. 92/14/0052). Aus dieser oben angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geht somit eindeutig hervor, dass bei Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung es auf die tatsächliche Nutzung durch den
Mieter oder Pächter nicht ankommt, sodass die AfA Sätze des § 8
EStG 1988 keine Anwendung finden können. Die Differenzierung von AfA
Sätzen betreffend betriebliche bzw. nicht betriebliche Vermietung oder
Verpachtung von Gebäuden ist vom Gesetzgeber vorgegeben und ist auch durch
die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. An
dieser Rechtslage ist auch im Jahr 2001 keine Änderung eingetreten. Im Jahr
2001 wurde lediglich der Prozentsatz im § 8 Abs. 1 EStG 1988 von 4% auf 3%
geändert.
Der Bw bleibt
es jedoch unbenommen eine kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen, wenn sie
dafür entsprechende Nachweise erbringt. Da ein derartiger Nachweis bisher
nicht erbracht wurde, kann im Sinne der oben angeführten Beweislastumkehr
über die Berufung nur abweislich, wie im Spruch dargestellt, entschieden
werden.
Salzburg, am
22. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-S/03
- Stammnummer
- 20054
- Gültig
- 22.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF