Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0234-F/05
Fachliteratur steht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei einer Steuerberatungskanzlei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-F/05vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
15. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. Mai
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003
ergibt eine Nachforderung von € 4.983,46 (bisher €
5.059,96).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Mai 2005 wurde die Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2003 mit € 5.069,96 berechnet und
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid berief die Berufungswerberin (Bw) mit
ihrer Eingabe vom 16. Juni 2005 rechtzeitig und führte aus, dass bei der
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2003 durch die Finanzbehörde die in
diesem Jahr angefallenen Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen wegen der bis dahin nicht eingereichten
Erklärung nicht berücksichtigt werden konnten. In der Beilage zur
Berufung werde nunmehr eine diesbezügliche Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 nachgereicht, worin die in
diesem Jahr angefallenen Ausgaben ersichtlich sind. Sie stelle daher den Antrag,
der Berufung durch die Ansetzung der in der nunmehr eingereichten Erklärung
gemachten Angaben stattzugeben und einen diesbezüglich berichtigten
Einkommensteuerbescheid 2003 zu erlassen. Für ihre Versäumnis
hinsichtlich der Einreichung der Erklärung 2003 bitte sie um
Entschuldigung. Die Beilagen würden umgehend auf dem Postweg
zugesandt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 28. Juni 2005 wurde die
Bw aufgefordert, die angekündigten Unterlagen nachzureichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da die Bw der Aufforderung des
Finanzamtes nicht nachgekommen ist. In Ausübung der freien
Beweiswürdigung würde dieses Verhalten als Anzeichen dafür
gewertet, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Sonderausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nicht vorliegen.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 stellte die Bw den Antrag
ihre Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur mündlichen
Verhandlung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 17. November 2005 wurde der Bw von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Behebung der dort angeführten
Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides
aufgetragen, ansonsten bei Versäumung dieser Frist die Berufung als
zurückgenommen gelte.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 stellte die Bw den Antrag
Werbungskosten in Höhe von € 210,00 (Fachliteratur: Linde-Verlag-SWK
2003) und Sonderausgaben in Höhe von € 75,00 (Kirchenbeitrag) zu
berücksichtigen. Die Kosten für außergewöhnliche
Belastungen würden unter der zumutbaren Grenze liegen.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 teilte die Bw mit, dass
sie den am 22. Oktober 2005 eingebrachten Antrag auf mündliche Verhandlung
über ihre Berufung vom 15. Juni 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
zurückziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs 3 anzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Die Bw ist bei einer Steuerberatungskanzlei tätig und
hat im Kalenderjahr 2003 als Fachliteratur die SWK abonniert. Für diese
Fachliteratur sind ihr Kosten in Höhe von € 210 entstanden, welche
unbestritten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Sphäre stehen und daher
auch bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2003 zu berücksichtigen sind.
Auch der von der Bw in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2005
beantragte Kirchenbeitrag in Höhe von € 75 ist
unbestrittenermaßen gemäß
§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 zu
berücksichtigen.
Der Berufung war somit stattzugeben und es war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-F/05
- Stammnummer
- 20038
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF