Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0984-W/05
Kann die in einzelnen Jahren unterlassene AfA nachgeholt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0984-W/05vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Periodenbesteuerung kann eine in den Vorjahren unterlassene AfA in einem späteren Jahr nicht nachgeholt werden. Es macht dabei keinen Unterschied, aus welchen Gründen die Geltendmachung der AfA unterblieben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
M. S. Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23
betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Bw. wurde im Zeitraum April 2001 bis September 2001
eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1995 bis 1999 durchgeführt.
Gegenstand der Prüfung waren die Umsatz- und Einkommensteuer sowie die
zusammenfassenden Meldungen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde unter
anderem festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1995 bis 1997
Adaptierungskosten aus dem Jahr 1979 um S 925.790,00
außerplanmäßigen abgeschrieben habe. Die Aufwendungen für
Adaptierungen seien 1979 aktiviert und auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben
worden. Aus dem Anlageverzeichnis gehe hervor, dass ab dem Jahr 1982 die
jährliche Absetzung für Abnutzung mit einem unrichtigen Betrag
angesetzt worden sei. Bei der außerplanmäßigen Absetzung
für Abnutzung der Jahre 1995 bis 1997 handle es sich daher um die
Nachholung einer in den Vorjahren unterlassenen bzw. unrichtigen Abschreibung.
Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 und 8 EStG) sei zwingend ab dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anlagevermögens vorzunehmen.
Versäumte Abschreibungen könnten in einem späteren Jahr nicht
nachgeholt werden. Daher sei die Eröffnungsbilanz des Jahres 1995 um die
versäumte Absetzung für Abnutzung der Adaptierungskosten zu
verringern.
Das Finanzamt verfügte aufgrund der angeführten
und aufgrund weiterer nicht verfahrensgegenständlicher Feststellungen die
Wiederaufnahme der Einkommersteuerverfahren 1995 bis 1999 und erließ am
11. Dezember 2001 den Prüfungsfeststellungen folgende
Abgabenbescheide.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 wurde vom Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. In der Berufung wurde um Anerkennung der im Rahmen der
Betriebsprüfung nicht anerkannten Abschreibungsbeträge der Jahre 1982
bis 1994 im Gesamtausmaß von € 71.754,47 (S 987.363,00)
ersucht, da diese, aufgrund der Fehler der beiden Vorberater, Nichtanerkennung
trotz des bestehenden Nachholverbotes, eine Steuerungerechtigkeit darstellen
würden.
Zur Wiederherstellung der Steuergerechtigkeit wurde
alternierend die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahr bis 1994 bzw.
eine Änderung der Abschreibungsdauer beginnend ab 1995 mit einer
Restnutzungsdauer von 5 Jahren beantragt. Sollte dies nicht möglich sein
wurde vom Bw. um Nachsicht gemäß
§ 236 BAO wegen Unbilligkeit
der Einbringung ersucht, da die Einbringung eine wirtschaftliche Notlage des Bw.
zur Folge hätte.
Das Finanzamt hat die Berufung vom 10. Januar 2002 mit
Berufungsvorentscheidung vom 27.4.2005 als unbegründet abgewiesen. Die
Abweisung wurde damit begründet, dass vom wirtschaftlichen Eigentümer
eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine jährliche
Absetzung für Abnutzung bemessen nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes vorzunehmen sei. Die einzig
zulässige Form der Absetzung für Abnutzung sei die lineare Methode.
Auf die Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung bestehe kein Wahlrecht.
Diese sei jährlich vorzunehmen. Eine aus welchen Gründen auch immer
unterlassene Absetzung für Abnutzung könne nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung keinesfalls nachgeholt werden. Ein Verstoß
gegen die Verpflichtung zur Vornahme der Abschreibung führe zum Verlust der
Absetzung für Abnützung als Betriebsausgabe, ohne dass das
entsprechende Wirtschaftsgut mit einem höheren als den um die Absetzung
für Abnützung verminderten Wert angesetzt werden dürfe. In diesem
Sinne sei daher der Berufung vom 10. Jänner 2002 der Erfolg zu
versagen.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 wurde vom Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer
mündlichen Tagsatzung beantragt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005
wurde auf die Abhaltung der für 20 Dezember 2005 anberaumten
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist Arzt und hat gemäß den vorliegenden
Unterlagen 1979 seine Ordinationsräume adaptiert. Die in diesem
Zusammenhang angefallenen Aufwendungen wurden aktiviert. Unstrittig ist, dass
die Absetzung für Abnutzung in den Jahren 1982 bis 1994 zu niedrig
angesetzt wurde. Strittig ist nur, ob die in den Jahren 1982 bis 1994
unterlassene Absetzung für Abnutzung in den Jahren 1995 bis 1999 nachgeholt
werden kann oder nicht.
Laut ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 29.5.1959, 1332/58; 18.12.1959,
2543/56; VwGH 15.9.1961, 239/59; VwGH 27.5.1987, 84/13/0270) entspricht es dem
im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatz der Periodenbesteuerung, dass der
einer bestimmten Periode zuzuordnende Aufwand das steuerliche Ergebnis einer
anderen Periode nicht beeinflussen darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der
Grundsatz zu verstehen, dass eine in den Vorjahren unterlassene Absetzung
für Abnutzung in einem späteren Jahr nicht gewinnmindernd nachgeholt
werden kann. Es macht dabei keinen Unterschied, aus welchen Gründen die
Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung unterblieben ist. Die
Berichtigung einer unrichtigen Bilanz kann eben nie durch eine periodenfremde
Nacherfassung eines Betriebsvorfalls sondern nur durch eine Berichtigung der
fehlerhaften Bilanz selbst erfolgen. Steuerlich wirkt sich eine
Bilanzberichtigung, die nach Rechtskraft jener Abgabenbescheide vorgenommen
wird, denen die unrichtige Bilanz zugrunde gelegt worden ist, nur im Wege der
Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren gemäß
§ 303 BAO aus.
Ein derartiger Antrag wurde vom Bw. zwar gestellt, kann im Rahmen der Berufung
gegen die Abgabenbescheide der Jahre 1995 bis 1999 aber nicht behandelt, werden.
Auch über den Antrag des Bw., allfällige Mehrsteuern, die auf die in
den Jahren 1982 bis 1994 unterbliebene Absetzung für Abnutzung
zurückzuführen sind, gemäß
§ 236 BAO nachzusehen,
kann im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht abgesprochen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0984-W/05
- Stammnummer
- 20030
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF